Urheber- und Nachbarrechtsschutz im audiovisuellen Sektor
IRIS Focus, published in IRIS (Legal Observations of the European Audiovisual Observatory, Strasbourg) 2000-2, p. 15.

Natali Helberger (Institute for Information Law, University of Amsterdam), Francisco Javier Cabrera Blázquez & Susanne Nikoltchev (European Audiovisual Observatory)


 
Das Urheber- und Nachbarrecht kennt besondere Regelungen zum Schutz audiovisueller Werke, künstlerischer Darbietungen sowie Ton- und Filmaufnahmen von diesen. Darüber hinaus gibt es Schutzvorschriften für Rechte zur Weiterverbreitung der genannten Schutzgüter beispielsweise durch Rundfunkveranstalter.

Die bestehenden Regelungen bedürfen indes der Weiterentwicklung, da der Rundfunksektor seit dem Erlaß der ersten nachbarrechtlichen internationalen Regelungen in den Jahren 1960-61 eine Vielzahl mehr oder weniger einschneidender Veränderungen durchgemacht hat. Zu den nachhaltigeren Veränderungen gehört sicherlich die technische Weiterentwicklung und Konvergenz bestehender und neuer Übertragungswege wie die Kabel- und Satellitentechnik und nun die digitalen Übertragungstechniken. Hinzu kommen neue Möglichkeiten der Aufnahme, Vervielfältigung und Speicherung von Werken, Darbietungen, Erstaufnahmen und Sendungen. Zugleich hat auch der mit der Weiterverbreitung audiovisueller Werke verbundene finanzielle und technische Aufwand erheblich zugenommen. Inwieweit insbesondere die bestehenden nachbarrechtlichen Regelungen in der heutigen Situation noch einen befriedigenden Schutz gegen die verschiedensten Formen der Piraterie bieten und wo eine rechtliche „Aufrüstung“ geboten sein könnte, ist gegenwärtig Gegenstand von Verhandlungen sowohl in der EG, der WIPO als auch im Europarat.

Die bestehenden sowie die geplanten Regelungen der EG und der WIPO werden nachfolgend in zwei Kapiteln dargestellt, wobei das erste Kapitel den Rechten der Urheber, ausübenden Künstler und Hersteller und das zweite Kapitel den Rechten der Rundfunkveranstalter gewidmet ist. In jedem der Kapitel wird nachgezeichnet wie die geplanten neuen Initiativen auf der Ebene von EG und WIPO versuchen, das geltende Nachbarrecht an die heutigen technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.

Anhand der Darstellung und einem gelegentlichen Vergleich mit den übrigen internationalen Regelungen soll sowohl auf einige wichtige Schutzlücken als auch auf bereits erreichte Verbesserungen im Schutzsystem aufmerksam gemacht werden. Die Schlußfolgerungen fassen diese Ergebnisse zusammen.

 

Schutz der Urheber, Künstler und Hersteller

Im audiovisuellen Sektor geht es zum einen um den Schutz von Geisteswerken wie Opern, Romanen, Hörfunk-, Schauspielstücken oder Drehbüchern und zum anderen um den Schutz der Wiedergabe und Realisierung bereits vorhandener Werke, also um die verwandten Schutzrechte. Ihre Bedeutung nimmt im digitalen Zeitalter mit seinen neuen Verwertungs- und Nutzungsformen und der durch diese bedingten Auflösung nationaler Grenzen zu. Ein international geltendes System effektiver urheber- und nachbarrechtliche Schutzvorschriften ist vonnöten, um die wirtschaftliche Grundlage von Urhebern, Künstlern, Herstellern von Tonträgern und Filmproduzenten zu sichern.

Gegenwärtig gibt es Vorschriften zum Schutz der Urheber, Künstler und Hersteller in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (in ihrer letzten Fassung von 1971), [1] dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Rundfunkorganisationen (Rom-Abkommen1961), [2] der Genfer Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (1971) [3] und dem Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS-Abkommen 1994). [4] Im EG-Recht befassen sich drei Richtlinien mit dem Schutz der Urheber, Künstler und Hersteller: die Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie, die Satelliten- und Kabelrechtsrichtlinie und die Schutzdauerrechtsrichtlinie.

Anstatt alle genannten Regelungen vorzustellen, konzentriert sich das folgende Kapitel auf die neueren Bestrebungen zur Anpassung bestehender Rechtsquellen an die neuen technologischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten nämlich einerseits durch zwei 1996 im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) angenommenen Verträge, die sich im Ratifikationsstadium befinden. Ebenfalls dargestellt wird der vom einschlägigen EG-Recht derzeit gewährte Schutz. Darüber hinaus erläutert das Kapitel die derzeitigen Diskussion über ein WIPO Instrument zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen und den geänderten Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten.

 

A. Gegenwärtige Regelungen

1. WIPO

Auf der Diplomatischen Konferenz der WIPO, die im Dezember 1996 in Genf stattfand, wurden sowohl der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty — WCT) als auch der Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty — WPPT) angenommen.

Der WCT schützt die Rechte der Urheber an ihren künstlerischen und literarischen Werken. Damit ergänzt er die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und passt sie den neuen Bedürfnisse der Informationsgesellschaft an. Das bedeutet zum einen, dass alle in der Berner Übereinkunft enthaltenen Regelungen mutatis mutandis anwendbar sind. Zum anderen müssen alle WCT Vertragsstaaten die materiellen Normen (substantive provisions) der Berner Übereinkunft erfüllen und zwar unabhängig davon, ob sie Vertragsstaaten der Berner Übereinkunft sind.

Im Gegensatz zum WCT befaßt sich der WPPT mit Inhabern von Nachbarrechten, denn er dient der internationalen Harmonisierung des Schutzes ausübender Künstler sowie der Hersteller von Tonträgern in der Informationsgesellschaft. Er erfaßt jedoch nicht audiovisuelle Darbietungen, auf deren Schutzbedürftigkeit indes die Resolution concerning Audiovisual Performances hinweist (siehe infra).

1.1 Rechtsinhaber und Schutzgut

Der für den WCT zentrale Begriff der „Werke der Literatur und Kunst” umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf Art und Form des Ausdrucks. [5]

Der WPPT schützt erstens die wirtschaftlichen Befugnisse sowie Persönlichkeitsrechte ausübender Künstlern (Schauspieler, Sänger, Musiker, usw.) an ihren auf Tonträgern fixierten und nichtfixierten Darbietungen. Zweitens betrifft er Hersteller (natürliche und juristische Personen) von Tonträgern auf deren Initiative und unter deren Verantwortung die Festlegung von Tönen einer Darstellung sowie sonstigen Tönen oder deren Darstellung erstmals erstellt oder dargeboten wird. Ihnen gibt der WPPT wirtschaftliche Befugnisse in bezug auf Phonogramme, die aber nicht zugleich Teil eines audiovisuellen Werkes sein dürfen, weil diese nicht mehr in den Schutzbereich des WPPT fallen.

1.2 Schutzumfang

Eine Erklärung zum WCT [6] stellt klar, dass das Vervielfältigungsrecht des Artikel 9 der Berner Übereinkunft einschließlich vorgesehener Ausnahmen auch im digitalen Umfeld gilt. Der Begriff der Vervielfältigung umfaßt auch die Speicherung eines geschützten Werkes in digitaler Form auf einem elektronischen Medium.

Der WCT ergänzt den Schutz der Urheber an ihren Werken um drei neue ausschließliche Rechte, nämlich das Recht,

- die öffentliche Verbreitung des Originals des Werkes oder seiner Vervielfältigungsstücke durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten (Verbreitungsrecht);

- die kommerzielle Vermietung von Filmwerken (sofern die kommerzielle Vermietung zum häufigen Kopieren des Werks und dementsprechend zur tatsächlichen Beeinträchtigung des ausschließlichen Vervielfältigungsrecht geführt hat) oder in Tonträgern verkörperten Werken zu erlauben oder zu verbieten (Vermietrecht);

- die öffentliche drahtgebundene oder drahtlose Wiedergabe von Originalen und Vervielfältigungsstücken ihrer Werke einschließlich der nach Ort und Zeit individuell frei wählbaren öffentlichen Zugänglichmachung, zu erlauben oder zu verbieten (Recht der öffentlichen Wiedergabe)

Der WPPT gewährt den jeweiligen Rechtsinhabern für die in seinen Schutzbereich fallenden Phonogramme und Darbietungen das ausschließliche Recht,

- die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung eines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten (Vervielfältigungsrecht);

- die öffentliche Verbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Tonträgers durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten (Verbreitungsrecht);

- die kommerzielle Vermietung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten (Vermietrecht);

- die Eröffnung des drahtgebundenen oder drahtlosen Zugangs auf Abruf von individuell bestimmten Orten und Zeiten Tonträgern bzw. Tonaufzeichnungen ihrer Darbietungen (z.B. on-demand Dienste) zu erlauben oder zu verbieten (Recht der Zugänglichmachung, making–available).

Für den ausübenden Künstler anerkennt der WPPT außerdem bei live Vorstellungen, also solchen Darbietungen, die nicht auf Tonträgern fixiert sind, das ausschließliche Recht auf Gestattung der

- öffentlichen Sendung;

- öffentlichen Wiedergabe;

- Aufzeichnung (nur für die Tonaufzeichnung);

Zusätzlich gewährt der WPPT das Recht, als ausübender Künstler einer Darbietung anerkannt zu werden und sich hierauf gestützt jeder der Ehre oder dem Ruf abträglichen Entstellung, Verstümmelung, oder sonstigen Änderung bzw. Beeinträchtigung der Darbietung, zu widersetzen.

Schließlich sind die WPPT-Vertragsstaaten verpflichtet, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern das Recht auf eine angemessene Vergütung für die mittelbare oder unmittelbare Nutzung ihrer zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträger in öffentlichen Sendungen oder Wiedergaben zu gewähren. Im Hinblick auf diese Regelung sowie die vom WPPT verliehenen ausschließlichen Rechte sind ausübende Künstler und Tonträgerhersteller aus Vertragsstaaten inländischen Rechtsinhabern gleichzustellen (national treatment). Der Vertrag läßt aber die Einschränkung oder sogar den Ausschluß des Vergütungsrechts durch Vorbehaltserklärung zu. Macht ein Staat hiervon Gebrauch, so entfällt ihm gegenüber die Pflicht zur Inländerbehandlung.

1.3 Schranken

WPPT-Vertragsstaaten können ausschließlich solche Ausnahmen vorsehen, die in ihren nationalen Gesetzen für den Schutz von Werken der Literatur und Kunst vorgesehen sind. Der WPPT und der WCT bestimmen außerdem, daß Einschränkungen des Schutzes auf solche Einzelfälle beschränkt werden sollen, für die dies nicht zum Konflikt mit einer normalen Verwertung der Darstellung führt und bei denen die wirtschaftlichen Interessen der Rechtsinhaber gewahrt bleiben.

1.4 Schutzrechtsdauer

Der WCT übernimmt für die Schutzdauer die Regelungen der Berner Übereinkunft, allerdings ohne die für Werke der Photographie vorgesehene Ausnahmevorschrift des Artikels 7 (4). Dementsprechend erlöschen die Urheberrechte 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Im Falle der Miturheberschaft, beginnt diese Frist mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Für anonyme und pseudonyme Werke ist entscheidend, wann das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Für Filmwerke können die Verbandsländer i.S.d. Artikel 1 der Berner Übereinkunft vorsehen, dass die Schutzdauer 50 Jahre nach dem Zeitpunkt endet, in dem das Werk mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, oder, wenn ein solches Ereignis nicht innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung des Werkes eintritt, 50 Jahre nach der Herstellung.

Die Schutzrechtsdauer des WPPT beträgt mindestens 50 Jahre. Für Rechte ausübender Künstler läuft diese Frist ab Fixierung der Darbietung; für Tonträgerherstellern ab Veröffentlichung des Tonträgers oder, wenn binnen 50 Jahre nach Fixierung des Tonträgers keine Veröffentlichung erfolgte, ab Aufzeichnung des Tonträgers.

1.5 Geographischer Anwendungsbereich

Der WCT und der WPPT stehen allen Mitgliedstaaten der WIPO sowie der Europäischen Gemeinschaft offen. Beide Verträge treten nur in Kraft, wenn mindestens 30 Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt worden sind Zur Zeit ist der WCT von 50 Staaten und der EG unterzeichnet. Jedoch nur 12 Staaten haben ihn bisher ratifiziert bzw ihren Beitritt erklärt (Stand 24. November 1999). Der WPPT ist derzeit von 49 Staaten und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. Nur 11 Staaten haben ihn bisher ratifiziert bzw. ihren Beitritt erklärt (Stand 24. November 1999).

 

2. Europäische Gemeinschaft

Die Richtlinie 92/100/EWG harmonisiert die Vermiet- und Verleihrechte sowie den Schutz im Bereich der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte (im folgenden „Verleihrechtsrichtlinie"). [7]

2.1 Rechtsinhaber und Schutzgut

Die Verleihrechtsrichtlinie schützt Urheber bezüglich ihrer Werke, ausübende Künstler bezüglich ihrer Darbietungen sowie Hersteller von Tonträgern und Hersteller erstmaliger Aufzeichnungen von Filmen (im folgenden „Filmproduzenten") bezüglich ihrer jeweiligen Aufzeichnungen. [8] Die Verleihrechtsrichtlinie erfaßt, anders als der WPPT, auch audiovisuelle Darbietungen und, wie im zweiten Kapitel dargestellt ist, auch die Rechte der Rundfunkveranstalter.

2.2 Schutzumfang

Die o.g. Rechtsinhaber haben bezüglich ihrer jeweiligen Schutzgüter das Recht, über Vermietung und Verleihung zu entscheiden. Für den ausübenden Künstler wird vermutet, dass er dieses Recht abtritt, wenn er einen Vertrag (Einzel- wie Tarifvereinbarung) über eine Filmproduktion mit einem Filmproduzenten abschließt und der Vertrag nichts Gegenteiliges bestimmt. Die Verleihrechtsrichtlinie erlaubt nationale Bestimmungen, die ähnliche Abtretungsvermutungen für Urheber enthalten oder eine solche Vermutung auf die Rechte des Kapitels II (Aufzeichnungs-, Vervielfältigungsrecht und Rechte der öffentlichen Sendung und Wiedergabe) ausdehnen. Alternativ können Mitgliedstaaten vorsehen, dass Filmproduktionsverträge, die eine Vergütung im Sinne der Richtlinie vorsehen, zugleich die Vermietung gestatten. Bei Abtretung des Vermietrechts behalten Urheber und ausübende Künstler den unverzichtbaren Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Daneben ist es Mitgliedstaaten gestattet, weitere Ausnahmen vom Vergütungsrecht vorzusehen, wenn mindestens der Urheber anderweitig entgolten wird oder wenn die Nutzung des Schutzgegenstands durch bestimmte Einrichtungen erfolgt.

Für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Filmproduzenten anerkennt Kapitel II (Verwandte Schutzrechte) der Verleihrechtsrichtlinie zusätzlich folgende Rechte:

- Ausübende Künstler können die Aufzeichnung ihrer Darbietungen erlauben oder verbieten. Sie entscheiden auch über die drahtlos übertragene Sendung und öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung. Letzteres gilt nicht, wenn die Darbietung selbst bereits eine gesendete Darbietung ist oder auf einer Aufzeichnung beruht (Aufzeichnungsrecht).

- Ausübende Künstler, Tonträgernhersteller und Filmproduzenten entscheiden über die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung der jeweils geschützten Aufzeichnungen (Vervielfältigungsrecht). [9]

- Ausübende Künstler und Tonträgerhersteller haben einen gemeinschaftlichen Vergütungsanspruch für die öffentliche Sendung oder Wiedergabe der Aufzeichnung einer Darbietung von Tonträgern oder Vervielfältigungsstücke von Tonträgern, die für Handelszwecke veröffentlich wurden (öffentliches Wiedergaberecht).

- Ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Filmproduzenten haben das Recht, der Öffentlichkeit Aufzeichnungen ihrer Darbietungen, ihrer Phonogrammen bzw. Erstaufzeichnungen von Filmen im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen (Verbreitungsrecht). [10]

 

2.3 Schranken

Die Mitgliedstaaten können die in Kapitel II vorgesehenen verwandten Schutzrechte zugunsten privater Nutzung, Berichterstattung über Tagesereignisse, anstaltsinternen Gebrauch (ephemere Aufzeichnungen) oder Unterrichts- und Forschungszwecken beschränken. Davon unabhängig können sie den Schutzumfang gemäß den für den Urheberrechtsschutz an Werken der Literatur und der Kunst vorgesehenen Einschränkungen begrenzen.

 

2.4 Schutzrechtsdauer

Nach der Schutzrechtsdauerrichtlinie 93/98/EWG, [11] welche die nationalen Regelungen zur Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte in der Europäischen Gemeinschaft angleicht, erlöschen die Rechte des Urhebers grundsätzlich 70 Jahre nach dessen Tod. Im Falle der Miturheberschaft, beginnt diese Frist mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Der Schutz anonymer und pseudonymer Werke währt 70 Jahre nachdem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Speziell für Filmwerke oder audiovisuelle Werke ist eine 70 jährige Schutzfrist vorgesehen. Sie beginnt nach dem Tod des längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Komponist der speziell für das betreffende Werk komponierten Musik. Auf eine Benennung als Miturheber kommt es dabei nicht an.

Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen 50 Jahre nach ihrer Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Die Schutzdauer der Rechte der Tonträgerhersteller und Filmproduzenten sind mutatis mutandis zu denen der ausübenden Künstlern geregelt.

 

2.5 Geographischer Anwendungsbereich

Die Richtlinien beschränken sich in ihrem Anwendungsbereich auf das Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten.

 

B. Geplante Regelungen

1. WIPO

Die Bemühungen, neben „audio" auch „audiovisuelle" Darbietungen in den Schutz des WPPT einzuschließen, haben keinen Niederschlag im Vertragstext gefunden. In der Resolution concerning Audiovisual Performances, die gleichfalls auf der 1996 zum WPPT führenden Konferenz verabschiedet wurde, verpflichten sich die Konferenzteilnehmer indes, auch den Schutz des „Sehbaren", d.h. der audiovisuellen Darbietung von Werken, durch ein Zusatzprotokoll zum WPPT sicherzustellen. Allerdings ist dieses ursprünglich für 1998 vorgesehenen Ziel auch auf dem letzten Treffen im Dezember 1999 noch nicht erreicht worden. Das WIPO Expertenkomitee für urheberrechtliche Fragen (WIPO Standing Committee on Copyright and Related Rights — SCCR) bereitet eine für das Jahr 2000 vorgesehene diplomatischen Konferenz vor, auf der, wenn ein Konsens erzielt werden kann, entweder ein Protokoll zum WPPT verabschiedet oder ein gesonderter Vertrag für den Bereich audiovisuelle Darbietungen ausübender Künstler geschlossen werden soll. Welchem der beiden Instrumente letztlich der Vorzug gegeben werden wird ist noch nicht entschieden; die meisten Vorschläge bevorzugen indes die Schutzerweiterung durch ein Protokoll.

1.1 Schutzumfang

Da der Schutz audiovisueller Darbietungen ausübender Künstler bereits zum Teil durch den WPPT abgesichert ist, konzentriert sich die Frage der Erweiterung des Rechtsschutzes auf die dort noch nicht geregelten Themen. Dementsprechend wurden bereits 1997 die folgenden drei Problembereiche identifiziert:

- Persönlichkeitsrechte in Bezug auf nichtfixierte (live) audiovisuelle Darbietungen ausübender Künstler und auf die audiovisuelle Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;

- Wirtschaftliche Befugnisse in Bezug auf das Aufzeichnen ihrer nichtfixierten Darbietungen;

- Wirtschaftliche Befugnisse in bezug auf die Nutzung von audiovisuellen Aufzeichnungen ihrer Darbietungen.

Die Erweiterung des Schutzes orientiert sich am Vorbild des WPPT. Insbesondere werden voraussichtlich die meisten der im Vertrag enthaltenen Definitionen übernommen werden.

Ein wichtiges und noch umstrittenes Thema ist der Schutzumfang der Persönlichkeitsrechte. Während sich die Vorstellungen der meisten Staaten am Vorbild des WPPT orientieren, sind einige Delegationen [12] der Meinung, dass aufgrund der Besonderheiten des audiovisuellen Sektors die Persönlichkeitsrechte ausübender Künstler speziell behandelt werden sollten. In diesem Sinne wird beispielsweise der Vorschlag einer Verkürzung des Recht, sich Änderungen der Darbietung zu widersetzen, gemacht. Abwehrrechte sollten demnach nur für solche Änderungen gewährt werden, die der Ehre oder dem Ruf des ausübenden Künstlers ernsthaft abträglichen (seriously prejudicial) seien. Darunter fielen keine Änderungen, die bei der normalen Verwertung eines audiovisuellen Werkes vom Produzent oder dessen Rechtsnachfolger im Rahmen ihres Verwertungsrechts vorgenommen würden.

Daneben bleiben drei weitere wichtige Themen auf der Agenda des SCCR: (1) die Rechte betreffend öffentliche Sendungen und Wiedergaben; (2) die Rechtsabtretung (transfer of rights) und (3) die Inländerbehandlung.

Für den ersten Punkt ist strittig, ob ausübenden Künstlern ein ausschließliches Recht zur Gestattung von öffentlichen Sendungen und Wiedergaben oder aber nur ein Vergütungsanspruch (entsprechend Art. 15 WPPT) eingeräumt werden soll. Für das zweite Thema gibt es die verschiedensten Vorschläge, die von der Einführung einer gesetzlichen Vermutung der Rechtsabtretung bis zur völligen Nichtbehandlung der Rechtsabtretung reichen. Dabei geht es letztlich um die Entscheidung darüber, welche Regelungen besser von den Vertragsstaaten einzeln d.h. auf nationaler Ebene und welche von ihnen gemeinsam also durch Konsens auf internationaler Ebene getroffen werden sollten. Aufgrund der engen inhaltlichen Verbindung zu den beiden ersten Themen, bleibt auch die Frage der Inländerbehandlung in der Diskussion.

1.2 Ausblick

Das SCCR und die Mitgliedstaaten werden ihre Arbeit im März fortsetzen.

 

2. Europäische Gemeinschaft

Die Europäische Kommission hatte schon am Entstehungsprozeß des WCT und des WPPT teilgenommen und ist im Namen der EG neben den EG-Mitgliedsstaaten Signatar beider Verträge. Der am 25. Mai 1999 vorgelegte (geänderte) Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft [13] soll erstens die wesentlichen Anforderungen der beiden WIPO-Verträge umsetzen. Er soll zweitens den EG-Rahmen im urheberrechtlichen Bereich ergänzen und an die neuesten Entwicklungen der Informationsgesellschaft anpassen. Dabei baut das neue EG-Recht im Unterschied zum WPPT auf einem Regelwerk auf, dass bereits audiovisuelle Darbietungen ausübender Künstler schützt.

2.1 Schutzumfang

Nach der geplanten Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nun Urhebern, ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Filmproduzenten zwei weitere ausschließliche Rechte gewähren:

Artikel 2 sieht für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, Vervielfältigungen von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten (Vervielfältigungsrecht). Dieses ausschließliche Recht erstreckt sich auf Urheber in bezug auf ihre Werke, Tonträgerhersteller in bezug auf ihre Tonträger sowie Filmproduzenten in bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme. Zugleich definiert Artikel 2 den Begriff der „Vervielfältigung” als „alle unmittelbaren oder mittelbaren, vorübergehenden oder dauerhaften Vervielfältigungen, auf jede Art und Weise und in jeder Form".

Gemäß Artikel 3.2. haben ausübende Künstler unter der neuen Richtlinie das ausschließliche Recht, Aufzeichnungen ihrer Darbietungen drahtgebunden oder drahtlos auf individuellen Abruf zu kontrollieren (das sogenannte Recht der Zugänglichmachung, making–available). [14]

Wiederum erstreckt sich dieses Recht mutatis mutandis auf Urheber, Tonträgerhersteller und Filmproduzenten.

Urheber genießen außerdem das ausschließliche Recht:

- die öffentliche drahtgebundene oder drahtlose Wiedergabe von Originalen und Vervielfältigungsstücke ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten (Recht der öffentlichen Wiedergabe).

- Das Originalwerk oder seine Vervielfältigungen in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise an die Öffentlichkeit zu verbreiten (Verbreitungsrecht). Dieses Verbreitungsrecht erschöpft sich für das Gebiet der EG mit der Eigentumsübertragung des Gegenstands innerhalb der EG durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung.

Im Unterschied zum WPPT sieht die geplante EG-Gesetzgebung keine Regelung der Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler vor. Von einer entsprechenden Harmonisierungsvorschrift hat die Kommission wegen der bestehenden unterschiedlichen Lösungen in den nationen Rechtsordnungen Abstand genommen.

Darüber hinaus ist der der rechtliche Schutz technischer Schutzmaßnahmen und Informationen für die Wahrnehmung der Rechte (Management Rights Information) vorgesehen.

2.2 Schranken

Die im Richtlinienvorschlag vorgesehenen möglichen Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten gehen über das im WCT und WPPT Vorgesehene hinaus.

In bezug auf die o.g. ausschließlichen Rechten ist verbindlich vorgeschrieben, dass vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die einen wesentlichen und integralen Teil eines technischen Verfahrens darstellen mit dem Zweck, die Nutzung eines Werks zu ermöglichen, ohne jedoch selbst eine wirtschaftliche Bedeutung zu haben, zulässig sein müssen. Derartige Vervielfältigungen kommen beispielsweise in Form von Speicherkopien bei Internet-Übertragungen vor.

Die übrigen vom Richtlinienvorschlag vorgesehenen Ausnahmen sind erschöpfend. Mit anderen Worten, die Mitgliedstaaten können ihre bislang geltenden nationalen Ausnahmeregelungen voraussichtlich grundsätzlich aufrecht erhalten, wenn diese im Ausnahmekatalog der Richtlinie vorgesehen sind. [15] Allerdings können sie von dem Ausnahmekatalog mit der Maßgabe frei wählen, daß Ausnahmen generell nur in bestimmten Fällen und unter Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Rechtsinhaber angewandt werden können.

Ausnahmen sind etwa zulässig im Hinblick auf das ausschließliche Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Diese Rechte können zugunsten der Nutzung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, durch behinderte Personen, für Berichterstattung über Tagesereignisse, Zitate oder für Zwecke der öffentlichen Sicherheit eingeschränkt werden.

Der ursprüngliche Richtlinienentwurf der Kommission wurde unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments [16] abgeändert, welches einen stärkeren Schutz der Rechtsinhaber gerade im Hinblick auf die Ausnahmeregelungen einforderte. Die Rechtsinhaber erhalten nach dem jetzigen Vorschlag eine angemessene Vergütung für Kopien, die zum privaten Gebrauch, zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung hergestellt werden und die bisher regelmäßig keinen Vergütungsanspruch auslösten. Zusätzlich will man den Rechtsinhabern hinsichtlich privater und nur für persönliche Verwendung bestimmten digitalen Vervielfältigungen die Möglichkeit einräumen, derartige Vervielfältigungen mit geeigneten technischen Mitteln zu kontrollieren, um ihre Interessen wahren zu können.

2.3 Schutzdauer

Die Richtlinie 93/98/EWG, welche die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte in der Europäischen Gemeinschaft harmonisiert, findet weiterhin Anwendung. Deren Artikel 3 Absatz 2 erhält aber durch die geplante Urheberrechtrichtlinie folgende geänderte Fassung: „Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wird jedoch der Tonträger innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht, so erlöschen die Rechte 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung.”

2.4 Geographischer Anwendungsbereich

Die Richtlinien beschränken sich in ihrem Anwendungsbereich auf das Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten.

 

Schutz der Rechte derjenigen, die audiovisuelle Werke verbreiten

Rundfunkveranstalter, diejenigen also, die sich mit der Weiterverbreitung audiovisueller Werke befassen, sind Adressaten einiger eigener Regelungen im Bereich des geistigen Eigentums. Anknüpfungspunkt der Rechtsgewährung ist, anders als im Urheberrecht, nicht das Vorliegen einer schutzwürdigen geistigen Schöpfung. Der sogenannte nachbarrechtliche Schutz von Rundfunkveranstaltern betrachtet vielmehr die erhebliche organisatorische, finanzielle und persönliche Investition, die mit der Verbreitung von Programmen verbunden ist. Dementsprechend ist es nicht der Inhalt einer Rundfunksendung, sondern die Rundfunksendung selbst, die Gegenstand bestimmter Nachbarrechte ist. Ziel des nachbarrechtlichen Schutzes von Rundfunkveranstaltungen ist es, die Investition einer Rundfunkorganisation vor bestimmten unlauteren Verwertungshandlungen zu bewahren. [17]

Nachbarrechtliche Schutzvorschriften von Rundfunkveranstaltern finden sich in dem Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen(1960) [18] und dem Europäischen Übereinkommen über Fragen des Urheberechts und der verwandten Schutzrechte im Bereich grenzüberschreitenden Satellitenfunks des Europarates (1994) [19] , dem Rom-Abkommen (1961) und dem TRIPS-Abkommen (1994). Auf diese internationalen Regeln wird hier nur eingegangen, um auf einige wichtige Schutzlücken aufmerksam zu machen.

Im EG-Recht gibt es zur Zeit drei Richtlinien, die sich mit dem nachbarrechtlichen Schutz von Rundfunksendungen befassen: die Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie (siehe A.I.2.1), die Satelliten- und Kabelrechtsrichtlinie 93/83/EWG [20] und die Schutzdauerrechtsrichtlinie (siehe A.I. 2.4). Den durch diese Richtlinien gewährten nachbarrechtlichen Schutz von Rundfunkunternehmen sowie seine Grenzen beschreibt der nachfolgende Überblick.

 

C. Gegenwärtige Refelungen

1. WIPO

Bislang sind keine entsprechenden Regelungen auf der Ebene der WIPO ergangen. Der WCT und WPPT befassen sich auschließlich mit den Rechten der Urhber bzw. der ausübenden Künstler und Hersteller von Tonträgern.

 

2. Europäische Gemeinschaft

Die relevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen finden sich in erster Linie in der Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie der EG. Die Satellitenrechtsrichtlinie stellt lediglich klar, daß die Vorschriften der Vermietrechtsrichtlinie auch auf Satellitensendungen anwendbar sind.

2.1 Rechtsinhaber und Schutzgut

Ohne die Begriffe weiter zu definieren, schützt die Vermietrechtsrichtlinie Rundfunkveranstalter im Hinblick auf ihre „Sendungen“, unabhängig davon, ob diese drahtlos, terrestrisch oder über Satellit oder drahtgebunden über Kabel transportiert werden. Die EG-Regelung geht damit über den Schutz der anderen relevanten internationalen Regelungen hinaus, die bislang Rundfunk ausschließlich als drahtlose Übertragung verstehen und entsprechend nur drahtlos übertragene Programme erfassen. Die Richtlinie erfasst auch Kabelsendeunternehmen, soweit diese sich nicht darauf beschränken, ausschliesslich Programme Dritter weiter zu übertragen.

Unklar ist hingegen, ob sich der Schutz der Richtlinie auch auf solche Programme erstreckt, die über das Internet übertragen werden (webcasting) und Signale erfaßt, die entweder nicht der gesamten Öffentlichkeit zugänglich sind (verschlüsselte Signale) oder nicht für Teile der Öffentlichkeit bestimmt sind (programmtragende Signale, die, vor der eigentlichen Ausstrahlung, zwischen Rundfunkveranstaltern ausgetauscht werden). In der Satellitenrechtsrichtlinie wird zumindest klargestellt, daß auch verschlüsselte Sendungen geschützt sind, sofern letztere per Satellite übertragen werden und entsprechende Dekoder der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemacht worden sind (hingegen fehlt eine entsprechende Klarstellung für verschlüsselte terrestrische oder kabelübertragene Sendungen).

2.2 Schutzumfang

Rundfunkveranstalter und Kabelbetreiber haben nach der Vermietrechtsrichtlinie das ausschließliche Recht, die Aufzeichnung ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten sowie Vervielfältigungen solcher Aufzeichnungen zu gestatten (Vervielfältigungsrecht). Im Einzelnen werfen sowohl das Aufzeichnungs- als auch das Vervielfältigungsrecht zahlreiche praktische Probleme auf, wie zum Beispiel bei der Anwendung im digitalen Umfeld. Unklar ist beispielsweise, ob digitale oder arbeitsbedingte zeitweise Kopien im Rahmen eines computerbasierten Übertragungsvorganges erfaßt sind. [21]

Auch für Rundfunkveranstalter werden Aufzeichnungs- und Vervielfältigungsrechte durch das Verbreitungsrecht verstärkt. [22] Auch in diesem Punkt geht der im Rahmen der EG gewährte Rechtsschutz über bestehende internationale Normen hinaus, die ein entsprechendes Verbreitungsrecht nicht kennen.

Darüber hinaus können Rundfunkveranstalter die unbefugte (drahtlose) Weitersendung ihrer Programme durch Dritte verhindern (Weiterübertragungsrecht). Das gilt nicht für die unbefugte Weiterübertragung von Programmen über Kabel oder Telephonnetzwerke –sicherlich eine wirtschaftlich sehr bedeutsame Schwachstelle im Schutz gegen die unbefugte Kabelweiterübertragung und die Übertragung ihrer Programme über Computernetzwerke. Entgegen ihrem Namen garantiert auch die Satelliten- und Kabelrechtsrichtlinie nicht ein etwaiges Kabelweiterübertragungsrecht. Die Richtlinie enthält lediglich gewisse Vorgaben zur Ausübung eines Kabelweiterverbreitungsrechts, soweit es in den Mitgliedstaaten bereits existiert. [23]

Schließlich können Rundfunkveranstalter über die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen bestimmen, wenn dies an Orten geschieht, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind (Recht der Wiedergabe in der Öffentlichkeit). An der Zeitgemäßheit dieser Regelung, die in erster Linie auf die in den 60iger Jahren noch verbreiteten öffentlichen Fernsehstuben abzielt, wird man heutzutage allerdings zweifeln können.

2.3 Schranken

Die Rechte der Sendeunternehmen unterliegen denselben Schranken wie die der übrigen Rechtsinhaber nach dieser Richtlinie. [24]

2.4 Schutzrechtsdauer

Die Schutzrechtsdauerrichtlinie bestimmt eine Schutzdauer von 50 Jahre (nach der Vermietsrechtsrichtlinie ursprünglich 20 Jahre) ab dem Zeitpunkt, an dem die Erstsendung ausgestrahlt wurde.

2.5 Geographischer Anwendungsbereich

Alle drei Richtlinien beschränken sich in ihrem Anwendungsbereich auf das Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten. Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft können Rundfunkveranstalter Rechtsschutz auf der Grundlage der anderen, eingangs genannten, internationalen Regelungen beanspruchen. Rundfunkunternehmen, die außerhalb der EG tätig sind, müssen damit derzeit in einzelnen Punkten mit einem geringeren Schutzstandard rechnen (z.B. Schutz kabelübertragener Sendungen, Vermiet- und Verleihrechte, [25] Verbreitungsrecht). [26]

 

D. Geplante Regelungen

1. WIPO

Der rechtliche Schutz der Rundfunkveranstalter stand bereits wiederholt auch auf der Agenda des SCCR [27] (nachdem die Rundfunkveranstalter in den beiden letzten WIPO Runden außen vorgelassen worden sind). [28] Damit wird das Thema auch auf globaler Ebene neu verhandelt. Zum Zeitpunkt der letzen Sitzung des Komitees im Dezember 1999 lagen bereits einige konkrete Vorschläge für eine mögliche Initiative als Diskussionsgrundlage vor. Im einzelnen sind jedoch noch eine Vielzahl von Frage