| 1. Einleitung
Zugang – zu Übertragungswegen,
Inhalten, neuen Märkten, Informationen – ist die notwendige
Voraussetzung für die Teilnahme am Rundfunkwettbewerb.
Zugangsfragen sind damit von entscheidender ökonomischer und
juristischer Bedeutung für den europäischen Rundfunkmarkt. Der
folgende Beitrag widmet sich einem speziellen Aspekt – dem
Zugang von Veranstaltern digitaler Rundfunkprogramme zu
elektronischen Zugangsberechtigungssystemen. Der Zugang zu
digitalen Kontrollsystemen ist eines der entscheidenden
Schlüsselelemente in der Kette der Erbringung von digitalen
Rundfunkdiensten (Inhalt –Vermarktung von Inhalten/Bundeling –
Übertragungsinfrastruktur –Empfangsgeräte – Zugangskontrolle).
Denn dessen Ausgestaltungsbedingungen entscheiden letztlich
über den Zugang zum Kunden und damit zum Markt.
Elektronische
Zugangsberechtigungssysteme wurden von der Europäischen
Kommission definiert als „technische Maßnahmen oder
Vorrichtungen, die den Zugang zu einem geschützten Dienst in
verständlicher Form von einer vorherigen individuellen
Erlaubnis abhängig machen.” [1]
Im Bereich des digitalen Fernsehens sind darunter in erste
Linie die Ver- und Entschlüsselung von Programmsignalen mit
der Hilfe von sog. Set-Top-Boxen zu verstehen. Weitere
Elemente von elektronischen Zugangskontrollsystemen sind das
sog. Subscriber Management System (SMS)
[2] und das Subscriber
Authorisation System (SAS).
[3] Mit dem Einsatz elektronischer Zugangskontrolle soll
u.a. gewährleistet werden, dass eine Ausstrahlung nur für
diejenigen Zuschauer freigeschaltet wird, die zuvor das
entsprechende Entgelt bezahlt haben (Pay-TV).
Das bedeutet gleichzeitig,
dass derjenige, der ein Zugangsberechtigungssystem
kontrolliert, letztlich darüber entscheidet, welche
Rundfunkveranstalter im Bereich des Pay-TV Zugang zum
Zuschauer haben. Wie Erfahrungen im Pay-TV-Bereich gezeigt
haben, kann der Betreiber eines Zugangssystems damit
erheblichen Einfluss auf Marktstruktur und Wettbewerb ausüben.
Gelingt es einem Anbieter, einen beherrschenden Standard zu
etablieren, ist er faktisch in der Lage, den Pay-TV-Markt zu
dominieren und den Marktzutritt von Rundfunkveranstaltern,
konkurrierenden Anbietern von Zugangsberechtigungssystemen
sowie Herstellern von Endgeräten zu behindern und
schlimmstenfalls unmöglich zu machen. Elektronische
Zugangsberechtigungssysteme stellen damit gleichzeitig eine
der bedeutendsten sog. bottleneck facilities
[4] im digitalen
Bezahl-Fernsehen dar. Die Gestaltungspotentiale liegen auf der
Hand.
Der folgende Beitrag will
einen Überblick geben über das zur Verfügung stehende
europäische rechtliche Instrumentarium, mit dem einem
Missbrauch des bottlenecks der elektronischen
Zugangskontrolle begegnet und so der Zugang zu Systemen für
alle Marktteilnehmer offengehalten werden kann. Dabei
konzentriert sich der Beitrag gezielt auf die Frage des
Zugangs zu elektronischen Zugangssystemen und die
existierenden Initiativen und Entscheidungen in diesem
Zusammenhang.
Es werden zum einen die
existierenden spezifischen Europäischen
Harmonisierungsmaßnahmen nach der Richtlinie 95/47/EG,
[5] und die Empfehlung Nr
R(99)1 des Europarates dargestellt. Zum anderen wird in diesem
Zusammenhang die Praxis der Entscheidungen der Europäischen
Kommission in ihrer Funktion als Wettbewerbsbehörde zum Pay-TV
Markt diskutiert. [6]
2. Richtlinie 95/47/EG
2.1 Allgemein
Auch die Europäische
Kommission hat die möglichen Auswirkungen des Einsatzes von
Zugangsberechtigungssystemen auf den europäischen Markt
gesehen. Dies führte zu dem Erlass einer spezialgesetzlichen
Regelung, die den Wettbewerb im digitalen Rundfunkmarkt
schützen soll – die Richtlinie 95/47/EG über die Anwendung von
Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen. Dabei versteht
die Kommission in diesem Zusammenhang unter digitalem
Rundfunkmarkt in erster Linie den Markt für digitale
Fernsehdienste.
Die Richtlinie 95/47/EG
befasst sich mit verschiedenen Aspekten des Zugangs zu
digitalem Fernsehen und Zugangsberechtigungssystemen im
weitesten Sinne, wie der Interoperabilität von
Zugangskontrollsystemen mit Verbraucherhardware (z.B.
Empfangsgeräte), der Übertragbarkeit verschlüsselter Signale
via Kabel und schließlich dem Zugang von Rundfunkveranstaltern
zu Zugangsberechtigungssystemen. Zusammen sollen die
Regelungen dazu beitragen, den beteiligten Marktteilnehmern
den Zugang zum digitalen Fernsehmarkt offenzuhalten.
2.2 Anspruch auf Zugang
von Rundfunkveranstaltern zu Zugangsberechtigungssystemen
Artikel 4c der Richtlinie
95/47/EG ist das Herzstück der Regelungen für den von
Veranstaltern zu gewährleistenden Zugang zu
Zugangsberechtigungssystemen. Die Mitgliedstaaten werden
verpflichtet sicherzustellen, dass Anbieter von Diensten mit
Zugangsberechtigung, die Zugangsdienste zu digitalen
Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, unabhängig vom
Übertragungsweg, allen Rundfunkveranstaltern zu
chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden
Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten,
dass deren digitale Fernsehdienste von zugangsberechtigten
Zuschauern mit Hilfe von Decodern, die von den Anbietern von
Diensten verwaltet werden, empfangen werden.
[7] Das können zum einen
unabhängige Anbieter von Zugangskontrolldiensten und zum
anderen Anbieter von Pay-TV-Diensten sein, die ihr eigenes
System betreiben und vermarkten. Dagegen regelt die Richtlinie
weder einen etwaigen Anspruch konkurrierender Produzenten
darauf, dass ein System mit dem ihren interoperabel ist, noch
dass den Betreiber eines Zugangskontrollsystems eine
Verpflichtung trifft, die Interoperabilität mit anderen
Systemen zu gewährleisten (siehe dazu unten).
[8]
Mit anderen Worten, nach der
Richtlinie besteht ein Anspruch darauf, dass Dienste angeboten
werden, die es anderen Pay-TV-Anbietern ermöglichen, auf
fremden Decodern ihr Programm anzubieten. Dieser Anspruch
besteht unabhängig davon, ob deren Betreiber eine dominante
Stellung auf dem Markt hat oder nicht. Die Anbieter von
Decodern, die ihr eigenes System entwickelt haben, dürfen
einzelne Fernsehveranstalter nicht willkürlich vom Zugang zu
ihrem System –und damit vom Zugang zum Kunden – ausschließen,
benachteiligen (etwa gegenüber eigenen Programmen) oder ihnen
überforderte Preisforderungen stellen.
Dagegen bleibt es Sache der
Mitgliedstaaten, den Zugangsanspruch so auszugestalten, dass
berechtigte wirtschaftliche Interessen der Betreiber, die
Zugang gewähren müssen, gewahrt bleiben.
Die Richtlinie verzichtet
dagegen darauf, einen bestimmten Standard für
Zugangskontrollsysteme vorzugeben oder verbindliche Regelungen
zur Interoperabilität von Systemen zu treffen.
[9] Die Ausarbeitung von
Standards und Lösungen, die Interoperabilität von Systemen zu
gewährleisten, überlässt die Richtlinie der Selbstregulierung
durch die Beteiligten und den Kräften des Marktes, wie der
Nachfrage durch die Konsumenten. Die Ausarbeitung von
Standards geschieht daher in erster Linie durch die
international anerkannten Normierungsorganisationen wie ETSI,
CEN/CENELEC, ITU, ISO oder IEC. Die DVB Group hat Vorschläge
zur Interoperabilität von Systemen erarbeitet (sog. Simulcrypt
[10] (aufgerufen am 5.
Februar 2001). und Multicryptlösung
[11] (aufgerufen am 5.
Februar 2001).).
Auf der anderen Seite ist der
Zugangsanspruch, wie ihn die Richtlinie formuliert, von
vornherein deutlich eingeschränkt. Die Vorschrift gilt
ausschließlich für digitale Fernsehdienste. Dagegen wird
Konsumenten bereits heute auf digitalen Plattformen
gleichzeitig mit den (verschlüsselten) Fernsehdiensten der
Zugang zu Online- und anderen interaktiven Diensten verkauft,
die von der Richtlinie nicht erfasst werden.
Dass die Richtlinie weder
Radio- noch analoge Fernsehdienste berücksichtigt, mag mit der
besonderen ökonomischen Bedeutung von digitalem Fernsehen zu
erklären sein. Die Richtlinie lässt hingegen noch andere
Punkte unberücksichtigt, die sich als ernst zu nehmende
bottlenecks des digitalen Fernsehens erweisen können, wie
den Zugang zu sog. Electronic Programm Guides
[12] und dem Application
Programme Interface. [13]
Auch diese beiden Komponenten eines Decodersystems versetzen
den jeweiligen Betreiber in die Lage zu kontrollieren, wie und
ob digitales Fernsehen den Zuschauer erreicht.
[14] Dagegen haben einige
Mitgliedstaaten, wie Italien, Deutschland und Irland, bei der
Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG zum Teil bereits
weitreichende zusätzliche Regelungen zu EPGs und APIs, mit
speziellem Augenmerk auf den Konsumentenschutz, erlassen.
Ein weiteres Merkmal der
Richtlinie ist die strikte Trennung zwischen Infrastruktur und
Inhalt. Die Richtlinie konzentriert sich ausschließlich auf
technische Zugangsfragen und befasst sich dementsprechend
nicht mit Fragen des inhaltlichen Zugangs. Solche werden in
der Praxis etwa im Rahmen des Bündelns digitaler
Rundfunkkanäle relevant. Vertikal integrierte Anbieter
digitaler Programmbouquets, die ihre Programme über ein
eigenes proprietäres Zugangssystem verkaufen, sind nach der
Richtlinie nicht verpflichtet, konkurrierenden
Inhalteanbietern (ob verschlüsselt oder free-to-air) auch
Zugang zu ihrem digitalen Programmbouquet zu verschaffen. Das
kann in Fällen zu Problemen führen, in denen Zuschauer ein
bestimmtes Programmbündel in der Absicht abonnieren, damit den
täglichen Fernsehbedarf insgesamt abzudecken. Beobachtet man
den Trend zu vertikaler Integration von Inhalte- und
Infrastrukturanbietern auch auf dem Fernsehmarkt, dann wird
fraglich, ob die von der Richtlinie getroffene Unterscheidung
zwischen Inhalt und Übertragungstechnik den herrschenden
Wettbewerbsverhältnissen noch gerecht werden kann.
Zu allen Punkten, zu denen
die Richtlinie keine Stellung nimmt, wird man ergänzend auf
das allgemeine Wettbewerbsrecht, insbesondere das europäische
Kartellrecht und das Missbrauchsverbot marktbeherrschender
Stellungen zurückgreifen müssen. Diese Auffassung wird
bestätigt durch Artikel 4c der Richtlinie, der die
Mitgliedstaaten ausdrücklich verpflichtet, alle geeigneten
Maßnahmen zu ergreifen, damit die Betreiber von
Zugangsdiensten das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft
beachten, dies insbesondere in Fällen einer
marktbeherrschenden Wettbewerbsposition (siehe hierzu
ausführlich Teil 5 dieses Beitrages).
2.3 Umsetzung der
Richtlinie 95/47/EG durch die Mitgliedstaaten
Wie eingangs bereits erwähnt
worden ist, würde eine Darstellung der Umsetzung der
Richtlinie durch die Mitgliedstaaten über den Rahmen dieser
Darstellung hinausgehen. Auch kann davon ausgegangen werden,
dass sich die nationalen Regelungen im Grundsatz zumindest
ähneln und die wesentlichen Aussagen der Richtlinie
widerspiegeln werden. Bemerkt werden soll in diesem
Zusammenhang daher nur Folgendes: Die Fassung der Richtlinie
lässt den Mitgliedstaaten bei ihrer Umsetzung noch erheblichen
Ermessens- und Regelungsspielraum. Insoweit verwundert es
nicht, dass sich die Umsetzungsmaßnahmen, soweit solche
bereits durchgeführt worden sind, zwar in den Grundzügen
ähneln, dennoch in Einzelfragen beträchtliche Unterschiede
aufweisen können. Dies klang bereits bei dem Hinweis auf die
nationalen Regelungen zu EPGs und APIs an. So zeigen sich
zwischen den Mitgliedstaaten durchaus Unterschiede in der
Intensität und Vorgehensweise, mit der an eine Umsetzung der
Regelungen und deren tatsächliche Durchsetzung herangegangen
worden ist. In diesem Zusammenhang ist z.B. das Vereinigte
Königreich zu nennen und die ausführlichen und tiefgehenden
Überlegungen und Initiativen von OFTEL und DTI zur Regulierung
des Einsatzes elektronischer Zugangskontrolle. In anderen
Mitgliedstaaten, z.B. Spanien, ist anfangs versucht worden,
auch die Interoperabilität von Systemen verbindlich
festzuschreiben, ein Vorschlag, der auf den Widerstand der
Europäischen Kommission gestoßen und letztlich aufgegeben
worden ist.
3. Zukünftige Initiativen
3.1 Allgemein
Die Richtlinie 95/47/EG soll
aufgehoben werden. Die Europäische Kommission bereitet zur
Zeit ein Paket von fünf Richtlinien vor, mit denen ein neuer
Rechtsrahmen zur Regulierung der elektronischen
Kommunikationsnetze und -dienste geschaffen werden soll. Nach
Aussage der Kommission war der bisherige Rechtsrahmen in
erster Linie darauf ausgerichtet, den Übergang von staatlichen
Monopolen zum Wettbewerbsmodell zu realisieren. In der
Zwischenzeit habe sich aber die Situation geändert, da auf
diesen Märkten Wettbewerb bestehe. Das vorherrschende
Regelungsziel müsse nun die Konvergenz von Rundfunk,
Telekommunikation und Informationstechnologie (IT) und die
schrittweise Deregulierung sektorspezifischer Vorschriften zu
Gunsten des allgemeinen Wettbewerbsrechts sein.
[15] Dementsprechend soll
der Kommunikationssektor, und dazu wird auch die Zugangsfrage
gerechnet, neu und nun in einem einheitlichen Rahmen geregelt
werden.
3.2 Vorschlag für eine
Zugangsrichtlinie
Was wird sich ändern? Für die
Frage des Zugangs zu digitalen Zugangsberechtigungssystemen
mag die einschneidenste Veränderung zunächst sein, dass
Zugangsfragen in Zukunft allgemein im Rahmen von Fragen des
Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und den
zugehörigen Einrichtungen behandelt werden sollen.
[16] Die vorgeschlagene
Richtlinie regelt den Zugang
[17] zu Kontrollsystemen nun im Zusammenhang mit dem
Zugang zu Übertragungswegen und den dazugehörigen
Einrichtungen auch für Telekommunikation.
Dabei sollen die
entsprechenden Regelungen der Richtlinie 95/47/EG übernommen
werden. Die nahezu wortgetreue Übernahme bedeutet einerseits,
dass die Kommission die Zeit noch nicht für reif hält,
bestimmte Zugangsfragen im Bereich des digitalen Fernsehens
einer Regelung durch den Markt zu überlassen. Es bedeutet
andererseits auch, dass der Vorschlag inhaltlich wenige
Veränderungen gegenüber der Richtlinie 95/47/EG enthält.
Die Vorschriften betreffend
Zugangsberechtigungssysteme sollen stets noch auf digitales
Fernsehen beschränkt bleiben. Das wohl augenfälligste
Zugeständnis an technische Weiterentwicklungen auf diesem
Gebiet ist eine Öffnungsklausel, die vorsieht, dass nach einem
genau bestimmten Verfahren zusätzliche spezifische
Zugangsregelungen für EPGs und APIs getroffen werden können,
sollte der Bedarf hierfür festgestellt werden.
Zusätzlich zu den bekannten
speziellen Regelungen sieht der Richtlinienvorschlag dem
Anschein nach vor, dass in Zukunft die nationalen
Regulierungsbehörden im Rahmen ihrer allgemeinen Aufsicht über
die elektronischen Infrastrukturmärkte auch den Zugang zu und
die Interoperabilität von Zugangsberechtigungssystemen
überwachen sollen. Dazu stellt die Richtlinie eine Reihe von
Interventionsmöglichkeiten zur Verfügung, mit denen die
Regulierungsbehörden in konkreten Fällen wettbewerbshindernden
Verhaltens eingreifen können. Unter anderem kann siedue
verbindliche Verpflichtung, Zugang zu gewähren, auferlegen.
Die Richtlinie stellt außerdem auch eine Reihe von Kriterien
auf, die von den nationalen Aufsichtsbehörden berücksichtigt
werden müssen und die die wirtschaftlichen Interessen der
Betreiber von Zugangsberechtigungssystemen wahren sollen.
[18]
Der vorgeschlagene neue
Regelungsrahmen setzt die Grundgedanken der Richtlinie
95/47/EG fort: Im Interesse der Konsumenten soll der Zugang zu
Zugangskontrollsystemen offengehalten und die
Interoperabilität der Systeme gefördert werden. Darüber hinaus
verfolgen die vorgeschlagenen Richtlinien im Allgemeinen das
Ziel der vollständigen (Selbst-)Regulierung durch einen in der
Zukunft funktionierenden Markt und des Abbaus
sektorspezifischer Regelungen während der Übergangsphase.
Demgemäß wird auch für den Zugang das Prinzip der
Vertragsfreiheit und der Selbstregulierung favorisiert: Zugang
und Zugangsbedingungen sollen möglichst zwischen den Parteien
und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgehandelt werden.
Dem allgemeinen Wettbewerbsrecht soll es dann überlassen
bleiben, dafür zu sorgen, dass das Ergebnis einem fairen
Wettbewerb entspricht und keine der Parteien ihre Marktmacht
zu Lasten der anderen missbraucht. Dazu wird eigens das
Konzept der beträchtlichen Marktmacht für die elektronischen
Kommunikationsmärkte neu definiert.
[19]
Für den Zugang zu
Zugangsberechtigungssystemen bedeuten diese strukturellen
Änderungen, dass im Idealfall auch hier die
bereichspezifischen Vorschriften in Zukunft einer
einzelfallorientierten Handhabung nach den Regeln des
allgemeinen Wettbewerbsrechts weichen sollen. Damit kann davon
ausgegangen werden, dass das Wettbewerbsrecht im Bereich von
Zugangsfragen eine immer größere Rolle spielen wird.
4. Empfehlung Nr. R(99)1
des Europarates
Ein diskriminierungsfreier,
fairer und transparenter Zugang zu Einrichtungen und Diensten,
elektronische Zugangskontrolle eingeschlossen, ist auch
Gegenstand einer Initiative des Europarates, namentlich der
Empfehlung Nr. R(99)1 zu Maßnahmen zur Förderung des
Pluralismus in den Medien. [20]
Darin fordert auch der
Europarat seine Mitgliedstaaten auf, entsprechende spezifische
Regelungen zu erlassen. Der Europarat betont die Bedeutung
fairen Zugangs und eines vielfältigen politischen und
kulturellen Angebotes für die Pluralität in den Medien und
hier insbesondere beim Rundfunk wegen dessen herausragender
Bedeutung für politische und kulturelle Pluralität und
Meinungsbildung. Elektronische Zugangskontrollsysteme werden
in diesem Zusammenhang als „bottlenecks“ im digitalen
Fernsehen besonders hervorgehoben. Der Europarat betont auch
die Bedeutung des individuellen Zugangs zu Informationen und
stellt damit den Aspekt in den Vordergrund, das
Informationsinteresse des Einzelnen zu schützen.
Anders als die Richtlinie
95/47/EG empfiehlt der Europarat den Mitgliedstaaten
ausdrücklich, die Einführung gemeinsamer technischer Standards
sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität von
Zugangskontrollsystemen zu erwägen.
Die Empfehlung setzt sich
darüber hinaus, inter alia, mit der Entstehung von
pluralitätsschädlichen Konzentrationen im Rundfunkbereich
generell auseinander und empfiehlt entsprechende Maßnahmen,
z.B. die Bildung spezieller Medienaufsichtsorgane mit
Befugnissen, gegen solches Marktverhalten nötigenfalls
vorzugehen. Außerdem wird die Ergreifung spezifischer
Initiativen gegen vertikale Konzentrationen, die den
medienpolitischen Zielen zuwiderlaufen können, vorgeschlagen.
5. Wettbewerbsrechtliche
Ansätze
Neben den vorstehend
ausgeführten Ansätzen der Richtlinie 95/47/EG besteht
[21] ein weiterer, an
Bedeutung zunehmender Anknüpfungspunkt für eine
gemeinschaftliche Tätigkeit zur Sicherung eines
chancengleichen Zugangs zu digitalen Zugangskontrolldiensten (Conditional
Access – CA) in der Anwendung der Instrumente des
Wettbewerbsrechts.
Das EG Wettbewerbsrecht ist
zwar in erster Linie auf die Verwirklichung der
Binnenmarktziele und nicht auf eine Durchsetzung
medienpolitischer Vorgaben gerichtet. Es kann jedoch von einer
Wechselbeziehung zwischen einem funktionierenden Wettbewerb
und der Erreichung medienpolitischer Ziele wie der Sicherung
des Pluralismus ausgegangen werden, die sich insbesondere als
mittelbare Folge bei der Verhinderung von Kartellen und des
Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen sowie der
Beurteilung von Fusionen ergibt.
[22]
Das Wettbewerbsrecht wurde
dementsprechend sowohl von der Kommission als auch von der
Rechtsprechung zur Beantwortung medienrechtlicher Problemfälle
herangezogen. [23]
Für die Frage des Zugangs
kann es deshalb von entscheidender Bedeutung sein, weil es für
Unternehmen wirtschaftlich erstrebenswert ist oder sein kann,
den gesamten Herstellungsweg von digitalen Diensten wie
Fernsehen vom Angebot und Herstellung von Inhalten, über die
Kontrolle des Zugangs zu den Übertragungs- und
Verschlüsselungsmöglichkeiten bis hin zu den Übertragungswegen
und der Entschlüsselung bei den Kunden unter ihre Kontrolle zu
bringen (vertikale Konzentration). Dies würde sie in die Lage
versetzen, andere Anbieter von Inhalten (Fernsehprogramme),
die ihre Programme ebenfalls über die digitalen
Übertragungswege anbieten wollen, und andere Anbieter der im
Rahmen der digitalen Übertragung erforderlichen
Dienstleistungen zu diskriminieren oder gar von den
Übertragungswegen und Dienstleistungsmärkten auszuschließen.
Die Regelungen des Wettbewerbsrechts richten sich prinzipiell
gegen derartige wettbewerbsschädigenden oder – gefährdenden
Strukturen oder Entwicklungen.
5.1 Rechtsnormen
Bei den entsprechenden
wettbewerbsrechtlichen Grundlagen handelt es sich
primärrechtlich um die Art. 81 ff. EGV (Kartellverbot, Verbot
des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung,
öffentliche und monopolartige Unternehmen) und
sekundärrechtlich um die Kartellverordnung Nr. 17/62
[24] sowie die Verordnung
4064/89/EWG [25]
(„Fusionskontrollverordnung“).
Bezogen auf das vorliegende
Problem bedeutet dies, dass auf der Grundlage von Artikel 82
EGV ein Missbrauchsverbot beispielsweise bei der Verweigerung
des Zugangs gegenüber bestimmten Inhalteanbietern durch den
Inhaber der Zugangsinfrastruktur und – technologie
ausgesprochen werden könnte.
Dagegen soll die
Fusionskontrolle die Entstehung marktbeherrschender Stellungen
im Vorfeld des Zusammenschlusses von Unternehmen verhindern.
Auch die aus dem Verbot des
Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung i.S. des Art.
82 EGV abgeleitete Essential-Facility-Doktrin,
[26] nach der eine solche
Position auch dann besteht, wenn Unternehmen über die
grundlegenden Voraussetzungen und Einrichtungen für die
Erbringung einer Dienstleistung verfügen oder solche
kontrollieren, auf die Wettbewerber bei der Erbringung ihrer
Dienstleistung zwingend angewiesen sind, soll in diesem
Zusammenhang erwähnt werden.
Die Ausführung dieser
Rechtsnormen in der Praxis obliegt der Europäischen
Kommission. Wie diese bottlenecks aus dem Bereich des
Pay-TV behandelt, wird im Weiteren anhand ausgewählter
wettwerbsrechtlicher Entscheidungen vorgestellt. Die
Untersuchung thematisiert, ob bereits eine spezifische
Entscheidungspraxis hinsichtlich der Anwendung des
Wettbewerbsrechts auf die Problematik des Zugangs zu
Zugangskontrollsystemen zu verzeichnen ist bzw. inwieweit in
damit zusammenhängenden Fällen diese Frage eine Rolle gespielt
hat und was daraus abgeleitet werden kann.
5.2
Kommissionsentscheidungen
Es ist keine Entscheidung
ersichtlich, die schwerpunktmäßig wettbewerbsrechtliche
Aspekte der Beherrschung von Zugangskontrollsystemen
thematisieren würde. Die einschlägigen Entscheidungen der
Kommission sind vielmehr allgemeiner im Bereich des
diskriminierungsfreien Zugangs zu digitalem Fernsehen
anzusiedeln.
Die Kommission scheint in
diesen Entscheidungen in erster Linie bestrebt, die von ihr
ausdifferenzierten Märkte offen zu halten. Damit soll der
Herbeiführung wettbewerbsgefährdender Situationen, in denen es
zu einem Missbrauch der Kontrolle von Zugangsmodalitäten
kommen könnte, vorgebeugt werden.
5.2.1 MSG-Entscheidung
[27]
Diese Entscheidung ist
relevant, weil die Kommission darin den Markt der das Pay-TV
begleitenden Dienste, wie die Ausübung der Zugangskontrolle,
als wettbewerbsrechtlich gesondert zu beurteilenden Markt
–neben dem für Pay-TV – festgelegt hat.
[28]
Gegenstand dieses Verfahrens
war das Vorhaben der Bertelsmann AG (Bertelsmann), der
Deutschen Bundespost Telekom (Telekom) und der Taurus
Beteiligungs-Holding der Kirch-Gruppe (Kirch) ein
Gemeinschaftsunternehmen „MSG Media Service Gesellschaft zur
Abwicklung von Pay-TV und damit verbundenen Diensten mbH“
(MSG) zu gründen. Das Unternehmen sollte die technische,
betriebliche und administrative Abwicklung von
entgeltfinanziertem Fernsehen und anderen
Kommunikationsdiensten einschließlich der Zugangskontrolle und
des Kundenmanagements vornehmen sowie die erforderliche
Infrastruktur für die Erbringung des digitalen Fernsehens und
der zugehörigen Dienste bereitstellen. Das Unternehmen, das
somit im Sinne einer vertikalen Konzentration im gesamten
Bereich der Herstellung digitalen Bezahl-Fernsehens
–Inhalte-Anbieter, Zugangskontrolle und Übertragungswege –
tätig werden sollte, hätte sich mit anderen Programmanbietern,
die ihre Produkte über diese Infrastruktur senden wollten, bei
der Frage des Zugangs zu seinen Diensten in Beziehung setzen
müssen. Es bestand somit ein Ansatzpunkt für eine
Einflussnahme der MSG auf die Auswahl der Anbieter, die
ebenfalls digital gesendet werden wollen. Aufgrund der eigenen
Interessen der die MSG tragenden Unternehmen wäre eine
diskriminierungsfreie Auswahl gefährdet gewesen, die
Unternehmen der MSG hätten eine Vorherrschaft auf dem Markt
für Pay-TV erlangen oder ausbauen können.
Die Kommission unterschied
bei der Festlegung der relevanten Märkte neben dem Markt für
TV-Kabelnetze erstmals zwischen dem Markt für Pay-TV
einerseits und dem vorgelagerten Markt für die administrativen
und technologischen Dienstleistungen (insbesondere
elektronischen Zugangsdienstleistungen) für den Bereich des
Pay-TV andererseits. Begründet wurde diese Trennung mit den
besonderen technischen Anforderungen des Pay-TV.
[29] Auf letzterem Markt
wäre die MSG in Deutschland die einzige Anbieterin geworden.
Eine solche Alleinstellung
sei auf einem sich entwickelnden Zukunftsmarkt nicht
grundsätzlich als eine den Wettbewerb gefährdende
marktbeherrschende Stellung anzusehen, sofern der
Zukunftsmarkt offen für künftigen Wettbewerb bleibe, so dass
eine nur vorübergehende Monopolsituation bestünde.
[30]
Die entsprechende Prognose
beurteilte die Kommission vorliegend negativ, da eine
dauerhafte Alleinstellung und damit eine Abschottung des
Marktes für die von der MSG im Umfeld von Pay-TV angebotenen
Dienstleistungen bereits in dieser Entstehungsphase zu
befürchten sei.
Hierfür war maßgebend, dass
sich in der MSG gerade die Unternehmen zusammenschließen
wollten, die jedes für sich prädestiniert gewesen seien, neben
und auf Grund der schon vorhandenen Position auf Teilmärkten
zumindest (weitere) Teile der Infrastruktur für digitales
Pay-TV zu installieren und die entsprechenden Dienstleistungen
zu erbringen. Die spezifische Stärke der Telekom bestand in
dem Besitz eines Breitbandkabelnetzes und des Monopols für das
ortsfeste Telefonnetz, wodurch sie die wichtigsten
Übertragungswege, die den für interaktives digitales Fernsehen
erforderlichen Rückkanal bereitstellen können, und die
Kundenbasis kontrollierte.
Mit Premiere als einzigem
Anbieter von Pay-TV verfügten Bertelsmann/Kirch dazu – neben
eigenen Programmen und Rechten an weiteren Programmen sowie
ferner einem bevorzugten Zugang zu Inhalten anderer
(Free-TV-)Anbieter – über einen Abonnentenstamm nebst
zugehörigem Verwaltungssystem sowie Vertriebskanäle .
Ein Zusammengehen schließe
potentiellen Wettbewerb zwischen den MSG-Gesellschaftern aus.
Potentiell konkurrierende Anbieter auf dem Markt technischer
und administrativer Dienstleistungen für Pay-TV würden
gegenüber den kombinierten Wettbewerbsvorteilen und
spezifischen Stärken von Telekom/Kirch/Bertelsmann auch kaum
Fuß fassen können, sollte sich die MSG bereits auf dem Markt
etabliert haben. [31]
Die
Verschlüsselungstechnologie in der für die Erbringung des
einzig angebotenen Pay-TV-Dienstes Premiere eingesetzten d-box
basierte auf der Verwendung eines proprietären Systems. Jeder
andere Anbieter entgeltpflichtiger Dienste wäre dann darauf
angewiesen, dieses System zu lizenzieren, sofern er mittels
des d-box-Decoders die Zuschauer erreichen wollte.
[32]
Selbst bei Verwendung eines
common interfaces in der d-box, also der Möglichkeit,
die Verschlüsselungstechnologie so auszugestalten, dass jeder
andere Pay-TV- oder Dienstleistungsanbieter technisch eine
eigene Zugangskontrolle und eigenes Kundenmanagement unter
Nutzung der vorhandenen (MSG-)Decoderbasis betreiben kann, sah
die Kommission die Gefahr eines Missbrauchs über die
Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen.
[33]
Denn auch auf einem Markt für
Zugangskontrolle und Kundenmanagement hätte die MSG als
Anbieter eines umfassenden Servicepaketes für die technische
Abwicklung einen Wettbewerbsvorteil.
[34]
Die Begründung lässt den
Gedanken der interdependenten Märkte erkennen. Marktmacht auf
einem Teilmarkt bedeute Auswirkungen auf alle anderen Märkte,
insbesondere im Pay-TV. Dies ergebe sich aus der Besonderheit
der digitalen Übertragung, bei der alle Schritte der
Übertragung aufeinander aufbauten (Inhalt, Zugang,
Verschlüsselung, Entschlüsselung, EPGs). Eine herausgehobene
Wettbewerbssituation bei einem Schritt bedeute daher
Einflussmöglichkeiten auf alle anderen Schritte. Ansatz der
Kommission ist es, alle Märkte offen zu halten. Bezogen auf
das wettbewerbsrechtliche Instrumentarium versucht sie, diese
Zielvorstellung durch eine separate Beurteilung der Märkte
unter Beachtung der Gesamtentwicklung (vertikale
Konzentration) zu vollziehen. Da zunächst auch auf anderen
Märkten (Pay-TV an sich, Kabelnetze) kein Missbrauch von
Marktmacht entstehen darf (Separierung der Märkte), ist auch
eine Einflussnahme auf die Zugangskontrolle durch Teilnehmer
aus diesen Segmenten wettbewerbsrechtlich wenn nicht zu
verhindern, dann doch zumindest einzudämmen.
[35] Andererseits sind aber
die o.g. Interdependenzen und insbesondere der Einfluss des
CA-Systems auf den Pay-TV-Markt zu beachten, so dass auch
dieser Gedanke der Gesamtbetrachtung der Märkte sich in der
Beurteilung des Einzelmarktes der Pay-TV-Dienstleistungen
(insbesondere bei Fragen des Zugangs zu CA-Diensten)
wiederfinden muss. Eine Beurteilung der Frage, ob die Märkte
offen sind, hängt bei Beurteilung von Marktmacht auf einem
Einzelmarkt davon ab, ob auch auf anderen vor- oder
nachgelagerten Märkten eine Marktmacht – der zu beurteilenden
Unternehmen –besteht.
Wesentlicher Bestandteil
dieser Entscheidung ist, dass die Kommission auf dem Gebiet
des Pay-TV und des Zugangs zu diesem erstmalig einen
vertikalen Zusammenschluss über mehrere relevante Märkte
beurteilte, da im Hintergrund die Gefahr einer sich auf den
Markt des Pay-TV reflexhaft auswirkenden Marktmacht auf dem
Gebiet der Zugangskontrolle (Interdependenz der Märkte)
deutlich wurde.
5.2.2 Entscheidung in der
Sache Nordic [36]
Die Entscheidung, durch die
dem Gemeinschaftsunternehmen Nordic Satellite Distribution
(Nordic) der Norsk Telekom AS, der TeleDanmark A/S und der
Industrifoervaltnings AB Kinnevik die Genehmigung für die
Bereitstellung von Satellitenübertragungsdiensten und
Dienstleistungen zur Verteilung von Fernsehprogrammen über
Kabelnetze oder durch Direktausstrahlung in der nordischen
Region verweigert wurde, verstärkt die mit der
MSG-Entscheidung eingeleitete Kommissionspraxis über die
Definition der Märkte und der Beachtung der vertikalen
Konzentration.
Bei dieser Definition sei
aufgrund der technischen Voraussetzungen und der Fragen der
Finanzierung vertiefend zwischen den verschiedenen
Übertragungswegen für Rundfunk zu unterscheiden,
[37] so dass sich eine
weitere Aufspaltung der wettbewerbsrechtlich relevanten Märkte
ergibt. Die Annahme eines eigenständigen Produktmarktes für
die Erbringung von Pay-TV-begleitenden Dienstleistungen an
Zuschauer und Zugang begehrende TV-Anbieter wird weiter
verfestigt. [38] Eine
weitere Unterteilung nach der jeweiligen Übertragungstechnik
(analog oder digital) erfolgt indes nicht, da in Zukunft nur
noch die digitale Übertragungstechnik Anwendung finden werde
und heute noch die Anbieter dieses Marktes beide Systeme
bearbeiteten. [39]
5.2.3 Entscheidungen
Bertelsmann/Kirch/Premiere [40]
und Deutsche Telekom/Beta Research
[41]
Die Grundstrukturen in diesen
Entscheidungen entsprechen denen der Sache MSG Media Service,
da die dort beteiligten Unternehmen wiederum –in ihrer
Eigenschaft als Anbieter von Inhalten, Infrastruktur und
Zugangskontrolltechnologie – die beteiligten Fusionspartner
waren.
Die Kommission entschied,
dass marktbeherrschende Stellungen in den relevanten Märkten
des digitalen Bezahl-Fernsehens, hinsichtlich der damit
zusammenhängenden Dienste bzw. (in der Sache Deutsche
Telekom/Beta Research) im Kabelnetz-Markt als weiterer Ebene
in der Vertriebskette von Pay-TV begründet und verstärkt
würden, was einen diskriminierungsfreien Zugang zu digitalen
Zugangssystemen verhindern könnte.
Durch den Zusammenschluss
würde die d-box-Technologie, der von den Beteiligten
verwendete Decoder zur Entschlüsselung der übersendeten
Signale, als proprietäres Zugangskontrollsystem mit den oben
skizzierten Problempunkten [42]
faktisch der digitale Standard im deutschsprachigen Raum. Dies
gelte dann auch für die Kabelübertragung, da sich die
Beteiligten darauf verständigt hätten, dass die Telekom bei
der Erbringung technischer Dienste für die Übertragung
digitaler TV-Programme in ihren Breitbandnetzen ausschließlich
die Beta-Zugangstechnologie auf der Basis des d-box-Decoders,
verwenden würde. Die Telekom kontrolliere über ihre
Regionalgesellschaften als Breitbandkabel-Betreiber noch die
für die Verbreitung des Kabelfernsehens entscheidende Ebene 3
von der Kabelkopfstation, an der das digitale Signal empfangen
und in die Kabelnetze eingespeist wird, bis zur
Grundstücksgrenze des jeweiligen Hauses. Jeder potentielle
Pay-TV-Anbieter und jeder potentielle andere Anbieter von
Zugangskontrolldienstleistungen im Bereich der
Telekomkabelnetze werde gezwungen, über Telekom auch die
Beta-Zugangs- und Verschlüsselungstechnologie und den
d-box-Decoder von Kirch zu verwenden.
[43] Gleiches gelte für den
Bereich des durch Satelliten übertragenen Pay-TV, da dort
Premiere die Zugangskontrolle handhaben und BetaDigital, ein
Gemeinschaftsunternehmen von Kirch und Bertelsmann, ein
Sendezentrum betreiben und die mit der Aufbereitung und
Ausstrahlung verbundenen Dienstleistungen
[44] erbringen solle.
Die von den Unternehmen u.a.
hinsichtlich der Pay-TV-Dienstleistungen gemachten Zusagen
[45] (Beteiligung anderer
Unternehmen an BetaResearch, Offenlegung der
d-box-Schnittstelle, Zusage des diskriminierungsfreien
Zugangs, keine Zwangsabnahme des Premiere-Bouquets durch
andere Anbieter) waren nach Ansicht der Kommission
unzureichend, um Dritten einen ungehinderten Marktzugang
sicherzustellen.
Die Zugangsfrage an sich
stand nicht im Mittelpunkt der diesbezüglichen Ausführungen
der Kommission. Die Bewertung bezog sich hauptsächlich auf den
Bereich des Pay-TV-Marktes. So sollten nach Vorstellung der
Unternehmen andere Kabelbetreiber (als die Telekom) Rechte an
Premiere-Programmen- erwerben und diese dann – vermischt mit
Programmen anderer Anbieter – im Wege einer
Vertriebskooperation in eigenen Bouquets anbieten können. Auch
sollte die durch die Trennung der Kabelnetze in den Ebenen 3
und 4 hervorgerufene Abhängigkeit der Wettbewerber von den
technischen Vorleistungen überwunden werden. Dadurch könnten
andere Anbieter als potentielle Konkurrenten einer weiteren
Pay-TV Programm- und Vermarktungsplattform angesehen werden.
Diese auf eine Offenhaltung des Marktes Pay-TV zielenden
Zusagen waren indes rechtlich unverbindlich und wurden deshalb
von der Kommission negativ beurteilt.
[46]
Interessant für die
vorliegende Problematik sind aber die Zusagen der beteiligten
Unternehmen im Hinblick auf die d-box-Technik. So bieten die
Unternehmen an, die API-Schnittstelle an der d-box
offenzulegen [47] und diese
um eine – zu entwickelnde – standardisierte Schnittstelle zu
ergänzen sowie die zukünftigen DVB-Standards einzuhalten.
[48] Auch sollte
Beta-Research, das als Unternehmen die technische Grundlage
des d-box-Systems betreut und von den drei beteiligten
Unternehmen kontrolliert wird, über eine Zwischenholding
Dritten geöffnet werden, die dann die gleichen Rechte wie die
anderen drei Unternehmen hätte. In der bedeutsamen Frage der
technischen Entwicklung der d-box und vor allem ihrer
Betriebssoftware wären die Informationen also Dritten
zugänglich gemacht worden. Letztere Zusage könnte nach
Auffassung der Kommission grundsätzlich geeignet sein, das
Problem der unternehmerischen Kontrolle der Technologie durch
Programmveranstalter (Bertelsmann und Kirch) unter Ausschluss
weiterer Pay-TV-Anbieter zu lösen.
[49] Die Zusage beinhalte
aber nur, als weiteren vierten Gesellschafter eine
Zwischenholding vorzusehen, so dass die drei bisherigen
Gesellschafter von Beta-Research, die Unternehmen Kirch,
Bertelsmann und Telekom, immer eine Abstimmungsmehrheit
besäßen und Kirch und Bertelsmann mit ihren beiden Stimmen
eine – ihren Interessen als Programmanbieter zuwiderlaufende –
Entscheidung verhindern könnten. Die Zusagen änderten mithin
im Ergebnis nichts daran, dass die Technologie des
Zugangskontrollsystems letztlich von Bertelsmann, Kirch und
Telekom kontrolliert werden würde.
[50]
Als grundsätzlich mögliche
Lösung zeigt die Kommission anhand der diskutierten Zusagen
eine Abkehr von der strukturellen Kontrolle der technischen
Grundlagen für das digitale Pay-TV (und ihrer
Fortentwicklung), also eine Öffnung insbesondere des Marktes
der Zugangskontrolldienstleistungen, auf.
Es ist aber auch zu beachten,
dass die Kommission erneut die anderen relevanten Märkte, hier
insbesondere den Markt der Pay-TV-Programmveranstaltung, in
ihre Beurteilung mit einbezieht. In der zusammenfassenden
Würdigung der Zusagen setzt sie die Märkte Dienstleistung
(Zugangskontrollsystem) und Pay-TV inhaltlich in einen
direkten Zusammenhang, da auch bei einer Aufgabe der Kontrolle
über die Technologie die Chance zu einer alternativen
Programm-Plattform im Pay-TV-Markt in Deutschland eröffnet
sein müsse, was bei der von den Unternehmen angestrebten
Konstellation nicht gegeben wäre.
[51]
5.2.4 Entscheidung British
Interactive Broadcasting/Open
[52]
In einem Verfahren nach Art.
81 Abs. 3 EGV hat die Kommission die Gründung der Gesellschaft
British Interactive Broadcasting (BiB) durch British
Broadcasting Group plc (im Folgenden BSkyB) und British
Telecom (BT) genehmigt.
In dieser Entscheidung
zeichnet sich zum ersten Mal ab, dass die Kommission ihre für
das Pay-TV und diesem zuarbeitende Dienste entwickelten
Entscheidungsmuster auch für andere Bereiche elektronischer
Dienstleistungen außerhalb der bisher behandelten Bereiche
anwenden wird.
Die BiB sollte über die Kabel
der BT und die Set-Top-Boxen neben dem Pay-TV von BSkyB auch
sog. digitale interaktive Fernsehdienste übermitteln. Dabei
handelt es sich um neue Anwendungen neben klassischem Pay-
oder Free-TV und deren Zusatzfeatures wie Electronic-Commerce,
E-mail, Schulung, Ausbildung und Online-Spiele. Besondere
Schwerpunkte sind Abrufprogramme und – dienste (sog.
on-demand-Anwendungen) wie Video-, Kommunikations- und
Transaktionsdienste. Diese Dienste sind eine zukünftige
Vermarktungs- und Verkaufsform direkt zwischen Anbieter und
Kunde. Da sie über dieselben Übertragungswege wie Pay-TV
verbreitet und über dieselben CA-Systeme kontrolliert werden,
stellt sich für diesen bottleneck ebenfalls das Problem
eines diskriminierungsfreien Zugangs.
Auf dem Markt für digitale
interaktive Fernsehdienste läge bei der Kooperation der
Unternehmen eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung i.S. des
Art. 81 Abs. 1 EGV vor. [53]
Durch die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens werde der
potentielle Wettbewerb auf diesem Sektor zwischen den
beteiligten Unternehmen beseitigt, da beide eigentlich in der
Lage gewesen wären, die technischen und finanziellen Risiken
eines Alleingangs zu tragen. Auch hier, bei der Beurteilung
der Wettbewerbsbeschränkung, trägt die Kommission dem Gedanken
der Gesamtbetrachtung der Märkte Rechnung, da sie die
Wettbewerbseinschränkung auch mit der Marktposition der
Beteiligten auf mit den Dienstleistungen in Zusammenhang
stehenden Märkten (Telekommunikation, Pay-TV und insbesondere
Kunden-Zugangsinfrastruktur) begründet.
[54] Die Anwendbarkeit des
Gemeinschaftsrechts sei zudem eröffnet, da eine
Beeinträchtigung des Handels auch zwischen den EU
Mitgliedsstaaten gegeben sei.
[55] Insbesondere erschwere die Vereinbarung potentiellen
Wettbewerbern den Zutritt zum entsprechenden Markt im
Vereinigten Königreich. Zudem bestehe technisch die
Möglichkeit, die angebotenen Dienste auch außerhalb des
Vereinigten Königreichs in Anspruch zu nehmen.
Eine solche
Wettbewerbsbeschränkung ist nach Auffassung der Kommission
aber hinzunehmen, da die Freistellungsvoraussetzungen des Art.
81 Abs. 3 EGV, wonach Ausnahmen vom Kartellverbot erlaubt
werden können, erfüllt seien. So trage das
Gemeinschaftsunternehmen aufgrund der vorzunehmenden
Umstellung des Kabelnetzes auf Breitbandtechnik zum
technischen und durch die erweiterten Kommunikations- und
Absatzmöglichkeiten für Waren- und Dienstleistungsanbieter zum
wirtschaftlichen Fortschritt bei. Auch sei die Konkurrenz
bzgl. eines wesentlichen Teils der in Frage kommenden Produkte
nicht ausgeschaltet. Auf dem Markt der Kabelnetzbetreiber
bestünde neben der BT die Konkurrenz einer Reihe weiterer
potentieller Anbieter und Träger von digitalen interaktiven
Dienstleistungen. [56]
Für diesen Beitrag sind die
von der Kommission festgesetzten Maßnahmen relevant, die
Dritten den Zugang zu den von BiB gehaltenen und sowohl für
den Betrieb von Pay-TV durch BSkyB als auch für die
interaktiven Dienste von BiB genutzten Set-Top-Boxen
ermöglichen sollen. So müsse nicht nur die Kostenbeteiligung
der Anbieter für die Nutzung der Infrastruktur transparent und
nichtdiskriminierend sein, sondern die technischen Dienste
(wie Verschlüsselungen etc.) müssten auch anderen Anbietern
eröffnet werden. [57] Diese
zugangserhaltenden Massnahmen seien erforderlich, weil die
konkurrierenden Anbieter digitaler interaktiver Dienste sich
aus wirtschaftlichen Gründen
[58] um Zugang zur vorhandenen Set-Top-Box-Infrastruktur
von BiB/BSkyB bemühten. Würde ihnen der Zugang zu diesen Boxen
über die CA-Systeme verweigert, so führte dies dazu, dass der
Wettbewerb bei den nachgelagerten Diensten weitgehend
ausgeschaltet würde. [59]
Die Kommission verlangte daher, dass BSkyB unter angemessenen
Bedingungen mit interessierten Unternehmen gemeinsame
Verschlüsselungssysteme nach dem Simulcrypt-Konzept
[60] entwickele und
betreibe. Außerdem haben die Beteiligten interessierten
Unternehmen Informationen über die technischen Spezifikationen
der Set-Top-Box und etwaige Veränderungen mitzuteilen.
[61]
Die Entscheidung geht im
Ergebnis insofern weiter als die Richtlinie 95/47/EG, die die
Problematik des Zugangs hinsichtlich interaktiver digitaler
Dienste neben Pay-TV nicht aufgegriffen hat. Daran wird die
Bedeutung des Wettbewerbsrechts deutlich, das mit seinem
allgemeinen Ansatzpunkt der Verhinderung von
wettbewerbsgefährdender Marktmacht auch konkrete Fälle
aufgreifen und sich neu entwickelnde Tendenzen wie technische
Innovationen erfassen kann.
5.2.5 Entscheidung
Kirch/BSkyB [62]
Der skizzierte
„Konvergenzgedanke“, nämlich die Absicht der Kommission, die
von ihr definierten Märkte auch über den eigentlichen
Rundfunkbereich hinaus offen zu halten, und die Beachtung der
Gefahren vertikaler Konzentration finden sich hier wieder. Im
Ergebnis hat die Kommission den Zusammenschluss der Kirch
Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG (im Folgenden Kirch) und der
BSkyB genehmigt. Dadurch wird die Kirch Pay-TV GmbH & Co KG
(im Folgenden Kirch Pay-TV) der gemeinsamen Kontrolle beider
Beteiligten unterstellt.
BSkyB ist neben der
Beteiligung an der BiB [63]
auch Anbieter von analogem und digitalem Kabel- und
Satellitenfernsehen unter Einschluss von Pay-TV, von
Zugangsdienstleistungen und Kundenverwaltung. Die Kirch-Gruppe
ist ein ebenso strukturiertes Unternehmen, das insbesondere
auch die für diesen Beitrag relevanten Sparten Pay-TV und
Zugangssysteme (über seine Tochter BetaResearch) umfasst.
Die Kommission befürchtete
bei diesem Zusammenschluss keine Begründung oder Stärkung
einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Pay-TV-Markt. Es
sei unwahrscheinlich, dass BSkyB in unmittelbarer oder näherer
Zukunft in den räumlich relevanten Markt, den deutschen
Pay-TV-Markt, einsteige. Damit ergebe sich auch keine
Verschärfung des Problems des Zugangs in diesem Bereich.
Bedenken bestanden jedoch
hinsichtlich der Begründung einer beherrschenden Stellung auf
dem neu definierten Markt für digitale interaktive
Bildschirmdienste, da BSkyB im Vereinigten Königreich über
ihre Beteiligung an der BiB Anbieter dieser Vertriebsform für
Waren und Dienstleistungen ist. Der Zusammenschluss hätte
Kirch Pay-TV in die Lage versetzt, vom technologischen
Vorsprung des Partners und dessen Mitfinanzierung des Aufbaues
der technischen Infrastruktur in Deutschland
[64] zu profitieren und
sich als erster auf diesem Markt zu positionieren. Zu beachten
ist auch die Rolle, die das Pay-TV für diese Vermarktungsform
spielt. Pay-TV wird als ein geeignetes „Vertriebs-Medium“ für
digitale interaktive Bildschirmdienste angesehen, da Pay-TV
und andere interaktive Bildschirmsignale zusammen übertragen
werden können und über diese Infrastruktur bereits eine
größere Kundenzahl angesprochen werden kann. Dies bedeutet,
dass je erfolgreicher ein Pay-TV-Angebot ist (Kundenzahl),
desto attraktiver ist dieses Programm für die Bereitstellung
digitaler interaktiver Dienstleistungen. Da die Kirch-Gruppe
auf dem Pay-TV-Markt gerade wegen der Premium-Angebote
[65] führend ist, wäre das
Unternehmen auf absehbare Zeit das Einzige gewesen, das Pay-TV
in Verbindung mit digitalen interaktiven Bildschirmdiensten
hätte anbieten können. Da Kirch ferner über die
Beta-Research-Technologie auch den Zugang zu Pay-TV
kontrollieren kann, läge auch die Zugangsmöglichkeit von
Anbietern digitaler interaktiver Dienstleistungen zu dieser
Technologie und damit zum Markt in seiner Hand. Neben der
Vormachtstellung auf dem Pay-TV-Markt, auf dem die d-box von
Kirch zwar nicht der einzige Decoder ist, der Pay- oder
digitales TV empfangen, [66]
aber der einzige der Kirchs Pay-TV-Programm verarbeiten und
entschlüsseln kann, wäre die d-box als Set-Top-Box zusammen
mit der entsprechenden Beta-Software auch für interaktive
Dienste zu einem de facto „Standard“ geworden. Andere
Wettbewerber, die ebenfalls als Ersteller einer Infrastruktur
für digitale interaktive Dienste in Frage kämen, arbeiten –
wie die Telekom – ebenfalls mit der BetaResearch-Technologie
oder scheuen wegen des Vorsprungs von KirchPayTV auf diesem
Markt weitergehende Investitionen.
Wiederum ergibt sich die
Problematik des geschlossenen Systems, dass nämlich ein
anderer Betreiber derartiger interaktiver Dienste, der seine
Dienste über die d-box abwickeln wollte, hinsichtlich des
Zugangs zu der Übermittlung der Dienste von einem
(Haupt-)Wettbewerber abhängig wäre.
Das Problem der Verwaltung
der Kundendaten, die auch von der BetaResearch vorgenommen
wird, komme hierbei verstärkt zur Geltung. Zur Optimierung des
Angebots der interaktiven Dienstleistungen sei die Analyse des
Kaufverhaltens wichtig. Es läge aber hier die schwierige Lage
vor, dass ein Wettbewerber (Kirch) über sein Unternehmen die
Möglichkeit der Analyse der Kundendaten anderer Anbieter
besitzen könnte.
Die Kommission befand, dass
die von den beteiligten Unternehmen gemachten Zusagen die
festgestellte Herausbildung einer marktbeherrschenden Position
auf dem Markt der digitalen interaktiven Fernsehdienste
kompensierten und bejahte deshalb die Genehmigungsfähigkeit.
[67]
Kirch müsse sicherstellen,
dass allen Interessierten diskriminierungsfrei die Möglichkeit
zur Nutzung technischer Dienste über seine Plattform gewährt
werde. Auch der Zugang der Anwendungen Dritter zu Kirchs
d-box-System wird festgelegt, da in den d-box-Decoder das
durch die Digital Video Broadcasting Group (DVB)
standardisierte, auf der Java-Technologie aufbauende und damit
allgemein zugängliche API implementiert wird, so dass auch
andere Betriebssysteme als das der d-box durch sie gelesen
werden können.
Um Anbieter anderer
technischer Verschlüsselungs-Plattformen den Zugang zu der
d-box zu ermöglichen, soll die Aushandlung von
Simulcrypt-Vereinbarungen erleichtert werden.
Trotz der Befürchtung einer
zukünftigen beträchtlichen Stellung von Kirch auch auf dem
Markt digitaler interaktiver Fernsehdienste hat die Kommission
diesen Zusammenschluss genehmigt. Von Bedeutung hierfür war
die Zielsetzung, die technische Innovation durch die
Einführung neuer Vertriebstechniken voranzutreiben. Der
hierbei entscheidende „Markt“ der gesamten bestehenden
Pay-TV-Dienstleistungen muss aber als Gegengewicht in einem
fairen und diskriminierungsfreien Wettbewerb funktionieren,
wie die Beurteilung der von den Unternehmen gemachten Zusagen
durch die Kommission ergibt.
6. Zusammenfassung und
Ausblick
Mit der Richtlinie 95/47/EG
hat die Europäische Kommission eine Verhaltensregel für die
Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung aufgestellt, um
tatsächlichen und potentiellen Konkurrenten den Marktzutritt
zu ermöglichen. Alle Anbieter von digitalen Fernsehdiensten
sollen verpflichtet werden, fairen und diskriminierungsfreien
Zugang zu elektronischen Zugangskontrollsystemen zu gewähren –
unabhängig davon, ob der Betreiber des Systems eine dominante
Stellung auf den entsprechenden Märkten innehat oder nicht.
Damit sollen nicht nur der Markteintritt ermöglicht und eine
sicherere Rechtslage für Investitionen geschaffen, sondern
auch die Interessen der Zuschauer an einem pluralen Angebot
und freiem Zugang zu Informationen geschützt werden. Der zu
Grunde liegende Gedanke ist klar: Über die Beherrschung eines
elektronischen Zugangskontrollsystems können Betreiber andere
Mitbewerber vom Markt ausschließen sowie Zuschauer vom Zugang
zu deren Inhalten. Solch ein Verhalten kann zu unerwünschten
Auswirkungen auf Markstruktur und Wettbewerb führen. Die
Richtlinie will einem Missbrauch daher zuvorkommen. Dagegen
werden weitere wichtige Gesichtspunkte in diesem Zusammenhang,
Standardisierung oder Interoperabilität von Systemen, der
Selbstregulierung durch die Beteiligten überlassen.
Dort gelten die Vorschriften
des allgemeinen europäischen Wettbewerbsrechts, insbesondere
die Artikel 81 und 82 EGV. Die Kommission hat klargestellt,
dass das allgemeine Wettbewerbsrecht neben der Richtlinie
95/47/EG bzw. ihrer Nachfolgerin, der vorgeschlagenen
Zugangsrichtlinie, anwendbar ist bzw. bleiben wird. Dabei wird
das allgemeine Wettbewerbsrecht besonders in den Situationen
eine Rolle spielen, in denen die Richtlinie 95/47/EG nicht
eingreift, z.B. Zugang zu EPGs und APIs oder zu digitalen
interaktiven Diensten; ferner bei wettbewerbsschädigendem
Verhalten, das sich spezifisch aus dem Vorliegen und
Missbrauch dominanter Marktmacht ergibt, sowie bei Fragen im
Vorfeld des Zugangs, also der Vermeidung
wettbewerbsgefährdender konzentrativer Strukturen. Sollte in
Zukunft tatsächlich ausreichender Wettbewerb auf den Rundfunk-
und verwandten Märkten bestehen, dann könnte das allgemeine
Wettbewerbsrecht, nach Vorstellung der Kommission, sogar zum
ausschließlich bestimmenden Rechtsrahmen werden.
Weder der EuGH noch die
Europäische Kommission in ihrer Funktion als
Wettbewerbsbehörde mussten sich bis dato speziell mit
Situationen der missbräuchlichen Verweigerung des Zugangs zu
elektronischen Zugangskontrollsystemen befassen. Eine
Untersuchung der Entscheidungspraxis der Kommission sowie der
Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen, in denen der
Zugang zu Schlüsselpositionen behindert wurde, könnte
Aufschluss darüber geben, wie in Verfahren, ausgelöst durch
Missbrauchsbeschwerden, die entsprechende Problematik
behandelt würde.
Aus jüngerer Zeit liegen
jedoch eine Reihe von Kommissionsentscheidungen im Rahmen von
Fusionskontrollverfahren vor, die sich mit dem Pay-TV-Markt
und hier, inter alia, mit der Bedeutung des Einsatzes
von Zugangskontrolle befassen. Dabei hat der Beitrag
aufgezeigt, dass die einschlägigen Kommissionsentscheidungen
sich in erster Linie mit der Entstehung von marktgefährdenden
Strukturen befassen. Dahinter steht die Erkenntnis, dass es
bestimmte Marktkonstellationen gibt, bei denen die Kontrolle
über Zugangssysteme die Gefahr ernsthafter Störungen des
Wettbewerbs, bis hin zu einer völligen Abriegelung der Märkte,
birgt. Zu denken ist an vertikale Konzentrationen und den mit
ihr einhergehenden Vormachtstellungen auf vor- und/oder
nachgelagerten Märkten, die für die Erbringung von
Pay-TV-Diensten wesentlich sind (z.B. Märkte für Inhalt,
Infrastruktur und Zugangskontrolleinrichtungen). Insbesondere
können sich dort Interessenkonflikte ergeben, die allgemeinen
Wettbewerbsinteressen zuwiderlaufen. Trifft die Beherrschung
von Zugangskontrollsystemen mit der Vermarktung eigener
Inhalte zusammen, dann kann ein Anreiz bestehen, diese
Stellung zu missbrauchen, um potentielle Konkurrenten
wettbewerbswidrig vom Markt auszuschließen.
Im Hinblick auf diese
Gefahren hat die Kommission seit der MSG-Entscheidung
versucht, zunächst durch Gestaltung der Fusionsbedingungen und
letztlich durch ein Verbot des Zusammenschlusses den
Pay-TV-Markt sowie verwandte Märkte offen zu halten. Dies
erschien vor allem in der Marktaufbauphase notwendig, in der
sich oft Unternehmen, die bereits eine starke Stellung im
analogen Fernseh- (oder anderen im Zusammenhang stehenden)
Märkten innehaben, auf den digitalen Märkten positionieren.
Interessant sind in diesem
Zusammenhang auch die Entscheidungen British Interactive
Broadcasting/Open und Kirch/BSkyB. Diese zeigen die
Weiterentwicklung der Entscheidungspraxis der Kommission als
Reaktion auf technischen Fortschritt. Dabei erwog die
Kommission erstmalig, dass elektronische
Zugangskontrollsysteme nicht nur im Rahmen von Pay-TV-,
sondern auch bei interaktiven digitalen Fernsehdiensten eine
Rolle spielen können –ein Aspekt, der beispielsweise von der
Richtlinie 95/47/EG noch außer Acht gelassen worden ist.
Wie deutlich wurde, ist nicht
jede vertikale Konzentrationsstruktur per se schädlich.
Konzentrationen können vielmehr Ergebnis internen Wachstums
und wirtschaftlicher Vorwärtsbewegung sein mit dem Ziel,
Kosten zu senken, Abläufe zu optimieren und speziell die oft
beträchtlichen Anfangsinvestionen zu amortisieren. Allerdings
sind ernsthafte Beeinträchtigungen des Wettbewerbs dann zu
befürchten, wenn sich abzeichnet, dass die an dem
Zusammenschluss Beteiligten dauerhaft den Zutritt potentieller
Konkurrenten verhindern können.
[68] Wo hingegen Unternehmen der Kommission glaubhaft
machen können, dass eine solche Abriegelung des Marktes nicht
zu befürchten ist, besteht die Möglichkeit, dass die
Kommission den Zusammenschluss zulässt. So akzeptierte die
Kommission beispielsweise die im Verfahren Kirch/BSkyB
gemachten Zusagen, dritten Anbietern von digitalem
Bezahl-Fernsehen und interaktiven Fernsehdiensten den Zugang
zum eigenen System zu ermöglichen und für Interoperabilität zu
sorgen.
Hieraus kann für bestimmte
Fälle die Tendenz abgeleitet werden, Zugangsfragen im
Pay-TV-Markt vorrangig der Selbstregulierung des Wettbewerb zu
überlassen. Ein solcher Ansatz findet sich auch in Vorschlägen
zu einem neuen Regulierungsrahmen für Kommunikationsdienste
und -einrichtungen. Danach würden idealerweise auf einem
wettbewerbsorientierten Markt die Bedingungen für den Zugang
zu Netzen und Einrichtungen, wie elektronischer
Zugangskontrolle, grundsätzlich nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten zwischen den betroffenen Unternehmen
ausgehandelt. Funktioniert der Wettbewerb nicht hinreichend,
so können in der Übergangszeit zusätzliche spezifische
Regelungen, wie die Richtlinie 95/47/EG, Missbräuche
verhindern helfen. In dieser Phase greift zusätzlich, und im
Anschluss daran hilfsweise, das allgemeine Wettbewerbsrecht
als Korrektiv.
Die dargestellten Prinzipien
spiegeln sich auch in den Initiativen des Europarates wider.
In seiner Empfehlung Nr. R(99)1 zur Förderung des Pluralismus
in den Medien macht der Europarat seine Mitgliedsstaaten auf
die Gefahr des Missbrauchs der Kontrolle über digitale
Zugangskontrollsysteme ausdrücklich aufmerksam und empfiehlt
das Ergreifen spezifischer Maßnahmen. Die Erfahrungen der
Europäischen Gemeinschaft können damit auch für die weiteren
Länder des Europarates hilfreich und anstoßgebend sein.
In der Empfehlung des
Europarates wird zudem noch einmal ausdrücklich der
Zusammenhang zwischen freiem Zugang und funktionierendem
Wettbewerb einerseits und der Bewahrung von Pluralität,
politischer und kultureller Diversität von Angeboten und
Inhalten sowie dem geschützten Interessen des Einzelnen am
ungehinderten Zugang zu Informationen andererseits
hergestellt.
Mithin verfolgen beide
Institutionen den Ansatz, in Anbetracht des durch
Entwicklungsoffenheit geprägten (technischen und
wirtschaftlichen) Prozesses den rechtlichen Rahmen dergestalt
zu formulieren, dass in angemessener Weise verschiedene
Optionen kumulativ oder sukzessive zur Anwendung gelangen.
[69] Demgemäß haben die
technischen und Marktbedingungen Einfluss darauf, ob und für
welchen Zeitraum mit einerseits sektorspezifischen Regelungen
oder andererseits dem wettbewerbsrechtlichen Instrumentarium
die Ziele der Öffnung und Beibehaltung eines fairen
Wettbewerbs verfolgt werden. Wendet sich im allgemeinen
Wettbewerbsrecht auch die Prüfung von Marktkonzentration durch
Fusion dem Prinzip der ex-post-Kontrolle zu, so kann der
Bedarf nach sektorspezifischer Regulierung der
(teilliberalisierten) Märkte für einen längeren Zeitraum
bestehen bleiben. Dies gilt insbesondere in Situationen, in
denen auf entstehenden Märkten (wenige oder) nur ein Anbieter
de facto-Standards setzen kann.
|