| Das Urheber- und
Nachbarrecht kennt besondere Regelungen zum Schutz
audiovisueller Werke, künstlerischer Darbietungen sowie Ton-
und Filmaufnahmen von diesen. Darüber hinaus gibt es
Schutzvorschriften für Rechte zur Weiterverbreitung der
genannten Schutzgüter beispielsweise durch
Rundfunkveranstalter.
Die bestehenden Regelungen
bedürfen indes der Weiterentwicklung, da der Rundfunksektor
seit dem Erlaß der ersten nachbarrechtlichen internationalen
Regelungen in den Jahren 1960-61 eine Vielzahl mehr oder
weniger einschneidender Veränderungen durchgemacht hat. Zu den
nachhaltigeren Veränderungen gehört sicherlich die technische
Weiterentwicklung und Konvergenz bestehender und neuer
Übertragungswege wie die Kabel- und Satellitentechnik und nun
die digitalen Übertragungstechniken. Hinzu kommen neue
Möglichkeiten der Aufnahme, Vervielfältigung und Speicherung
von Werken, Darbietungen, Erstaufnahmen und Sendungen.
Zugleich hat auch der mit der Weiterverbreitung audiovisueller
Werke verbundene finanzielle und technische Aufwand erheblich
zugenommen. Inwieweit insbesondere die bestehenden
nachbarrechtlichen Regelungen in der heutigen Situation noch
einen befriedigenden Schutz gegen die verschiedensten Formen
der Piraterie bieten und wo eine rechtliche „Aufrüstung“
geboten sein könnte, ist gegenwärtig Gegenstand von
Verhandlungen sowohl in der EG, der WIPO als auch im
Europarat.
Die bestehenden sowie die
geplanten Regelungen der EG und der WIPO werden nachfolgend in
zwei Kapiteln dargestellt, wobei das erste Kapitel den Rechten
der Urheber, ausübenden Künstler und Hersteller und das zweite
Kapitel den Rechten der Rundfunkveranstalter gewidmet ist. In
jedem der Kapitel wird nachgezeichnet wie die geplanten neuen
Initiativen auf der Ebene von EG und WIPO versuchen, das
geltende Nachbarrecht an die heutigen technischen und
wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.
Anhand der Darstellung und
einem gelegentlichen Vergleich mit den übrigen internationalen
Regelungen soll sowohl auf einige wichtige Schutzlücken als
auch auf bereits erreichte Verbesserungen im Schutzsystem
aufmerksam gemacht werden. Die Schlußfolgerungen fassen diese
Ergebnisse zusammen.
Schutz der Urheber, Künstler
und Hersteller
Im audiovisuellen Sektor geht
es zum einen um den Schutz von Geisteswerken wie Opern,
Romanen, Hörfunk-, Schauspielstücken oder Drehbüchern und zum
anderen um den Schutz der Wiedergabe und Realisierung bereits
vorhandener Werke, also um die verwandten Schutzrechte. Ihre
Bedeutung nimmt im digitalen Zeitalter mit seinen neuen
Verwertungs- und Nutzungsformen und der durch diese bedingten
Auflösung nationaler Grenzen zu. Ein international geltendes
System effektiver urheber- und nachbarrechtliche
Schutzvorschriften ist vonnöten, um die wirtschaftliche
Grundlage von Urhebern, Künstlern, Herstellern von Tonträgern
und Filmproduzenten zu sichern.
Gegenwärtig gibt es
Vorschriften zum Schutz der Urheber, Künstler und Hersteller
in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur
und Kunst (in ihrer letzten Fassung von 1971),
[1] dem
Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden
Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der
Rundfunkorganisationen (Rom-Abkommen1961),
[2] der Genfer
Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen
die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (1971)
[3] und dem
Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property
Rights (TRIPS-Abkommen 1994).
[4] Im EG-Recht
befassen sich drei Richtlinien mit dem Schutz der Urheber,
Künstler und Hersteller: die Vermiet- und
Verleihrechtsrichtlinie, die Satelliten- und
Kabelrechtsrichtlinie und die Schutzdauerrechtsrichtlinie.
Anstatt alle genannten
Regelungen vorzustellen, konzentriert sich das folgende
Kapitel auf die neueren Bestrebungen zur Anpassung bestehender
Rechtsquellen an die neuen technologischen und
wirtschaftlichen Gegebenheiten nämlich einerseits durch zwei
1996 im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(WIPO) angenommenen Verträge, die sich im Ratifikationsstadium
befinden. Ebenfalls dargestellt wird der vom einschlägigen
EG-Recht derzeit gewährte Schutz. Darüber hinaus erläutert das
Kapitel die derzeitigen Diskussion über ein WIPO Instrument
zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen und den geänderten
Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zum
Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten.
A. Gegenwärtige Regelungen
1. WIPO
Auf der Diplomatischen
Konferenz der WIPO, die im Dezember 1996 in Genf stattfand,
wurden sowohl der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright
Treaty — WCT) als auch der Vertrag über Darbietungen und
Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty —
WPPT) angenommen.
Der WCT schützt die Rechte
der Urheber an ihren künstlerischen und literarischen Werken.
Damit ergänzt er die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken
der Literatur und Kunst und passt sie den neuen Bedürfnisse
der Informationsgesellschaft an. Das bedeutet zum einen, dass
alle in der Berner Übereinkunft enthaltenen Regelungen
mutatis mutandis anwendbar sind. Zum anderen müssen alle
WCT Vertragsstaaten die materiellen Normen (substantive
provisions) der Berner Übereinkunft erfüllen und zwar
unabhängig davon, ob sie Vertragsstaaten der Berner
Übereinkunft sind.
Im Gegensatz zum WCT befaßt
sich der WPPT mit Inhabern von Nachbarrechten, denn er dient
der internationalen Harmonisierung des Schutzes ausübender
Künstler sowie der Hersteller von Tonträgern in der
Informationsgesellschaft. Er erfaßt jedoch nicht audiovisuelle
Darbietungen, auf deren Schutzbedürftigkeit indes die
Resolution concerning Audiovisual Performances hinweist
(siehe infra).
1.1 Rechtsinhaber und
Schutzgut
Der für den WCT zentrale
Begriff der „Werke der Literatur und Kunst” umfasst alle
Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und
Kunst, ohne Rücksicht auf Art und Form des Ausdrucks.
[5]
Der WPPT schützt erstens die
wirtschaftlichen Befugnisse sowie Persönlichkeitsrechte
ausübender Künstlern (Schauspieler, Sänger, Musiker, usw.) an
ihren auf Tonträgern fixierten und nichtfixierten
Darbietungen. Zweitens betrifft er Hersteller (natürliche und
juristische Personen) von Tonträgern auf deren Initiative und
unter deren Verantwortung die Festlegung von Tönen einer
Darstellung sowie sonstigen Tönen oder deren Darstellung
erstmals erstellt oder dargeboten wird. Ihnen gibt der WPPT
wirtschaftliche Befugnisse in bezug auf Phonogramme, die aber
nicht zugleich Teil eines audiovisuellen Werkes sein dürfen,
weil diese nicht mehr in den Schutzbereich des WPPT fallen.
1.2 Schutzumfang
Eine Erklärung zum WCT
[6] stellt klar, dass
das Vervielfältigungsrecht des Artikel 9 der Berner
Übereinkunft einschließlich vorgesehener Ausnahmen auch im
digitalen Umfeld gilt. Der Begriff der Vervielfältigung umfaßt
auch die Speicherung eines geschützten Werkes in digitaler
Form auf einem elektronischen Medium.
Der WCT ergänzt den Schutz
der Urheber an ihren Werken um drei neue ausschließliche
Rechte, nämlich das Recht,
- die öffentliche
Verbreitung des Originals des Werkes oder seiner
Vervielfältigungsstücke durch Verkauf oder auf sonstige
Weise zu erlauben oder zu verbieten (Verbreitungsrecht);
- die kommerzielle
Vermietung von Filmwerken (sofern die kommerzielle
Vermietung zum häufigen Kopieren des Werks und
dementsprechend zur tatsächlichen Beeinträchtigung des
ausschließlichen Vervielfältigungsrecht geführt hat) oder in
Tonträgern verkörperten Werken zu erlauben oder zu verbieten
(Vermietrecht);
- die öffentliche
drahtgebundene oder drahtlose Wiedergabe von Originalen und
Vervielfältigungsstücken ihrer Werke einschließlich der nach
Ort und Zeit individuell frei wählbaren öffentlichen
Zugänglichmachung, zu erlauben oder zu verbieten (Recht der
öffentlichen Wiedergabe)
Der WPPT gewährt den
jeweiligen Rechtsinhabern für die in seinen Schutzbereich
fallenden Phonogramme und Darbietungen das ausschließliche
Recht,
- die unmittelbare oder
mittelbare Vervielfältigung eines Tonträgers zu erlauben
oder zu verbieten (Vervielfältigungsrecht);
- die öffentliche
Verbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken
eines Tonträgers durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu
erlauben oder zu verbieten (Verbreitungsrecht);
- die kommerzielle
Vermietung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken
eines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten
(Vermietrecht);
- die Eröffnung des
drahtgebundenen oder drahtlosen Zugangs auf Abruf von
individuell bestimmten Orten und Zeiten Tonträgern bzw.
Tonaufzeichnungen ihrer Darbietungen (z.B. on-demand
Dienste) zu erlauben oder zu verbieten (Recht der
Zugänglichmachung, making–available).
Für den ausübenden Künstler
anerkennt der WPPT außerdem bei live Vorstellungen, also
solchen Darbietungen, die nicht auf Tonträgern fixiert sind,
das ausschließliche Recht auf Gestattung der
- öffentlichen Sendung;
- öffentlichen Wiedergabe;
- Aufzeichnung (nur für die
Tonaufzeichnung);
Zusätzlich gewährt der WPPT
das Recht, als ausübender Künstler einer Darbietung anerkannt
zu werden und sich hierauf gestützt jeder der Ehre oder dem
Ruf abträglichen Entstellung, Verstümmelung, oder sonstigen
Änderung bzw. Beeinträchtigung der Darbietung, zu widersetzen.
Schließlich sind die
WPPT-Vertragsstaaten verpflichtet, ausübenden Künstlern und
Tonträgerherstellern das Recht auf eine angemessene Vergütung
für die mittelbare oder unmittelbare Nutzung ihrer zu
Handelszwecken veröffentlichten Tonträger in öffentlichen
Sendungen oder Wiedergaben zu gewähren. Im Hinblick auf diese
Regelung sowie die vom WPPT verliehenen ausschließlichen
Rechte sind ausübende Künstler und Tonträgerhersteller aus
Vertragsstaaten inländischen Rechtsinhabern gleichzustellen (national
treatment). Der Vertrag läßt aber die Einschränkung oder
sogar den Ausschluß des Vergütungsrechts durch
Vorbehaltserklärung zu. Macht ein Staat hiervon Gebrauch, so
entfällt ihm gegenüber die Pflicht zur Inländerbehandlung.
1.3 Schranken
WPPT-Vertragsstaaten können
ausschließlich solche Ausnahmen vorsehen, die in ihren
nationalen Gesetzen für den Schutz von Werken der Literatur
und Kunst vorgesehen sind. Der WPPT und der WCT bestimmen
außerdem, daß Einschränkungen des Schutzes auf solche
Einzelfälle beschränkt werden sollen, für die dies nicht zum
Konflikt mit einer normalen Verwertung der Darstellung führt
und bei denen die wirtschaftlichen Interessen der
Rechtsinhaber gewahrt bleiben.
1.4 Schutzrechtsdauer
Der WCT übernimmt für die
Schutzdauer die Regelungen der Berner Übereinkunft, allerdings
ohne die für Werke der Photographie vorgesehene
Ausnahmevorschrift des Artikels 7 (4). Dementsprechend
erlöschen die Urheberrechte 50 Jahre nach dem Tod des
Urhebers. Im Falle der Miturheberschaft, beginnt diese Frist
mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Für anonyme und
pseudonyme Werke ist entscheidend, wann das Werk
erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden
ist. Für Filmwerke können die Verbandsländer i.S.d. Artikel 1
der Berner Übereinkunft vorsehen, dass die Schutzdauer 50
Jahre nach dem Zeitpunkt endet, in dem das Werk mit Zustimmung
des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist,
oder, wenn ein solches Ereignis nicht innerhalb von 50 Jahren
nach der Herstellung des Werkes eintritt, 50 Jahre nach der
Herstellung.
Die Schutzrechtsdauer des
WPPT beträgt mindestens 50 Jahre. Für Rechte ausübender
Künstler läuft diese Frist ab Fixierung der Darbietung; für
Tonträgerherstellern ab Veröffentlichung des Tonträgers oder,
wenn binnen 50 Jahre nach Fixierung des Tonträgers keine
Veröffentlichung erfolgte, ab Aufzeichnung des Tonträgers.
1.5 Geographischer
Anwendungsbereich
Der WCT und der WPPT stehen
allen Mitgliedstaaten der WIPO sowie der Europäischen
Gemeinschaft offen. Beide Verträge treten nur in Kraft, wenn
mindestens 30 Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt
worden sind Zur Zeit ist der WCT von 50 Staaten und der EG
unterzeichnet. Jedoch nur 12 Staaten haben ihn bisher
ratifiziert bzw ihren Beitritt erklärt (Stand 24. November
1999). Der WPPT ist derzeit von 49 Staaten und der
Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. Nur 11 Staaten haben
ihn bisher ratifiziert bzw. ihren Beitritt erklärt (Stand 24.
November 1999).
2. Europäische
Gemeinschaft
Die Richtlinie 92/100/EWG
harmonisiert die Vermiet- und Verleihrechte sowie den Schutz
im Bereich der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte (im
folgenden „Verleihrechtsrichtlinie").
[7]
2.1 Rechtsinhaber und
Schutzgut
Die Verleihrechtsrichtlinie
schützt Urheber bezüglich ihrer Werke, ausübende Künstler
bezüglich ihrer Darbietungen sowie Hersteller von Tonträgern
und Hersteller erstmaliger Aufzeichnungen von Filmen (im
folgenden „Filmproduzenten") bezüglich ihrer jeweiligen
Aufzeichnungen. [8]
Die Verleihrechtsrichtlinie erfaßt, anders als der WPPT,
auch audiovisuelle Darbietungen und, wie im zweiten Kapitel
dargestellt ist, auch die Rechte der Rundfunkveranstalter.
2.2 Schutzumfang
Die o.g. Rechtsinhaber haben
bezüglich ihrer jeweiligen Schutzgüter das Recht, über
Vermietung und Verleihung zu entscheiden. Für den ausübenden
Künstler wird vermutet, dass er dieses Recht abtritt, wenn er
einen Vertrag (Einzel- wie Tarifvereinbarung) über eine
Filmproduktion mit einem Filmproduzenten abschließt und der
Vertrag nichts Gegenteiliges bestimmt. Die
Verleihrechtsrichtlinie erlaubt nationale Bestimmungen, die
ähnliche Abtretungsvermutungen für Urheber enthalten oder eine
solche Vermutung auf die Rechte des Kapitels II
(Aufzeichnungs-, Vervielfältigungsrecht und Rechte der
öffentlichen Sendung und Wiedergabe) ausdehnen. Alternativ
können Mitgliedstaaten vorsehen, dass Filmproduktionsverträge,
die eine Vergütung im Sinne der Richtlinie vorsehen, zugleich
die Vermietung gestatten. Bei Abtretung des Vermietrechts
behalten Urheber und ausübende Künstler den unverzichtbaren
Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Daneben ist es
Mitgliedstaaten gestattet, weitere Ausnahmen vom
Vergütungsrecht vorzusehen, wenn mindestens der Urheber
anderweitig entgolten wird oder wenn die Nutzung des
Schutzgegenstands durch bestimmte Einrichtungen erfolgt.
Für ausübende Künstler,
Tonträgerhersteller und Filmproduzenten anerkennt Kapitel II
(Verwandte Schutzrechte) der Verleihrechtsrichtlinie
zusätzlich folgende Rechte:
- Ausübende Künstler können
die Aufzeichnung ihrer Darbietungen erlauben oder verbieten.
Sie entscheiden auch über die drahtlos übertragene Sendung
und öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung. Letzteres gilt
nicht, wenn die Darbietung selbst bereits eine gesendete
Darbietung ist oder auf einer Aufzeichnung beruht
(Aufzeichnungsrecht).
- Ausübende Künstler,
Tonträgernhersteller und Filmproduzenten entscheiden über
die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung der
jeweils geschützten Aufzeichnungen (Vervielfältigungsrecht).
[9]
- Ausübende Künstler und
Tonträgerhersteller haben einen gemeinschaftlichen
Vergütungsanspruch für die öffentliche Sendung oder
Wiedergabe der Aufzeichnung einer Darbietung von Tonträgern
oder Vervielfältigungsstücke von Tonträgern, die für
Handelszwecke veröffentlich wurden (öffentliches
Wiedergaberecht).
- Ausübende Künstler,
Tonträgerhersteller und Filmproduzenten haben das Recht, der
Öffentlichkeit Aufzeichnungen ihrer Darbietungen, ihrer
Phonogrammen bzw. Erstaufzeichnungen von Filmen im Wege der
Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen
(Verbreitungsrecht).
[10]
2.3 Schranken
Die Mitgliedstaaten können
die in Kapitel II vorgesehenen verwandten Schutzrechte
zugunsten privater Nutzung, Berichterstattung über
Tagesereignisse, anstaltsinternen Gebrauch (ephemere
Aufzeichnungen) oder Unterrichts- und Forschungszwecken
beschränken. Davon unabhängig können sie den Schutzumfang
gemäß den für den Urheberrechtsschutz an Werken der Literatur
und der Kunst vorgesehenen Einschränkungen begrenzen.
2.4 Schutzrechtsdauer
Nach der
Schutzrechtsdauerrichtlinie 93/98/EWG,
[11] welche die
nationalen Regelungen zur Schutzdauer des Urheberrechts und
bestimmter verwandter Schutzrechte in der Europäischen
Gemeinschaft angleicht, erlöschen die Rechte des Urhebers
grundsätzlich 70 Jahre nach dessen Tod. Im Falle der
Miturheberschaft, beginnt diese Frist mit dem Tod des
längstlebenden Miturhebers. Der Schutz anonymer und
pseudonymer Werke währt 70 Jahre nachdem das Werk
erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden
ist. Speziell für Filmwerke oder audiovisuelle Werke ist eine
70 jährige Schutzfrist vorgesehen. Sie beginnt nach dem Tod
des längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur,
Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Komponist der
speziell für das betreffende Werk komponierten Musik. Auf eine
Benennung als Miturheber kommt es dabei nicht an.
Die Rechte der ausübenden
Künstler erlöschen 50 Jahre nach ihrer Darbietung. Wird jedoch
eine Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist
erlaubterweise veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben,
so erlöschen die Rechte 50 Jahre nach der betreffenden ersten
Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je
nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Die
Schutzdauer der Rechte der Tonträgerhersteller und
Filmproduzenten sind mutatis mutandis zu denen der
ausübenden Künstlern geregelt.
2.5 Geographischer
Anwendungsbereich
Die Richtlinien beschränken
sich in ihrem Anwendungsbereich auf das Hoheitsgebiet der
EG-Mitgliedstaaten.
B. Geplante Regelungen
1. WIPO
Die Bemühungen, neben „audio"
auch „audiovisuelle" Darbietungen in den Schutz des WPPT
einzuschließen, haben keinen Niederschlag im Vertragstext
gefunden. In der Resolution concerning Audiovisual
Performances, die gleichfalls auf der 1996 zum WPPT
führenden Konferenz verabschiedet wurde, verpflichten sich die
Konferenzteilnehmer indes, auch den Schutz des „Sehbaren",
d.h. der audiovisuellen Darbietung von Werken, durch ein
Zusatzprotokoll zum WPPT sicherzustellen. Allerdings ist
dieses ursprünglich für 1998 vorgesehenen Ziel auch auf dem
letzten Treffen im Dezember 1999 noch nicht erreicht worden.
Das WIPO Expertenkomitee für urheberrechtliche Fragen (WIPO
Standing Committee on Copyright and Related Rights — SCCR)
bereitet eine für das Jahr 2000 vorgesehene diplomatischen
Konferenz vor, auf der, wenn ein Konsens erzielt werden kann,
entweder ein Protokoll zum WPPT verabschiedet oder ein
gesonderter Vertrag für den Bereich audiovisuelle Darbietungen
ausübender Künstler geschlossen werden soll. Welchem der
beiden Instrumente letztlich der Vorzug gegeben werden wird
ist noch nicht entschieden; die meisten Vorschläge bevorzugen
indes die Schutzerweiterung durch ein Protokoll.
1.1 Schutzumfang
Da der Schutz audiovisueller
Darbietungen ausübender Künstler bereits zum Teil durch den
WPPT abgesichert ist, konzentriert sich die Frage der
Erweiterung des Rechtsschutzes auf die dort noch nicht
geregelten Themen. Dementsprechend wurden bereits 1997 die
folgenden drei Problembereiche identifiziert:
- Persönlichkeitsrechte in
Bezug auf nichtfixierte (live) audiovisuelle Darbietungen
ausübender Künstler und auf die audiovisuelle Aufzeichnungen
ihrer Darbietungen;
- Wirtschaftliche
Befugnisse in Bezug auf das Aufzeichnen ihrer nichtfixierten
Darbietungen;
- Wirtschaftliche
Befugnisse in bezug auf die Nutzung von audiovisuellen
Aufzeichnungen ihrer Darbietungen.
Die Erweiterung des Schutzes
orientiert sich am Vorbild des WPPT. Insbesondere werden
voraussichtlich die meisten der im Vertrag enthaltenen
Definitionen übernommen werden.
Ein wichtiges und noch
umstrittenes Thema ist der Schutzumfang der
Persönlichkeitsrechte. Während sich die Vorstellungen der
meisten Staaten am Vorbild des WPPT orientieren, sind einige
Delegationen [12]
der Meinung, dass aufgrund der Besonderheiten des
audiovisuellen Sektors die Persönlichkeitsrechte ausübender
Künstler speziell behandelt werden sollten. In diesem Sinne
wird beispielsweise der Vorschlag einer Verkürzung des Recht,
sich Änderungen der Darbietung zu widersetzen, gemacht.
Abwehrrechte sollten demnach nur für solche Änderungen gewährt
werden, die der Ehre oder dem Ruf des ausübenden Künstlers
ernsthaft abträglichen (seriously prejudicial) seien.
Darunter fielen keine Änderungen, die bei der normalen
Verwertung eines audiovisuellen Werkes vom Produzent oder
dessen Rechtsnachfolger im Rahmen ihres Verwertungsrechts
vorgenommen würden.
Daneben bleiben drei weitere
wichtige Themen auf der Agenda des SCCR: (1) die Rechte
betreffend öffentliche Sendungen und Wiedergaben; (2) die
Rechtsabtretung (transfer of rights) und (3) die
Inländerbehandlung.
Für den ersten Punkt ist
strittig, ob ausübenden Künstlern ein ausschließliches Recht
zur Gestattung von öffentlichen Sendungen und Wiedergaben oder
aber nur ein Vergütungsanspruch (entsprechend Art. 15 WPPT)
eingeräumt werden soll. Für das zweite Thema gibt es die
verschiedensten Vorschläge, die von der Einführung einer
gesetzlichen Vermutung der Rechtsabtretung bis zur völligen
Nichtbehandlung der Rechtsabtretung reichen. Dabei geht es
letztlich um die Entscheidung darüber, welche Regelungen
besser von den Vertragsstaaten einzeln d.h. auf nationaler
Ebene und welche von ihnen gemeinsam also durch Konsens auf
internationaler Ebene getroffen werden sollten. Aufgrund der
engen inhaltlichen Verbindung zu den beiden ersten Themen,
bleibt auch die Frage der Inländerbehandlung in der
Diskussion.
1.2 Ausblick
Das SCCR und die
Mitgliedstaaten werden ihre Arbeit im März fortsetzen.
2. Europäische
Gemeinschaft
Die Europäische Kommission
hatte schon am Entstehungsprozeß des WCT und des WPPT
teilgenommen und ist im Namen der EG neben den
EG-Mitgliedsstaaten Signatar beider Verträge. Der am 25. Mai
1999 vorgelegte (geänderte) Kommissionsvorschlag für eine
Richtlinie zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten in
der Informationsgesellschaft
[13] soll erstens
die wesentlichen Anforderungen der beiden WIPO-Verträge
umsetzen. Er soll zweitens den EG-Rahmen im urheberrechtlichen
Bereich ergänzen und an die neuesten Entwicklungen der
Informationsgesellschaft anpassen. Dabei baut das neue
EG-Recht im Unterschied zum WPPT auf einem Regelwerk auf, dass
bereits audiovisuelle Darbietungen ausübender Künstler
schützt.
2.1 Schutzumfang
Nach der geplanten Richtlinie
sollen die Mitgliedstaaten nun Urhebern, ausübenden Künstlern,
Tonträgerherstellern und Filmproduzenten zwei weitere
ausschließliche Rechte gewähren:
Artikel 2 sieht für ausübende
Künstler das ausschließliche Recht vor, Vervielfältigungen von
Aufzeichnungen ihrer Darbietungen ganz oder teilweise zu
erlauben oder zu verbieten (Vervielfältigungsrecht). Dieses
ausschließliche Recht erstreckt sich auf Urheber in bezug auf
ihre Werke, Tonträgerhersteller in bezug auf ihre Tonträger
sowie Filmproduzenten in bezug auf das Original und die
Vervielfältigungsstücke ihrer Filme. Zugleich definiert
Artikel 2 den Begriff der „Vervielfältigung” als „alle
unmittelbaren oder mittelbaren, vorübergehenden oder
dauerhaften Vervielfältigungen, auf jede Art und Weise und in
jeder Form".
Gemäß Artikel 3.2. haben
ausübende Künstler unter der neuen Richtlinie das
ausschließliche Recht, Aufzeichnungen ihrer Darbietungen
drahtgebunden oder drahtlos auf individuellen Abruf zu
kontrollieren (das sogenannte Recht der Zugänglichmachung,
making–available).
[14]
Wiederum erstreckt sich
dieses Recht mutatis mutandis auf Urheber,
Tonträgerhersteller und Filmproduzenten.
Urheber genießen außerdem das
ausschließliche Recht:
- die öffentliche
drahtgebundene oder drahtlose Wiedergabe von Originalen und
Vervielfältigungsstücke ihrer Werke zu erlauben oder zu
verbieten (Recht der öffentlichen Wiedergabe).
- Das Originalwerk oder
seine Vervielfältigungen in beliebiger Form durch Verkauf
oder auf sonstige Weise an die Öffentlichkeit zu verbreiten
(Verbreitungsrecht). Dieses Verbreitungsrecht erschöpft sich
für das Gebiet der EG mit der Eigentumsübertragung des
Gegenstands innerhalb der EG durch den Rechtsinhaber oder
mit dessen Zustimmung.
Im Unterschied zum WPPT sieht
die geplante EG-Gesetzgebung keine Regelung der
Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler vor. Von einer
entsprechenden Harmonisierungsvorschrift hat die Kommission
wegen der bestehenden unterschiedlichen Lösungen in den
nationen Rechtsordnungen Abstand genommen.
Darüber hinaus ist der der
rechtliche Schutz technischer Schutzmaßnahmen und
Informationen für die Wahrnehmung der Rechte (Management
Rights Information) vorgesehen.
2.2 Schranken
Die im Richtlinienvorschlag
vorgesehenen möglichen Ausnahmen von den ausschließlichen
Rechten gehen über das im WCT und WPPT Vorgesehene hinaus.
In bezug auf die o.g.
ausschließlichen Rechten ist verbindlich vorgeschrieben, dass
vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die einen
wesentlichen und integralen Teil eines technischen Verfahrens
darstellen mit dem Zweck, die Nutzung eines Werks zu
ermöglichen, ohne jedoch selbst eine wirtschaftliche Bedeutung
zu haben, zulässig sein müssen. Derartige Vervielfältigungen
kommen beispielsweise in Form von Speicherkopien bei
Internet-Übertragungen vor.
Die übrigen vom
Richtlinienvorschlag vorgesehenen Ausnahmen sind erschöpfend.
Mit anderen Worten, die Mitgliedstaaten können ihre bislang
geltenden nationalen Ausnahmeregelungen voraussichtlich
grundsätzlich aufrecht erhalten, wenn diese im Ausnahmekatalog
der Richtlinie vorgesehen sind.
[15] Allerdings
können sie von dem Ausnahmekatalog mit der Maßgabe frei
wählen, daß Ausnahmen generell nur in bestimmten Fällen und
unter Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der
Rechtsinhaber angewandt werden können.
Ausnahmen sind etwa zulässig
im Hinblick auf das ausschließliche Vervielfältigungsrecht und
das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Diese Rechte können
zugunsten der Nutzung im Unterricht oder für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung, durch behinderte Personen, für
Berichterstattung über Tagesereignisse, Zitate oder für Zwecke
der öffentlichen Sicherheit eingeschränkt werden.
Der ursprüngliche
Richtlinienentwurf der Kommission wurde unter Berücksichtigung
der Stellungnahme des Europäischen Parlaments
[16] abgeändert,
welches einen stärkeren Schutz der Rechtsinhaber gerade im
Hinblick auf die Ausnahmeregelungen einforderte. Die
Rechtsinhaber erhalten nach dem jetzigen Vorschlag eine
angemessene Vergütung für Kopien, die zum privaten Gebrauch,
zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung hergestellt werden und die bisher
regelmäßig keinen Vergütungsanspruch auslösten. Zusätzlich
will man den Rechtsinhabern hinsichtlich privater und nur für
persönliche Verwendung bestimmten digitalen Vervielfältigungen
die Möglichkeit einräumen, derartige Vervielfältigungen mit
geeigneten technischen Mitteln zu kontrollieren, um ihre
Interessen wahren zu können.
2.3 Schutzdauer
Die Richtlinie 93/98/EWG,
welche die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter
verwandter Schutzrechte in der Europäischen Gemeinschaft
harmonisiert, findet weiterhin Anwendung. Deren Artikel 3
Absatz 2 erhält aber durch die geplante Urheberrechtrichtlinie
folgende geänderte Fassung: „Die Rechte der Hersteller von
Tonträgern erlöschen 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wird
jedoch der Tonträger innerhalb dieser Frist erlaubterweise
veröffentlicht, so erlöschen die Rechte 50 Jahre nach der
ersten Veröffentlichung.”
2.4 Geographischer
Anwendungsbereich
Die Richtlinien beschränken
sich in ihrem Anwendungsbereich auf das Hoheitsgebiet der
EG-Mitgliedstaaten.
Schutz der Rechte derjenigen,
die audiovisuelle Werke verbreiten
Rundfunkveranstalter,
diejenigen also, die sich mit der Weiterverbreitung
audiovisueller Werke befassen, sind Adressaten einiger eigener
Regelungen im Bereich des geistigen Eigentums.
Anknüpfungspunkt der Rechtsgewährung ist, anders als im
Urheberrecht, nicht das Vorliegen einer schutzwürdigen
geistigen Schöpfung. Der sogenannte nachbarrechtliche Schutz
von Rundfunkveranstaltern betrachtet vielmehr die erhebliche
organisatorische, finanzielle und persönliche Investition, die
mit der Verbreitung von Programmen verbunden ist.
Dementsprechend ist es nicht der Inhalt einer Rundfunksendung,
sondern die Rundfunksendung selbst, die Gegenstand bestimmter
Nachbarrechte ist. Ziel des nachbarrechtlichen Schutzes von
Rundfunkveranstaltungen ist es, die Investition einer
Rundfunkorganisation vor bestimmten unlauteren
Verwertungshandlungen zu bewahren.
[17]
Nachbarrechtliche
Schutzvorschriften von Rundfunkveranstaltern finden sich in
dem Europäischen Abkommen zum Schutze von
Fernsehsendungen(1960)
[18] und dem Europäischen Übereinkommen über Fragen
des Urheberechts und der verwandten Schutzrechte im Bereich
grenzüberschreitenden Satellitenfunks des Europarates (1994)
[19] , dem
Rom-Abkommen (1961) und dem TRIPS-Abkommen (1994). Auf diese
internationalen Regeln wird hier nur eingegangen, um auf
einige wichtige Schutzlücken aufmerksam zu machen.
Im EG-Recht gibt es zur Zeit
drei Richtlinien, die sich mit dem nachbarrechtlichen Schutz
von Rundfunksendungen befassen: die Vermiet- und
Verleihrechtsrichtlinie (siehe A.I.2.1), die Satelliten- und
Kabelrechtsrichtlinie 93/83/EWG
[20] und die
Schutzdauerrechtsrichtlinie (siehe A.I. 2.4). Den durch diese
Richtlinien gewährten nachbarrechtlichen Schutz von
Rundfunkunternehmen sowie seine Grenzen beschreibt der
nachfolgende Überblick.
C. Gegenwärtige Refelungen
1. WIPO
Bislang sind keine
entsprechenden Regelungen auf der Ebene der WIPO ergangen. Der
WCT und WPPT befassen sich auschließlich mit den Rechten der
Urhber bzw. der ausübenden Künstler und Hersteller von
Tonträgern.
2. Europäische
Gemeinschaft
Die relevanten
gemeinschaftsrechtlichen Regelungen finden sich in erster
Linie in der Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie der EG. Die
Satellitenrechtsrichtlinie stellt lediglich klar, daß die
Vorschriften der Vermietrechtsrichtlinie auch auf
Satellitensendungen anwendbar sind.
2.1 Rechtsinhaber und
Schutzgut
Ohne die Begriffe weiter zu
definieren, schützt die Vermietrechtsrichtlinie
Rundfunkveranstalter im Hinblick auf ihre „Sendungen“,
unabhängig davon, ob diese drahtlos, terrestrisch oder über
Satellit oder drahtgebunden über Kabel transportiert werden.
Die EG-Regelung geht damit über den Schutz der anderen
relevanten internationalen Regelungen hinaus, die bislang
Rundfunk ausschließlich als drahtlose Übertragung verstehen
und entsprechend nur drahtlos übertragene Programme erfassen.
Die Richtlinie erfasst auch Kabelsendeunternehmen, soweit
diese sich nicht darauf beschränken, ausschliesslich Programme
Dritter weiter zu übertragen.
Unklar ist hingegen, ob sich
der Schutz der Richtlinie auch auf solche Programme erstreckt,
die über das Internet übertragen werden (webcasting)
und Signale erfaßt, die entweder nicht der gesamten
Öffentlichkeit zugänglich sind (verschlüsselte Signale) oder
nicht für Teile der Öffentlichkeit bestimmt sind
(programmtragende Signale, die, vor der eigentlichen
Ausstrahlung, zwischen Rundfunkveranstaltern ausgetauscht
werden). In der Satellitenrechtsrichtlinie wird zumindest
klargestellt, daß auch verschlüsselte Sendungen geschützt
sind, sofern letztere per Satellite übertragen werden und
entsprechende Dekoder der Öffentlichkeit zuvor zugänglich
gemacht worden sind (hingegen fehlt eine entsprechende
Klarstellung für verschlüsselte terrestrische oder
kabelübertragene Sendungen).
2.2 Schutzumfang
Rundfunkveranstalter und
Kabelbetreiber haben nach der Vermietrechtsrichtlinie das
ausschließliche Recht, die Aufzeichnung ihrer Sendungen zu
erlauben oder zu verbieten sowie Vervielfältigungen solcher
Aufzeichnungen zu gestatten (Vervielfältigungsrecht). Im
Einzelnen werfen sowohl das Aufzeichnungs- als auch das
Vervielfältigungsrecht zahlreiche praktische Probleme auf, wie
zum Beispiel bei der Anwendung im digitalen Umfeld. Unklar ist
beispielsweise, ob digitale oder arbeitsbedingte zeitweise
Kopien im Rahmen eines computerbasierten Übertragungsvorganges
erfaßt sind. [21]
Auch für Rundfunkveranstalter
werden Aufzeichnungs- und Vervielfältigungsrechte durch das
Verbreitungsrecht verstärkt.
[22] Auch in diesem
Punkt geht der im Rahmen der EG gewährte Rechtsschutz über
bestehende internationale Normen hinaus, die ein
entsprechendes Verbreitungsrecht nicht kennen.
Darüber hinaus können
Rundfunkveranstalter die unbefugte (drahtlose) Weitersendung
ihrer Programme durch Dritte verhindern
(Weiterübertragungsrecht). Das gilt nicht für die unbefugte
Weiterübertragung von Programmen über Kabel oder
Telephonnetzwerke –sicherlich eine wirtschaftlich sehr
bedeutsame Schwachstelle im Schutz gegen die unbefugte
Kabelweiterübertragung und die Übertragung ihrer Programme
über Computernetzwerke. Entgegen ihrem Namen garantiert auch
die Satelliten- und Kabelrechtsrichtlinie nicht ein etwaiges
Kabelweiterübertragungsrecht. Die Richtlinie enthält lediglich
gewisse Vorgaben zur Ausübung eines
Kabelweiterverbreitungsrechts, soweit es in den
Mitgliedstaaten bereits existiert.
[23]
Schließlich können
Rundfunkveranstalter über die öffentliche Wiedergabe ihrer
Sendungen bestimmen, wenn dies an Orten geschieht, die der
Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich
sind (Recht der Wiedergabe in der Öffentlichkeit). An der
Zeitgemäßheit dieser Regelung, die in erster Linie auf die in
den 60iger Jahren noch verbreiteten öffentlichen Fernsehstuben
abzielt, wird man heutzutage allerdings zweifeln können.
2.3 Schranken
Die Rechte der
Sendeunternehmen unterliegen denselben Schranken wie die der
übrigen Rechtsinhaber nach dieser Richtlinie.
[24]
2.4 Schutzrechtsdauer
Die
Schutzrechtsdauerrichtlinie bestimmt eine Schutzdauer von 50
Jahre (nach der Vermietsrechtsrichtlinie ursprünglich 20
Jahre) ab dem Zeitpunkt, an dem die Erstsendung ausgestrahlt
wurde.
2.5 Geographischer
Anwendungsbereich
Alle drei Richtlinien
beschränken sich in ihrem Anwendungsbereich auf das
Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten. Außerhalb der
Europäischen Gemeinschaft können Rundfunkveranstalter
Rechtsschutz auf der Grundlage der anderen, eingangs
genannten, internationalen Regelungen beanspruchen.
Rundfunkunternehmen, die außerhalb der EG tätig sind, müssen
damit derzeit in einzelnen Punkten mit einem geringeren
Schutzstandard rechnen (z.B. Schutz kabelübertragener
Sendungen, Vermiet- und Verleihrechte,
[25]
Verbreitungsrecht). [26]
D. Geplante Regelungen
1. WIPO
Der rechtliche Schutz der
Rundfunkveranstalter stand bereits wiederholt auch auf der
Agenda des SCCR [27]
(nachdem die Rundfunkveranstalter in den beiden letzten
WIPO Runden außen vorgelassen worden sind).
[28] Damit wird das
Thema auch auf globaler Ebene neu verhandelt. Zum Zeitpunkt
der letzen Sitzung des Komitees im Dezember 1999 lagen bereits
einige konkrete Vorschläge für eine mögliche Initiative als
Diskussionsgrundlage vor. Im einzelnen sind jedoch noch eine
Vielzahl von Frage
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