Liechtenstein
Developments in the Audiovisual Sector
Published in Legal Guide to the Audiovisual Media in Europe - Recent Legal Developments in Broadcasting, Film, Telecommunications and the Global Information Society in Europe and the Neighbouring States, Straatsburg: European Audiovisual Observatory 1999, p. 75-78

Natali Helberger


 
In the framework of the ‘Legal Guide to Audiovisual Media in Europe’ of the European Audiovisual Observatory, Strasbourg, this article reports on the recent legal situation in Liechtenstein in the fields of broadcasting, film, telecommunications and the global information society. As well as giving a concise overview of the relevant legislation and reflecting on the most recent legal developments, the report includes bibliographical references and addresses of responsible authorities.

 

Rundfunk

Das Jahr 1998 hat den liechtensteinische Rundfunkbereich durch verschiedene Entwicklungen stark geprägt. Auf diese Entwicklungen sowie auf deren Hintergründe wird im nachfolgenden Text eingegangen:

Um den Fernsehempfang in Liechtenstein zu gewährleisten und zu verbessern, legten im Jahr 1976 mehrere Gemeinden und das Land Liechtenstein mit der Gründung einer Genossenschaft den Grundstein für die Errichtung und den Bau einer Gemeinschaftsantennenanlage (Kabelnetz).[1]  Auch verpflichteten sich die Schweizerische Eidgenossenschaft aufgrund des Post- und Fernmeldevertrages vom 9. Januar 1978,[2]  über die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT) dafür zu sorgen, daß die über die schweizerischen Sendenetze ausgestrahlten Radio- und Fernsehprogramme nach den in der Schweiz geltenden Regeln (technisch) im Fürstentum Liechtenstein empfangen werden können. Im Gegenzug leistete Liechtenstein eine jährliche Pauschalabgeltung an die PTT sowie an die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) für entsprechende Programmleistungen.

Mit dem Lokalradio "Radio L" und dem, 1998 erstmals konzessionierten nationalen Fernsehveranstalter, X-Media-AG[3]  wurde die liechtensteinische Medienlandschaft in den letzten Jahren mit eigenen, privaten, Rundfunkveranstaltern bereichert. Auch bemühen sich andere Veranstalter ihre Berichterstattung zumindestens teilweise auf Liechtenstein auszurichten. Heute ist in Liechtenstein ein breiter, flächendeckender Empfang von Rundfunkprogrammen gewährleistet. Diverse Radio- und Fernsehprogramme aus verschiedenen Ländern können per Satellit empfangen werden. Angesicht dieser Entwicklungen beschloß die liechtensteinische Regierung, ab 1998 von der Abgeltung der Programmleistungen der SRG abzusehen.[4]  Die SRG soll nunmehr im Rahmen eines neuen Medienförderungsgesetzes nach den gleichen Prinizipien wie andere in- oder ausländischen Medien behandelt werden.[5]  Der Entwurf für ein Medienfördergungsgesetz sieht vor, daß in- und ausländische Medien bei Erfüllung bestimmter Kriterien, künftig sog. Medienförderungsbeiträge erhalten sollen (siehe infra).

Aufgrund der Liberalisierung der Telekommunikation und des Postwesens in der Europäischen Union und der Schweiz, wurde in Liechtenstein die Neukonzeption dieser Bereiche und somit die einvernehmliche Auflösung des Post- und Fernmeldevertrages von 1978 auf den 1. April 1999 unumgänglich.[6]  Im Hinblick auf diese Auflösung sollte die Gewährleistung der Versorgung ursprünglich Teil einer diesbezügliche Vereinbarung mit der nunmehr dafür zuständigen SRG werden. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Empfangslage in Liechtenstein gelangte die Regierung jedoch zur Ansicht, daß Beiträge für Versorgungsleistungen allenfalls im Rahmen der vorgesehenen Medienförderung ausgerichtet werden könnten.[7] 

Über den Post- und Fernmeldevertrag waren in Liechtenstein bis 1998 auch die schweizerischen Regelungen im Bereich Radio- und Fernsehwerbung anwendbar. Durch einen entsprechenden Notenwechsel mit der Schweiz wurde diesbezüglich vereinbart, in den beiden Bereichen Radio und Fernsehen - auf den Zeitpunkt nach der Auflösung des Post- und Fernmeldevertrages - im gegenseitigen Verhältnis die Bestimmungen der Art. 11 bis 18 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen anzuwenden.

Über die Anlage II zum Post- und Fernmeldevertrag wurden die Regelungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, dem die Schweiz beigetreten ist, im Verhältnis Liechtenstein-Schweiz als anwendbar erklärt. Mit der Aufhebung des Post- und Fernmeldevertrages wurde in Liechtenstein die Frage nach dem Beitritt zu diesem Übereinkommen aufgeworfen, das es zwar 1989 unterzeichnet aber bisher noch nicht ratifiziert hat. Im Februar 1999 verabschiedete die liechtensteinische Regierung einen Bericht und Antrag zu Händen des Landtages, demzufolge das Übereinkommen und das Änderungsprotokoll vom 1. Oktober 1998 jetzt ratifiziert werden sollen.[8] 

Im Jahre 1998 hat die Regierung auch einen Bericht und Antrag zur Abänderung des geltenden Radio- und Fernsehgesetzes vom 15. November 1978 verabschiedet, der voraussichtlich vom Landtag im April 1999 in erster Lesung behandelt werden wird.[9]  Das Radio- und Fernsehgesetz ist die maßgebliche gesetzliche Regelung für den Rundfunkbereich in Liechtenstein.[10]  Eine der vorgeschlagenen Änderungen betrifft das Verfahren zur Erteilung der Konzessionen zur Veranstaltung und Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. Bislang wurde die Konzessionserteilung durch die Regierung von der Zustimmung des Landtages abhängig gemacht. Mit dem geänderten Radio- und Fernsehgesetz soll diese Einschränkung abgeschafft werden. Eine weitere wichtige Neuerung im Zuge der Reform befaßt sich mit den Gebühren, , die nach dem heute geltenden Fernsehgesetz von den Radio- und Fernsehempfangskonzessionären erhoben werden. Bislang war für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen nach Liechtensteinischem Recht eine Konzession erfoderlich. Die Erteilung der Konzession war an die Erhebung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren geknüpft. Es ist geplant, den privaten und öffentlichen Radio- und Fernsehempfang aus der Konzessionspflicht auszunehmen und damit auf die Erhebung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu verzichten.. Die Radio- und Fernsehempfangsgebühren wurden bislang zur Abgeltung der Programmleistungen der SRG und der Gewährung der Versorgungssicherheit durch die PTT verwendet, welche mit Einstellung der Zahlungen an die SRG und der Auflösung des Post- und Fernmeldevertrages obsolet werden. Auch verfügt Liechtenstein selbst auf Landesebene über keine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die durch die Erhebung von Fernsehgebühren finanziert werden müßte; noch ist eine solche Einrichtung in Zukunft geplant. Gemäss dem vorliegenden Gesetzesentwurf zu einem Medienförderungsgesetz sollen künftig elektronische Medien aber auch Printmedien finanzielle Unterstützung erhalten können. Mit dem Medienförderungsgesetz soll ein Beitrag zur Gewährleistung eines freien und unabhängigen Meinungsbildungsprozesses in der Bevölkerung geleistet werden. Nach Ansicht der Regierung ist es die Aufgabe des Staates, die Ausübung der demokratischen Grundrechte der Bevölkerung zu gewährleisten. Entsprechend soll die Medienförderung nicht über die Radio- und Empfangsgebühren sondern aus dem ordentlichen Staatshaushalt bestritten werden.

Im Jahr 1998 wurde der Entwurf zum Medienförderungsgesetz im Rahmen einer Anhörung verschiedenen interessierten Kreisen zugestellt. Der entsprechende Bericht und Antrag wurde von der Regierung im März 1999 zu Händen des Landtages verabschiedet.[11]  Das geplante Medienföderungsgesetz sieht eine umfassende Förderung der Medien (Rundfunk, aber auch Presse) vor, schafft also die gesetzliche Grundlage für staatlichen Subventionen. Unterstützt werden sollen nicht alleine die Berichterstattung durch die Medien selbst, sondern auch Bildung und Forschung in diesem Sektor sowie die Erstellung von Sende- und Druckanlagen und weitere, für die Verbreitung von Medien, erforderliche, technische Infrastrukturen. Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem die Befassung mit politischen, gesellschaftlichen, kulturellen oder wissenschaftlichen Themen oder Ereignissen im Fürstentum Liechtenstein. Auch ausländische Medien sollen unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere Zugänglichkeit in Liechtenstein) in den Genuß der Medienförderung kommen können. Ziel ist die Erhaltung und Förderung einer möglichst vielfältigen und farbigen Medienlandschaft und damit der Basis für einen demokratischen Meinungsbildungsprozeß.

Die Liechtensteinischen Gemeinden besitzen Konzessionen zur Veranstaltung eigener Fernsehprogramme. Den gemeindeeigenen Fernsehprogrammen ist gemeinsam, daß ihnen die bezahlte, direkte und indirekte Werbung verboten ist. Die Abänderung einer entsprechenden Verordnung zum Radio- und Fernsehgesetz hat 1998 dieses Werbeverbot für Gemeindekanäle gelockert. Gemeindekanäle können heute Radioprogramme, die Werbung enthalten, als Tonteppich für ihren Bildschirmtext und ihr Teletextangebot aufschalten.

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß hat 1998 beschlossen, die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. Oktober 1997, welche die Richtlinie 94/450/EWG über irreführende Werbung um die Bestimmungen der vergleichenden Werbung erweitert, zu übernehmen. Die Bestimmungen der Richtlinie 94/450/EWG sollen bis zum 23. April 2000 umgesetzt und in das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb eingefügt werden.

Film

Liechtenstein kennt keine spezifische Gesetzgebung im Filmbereich. Das geltenden Jugendschutzgesetz enthält jedoch in den Art. 14 bis 16 Bestimmungen in Bezug auf öffentliche Filmvorführungen und Fernsehvorführungen.[12]  Im Bereich Film gab in Liechtenstein in 1998 keine Entwicklungen.

Telekommunikation

Der Bereich Telekommunikation wird in Liechtenstein durch das Telekommunikationsgesetz vom 20. Juni 1996 geregelt.[13]  1998 sind wichtige Entscheidungen zur Verselbstständigung und Liberalisierung des Liechtensteinischen Telekommunikationsnetzes gefallen. Mit der Aufhebung der Monopolrechte der ehemaligen Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegraphenbetriebe (heute: Post und Swisscom) zum 1. Januar 1998 ist die vollständige Liberalisierung auch des Liechtensteinischen Telekommunikationsmarktes eingeleitet worden. Angesichts der eingeleiteten Liberalisierung ist 1998 die Aufhebung des Postvertrages (siehe bereits bei Rundfunk), der die Zusammenarbeit Liechtensteins mit der Schweiz im Telekommunikationsbereich regelte, mit Wirkung zum 1. April 1999 beschlossen worden. Aufgrund einer neuen Vereinbarung mit dem schweizerischen Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) soll diese allerdings auch in Zukunft bestimmte Verwaltungsaufgaben für Liechtenstein wahrnehmen.

Auch das Liechtensteinische Telekommunikationsgesetz ist entsprechend geändert worden. Während die Liechtensteinische Regierung auch in Zukunft als Konzessionsbehörde eingesetzt ist, sollen alle weiteren Aufgaben des Telekommunikationsgesetzes auf eine unabhängige Regulierungsbehörde, das Amt für Kommunikation, übertragen werden. Dieses wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1999 geschaffen (IST DAS AMT SCHON GESCHAFFEN ???). Gleichzeitig hat die Regierung eine Verordnung über Einzelkonzessionenen für Telekommunikationsdienste (EKDV) erlassen und Grundsätze für eine liberale Konzessionserteilungspraxis beschlossen. Die Verordnung setzt die Richtlinie 97/13/EG über einen allgemeinen Rahmen für die Erteilung von Telekommunikations-Konzessionen um.

Ferner hat die Regierung die Gründung der LTN Liechtenstein TeleNet Aktiengesellschaft verfügt, welche das Liechtensteinische Telekommunikationsnetz vollständig übernehmen soll. Aufgabe der LTN Liechtenstein TeleNet AG ist es, den Erbringern von Telekommunikationsdiensten im In- und Ausland Telekommunikationsinfrastruktur zu wettbewerbsfähigen Bedingungen bereitzustellen.

Mit der Erstellung eines Nummerierungsplan, wurde 1998 auch die Einführung einer eigenen Liechtensteinischen Landeskennzahl +423 ab dem 5. April 1999 beschlossen.

Gleichzeitig wurden 1998 die Pläne zur Gründung eines Europäischen Amtes für Telekommunikation (ETO) im Rahmen der Europäischen Konferenz für Post und Fernmeldewesen (CEPT) vorangetrieben.[14]  Aufgabe des Europäischen Büros für Kommunikation ist unter anderem, die Verfahren zum Erhalt internationaler Genehmigungen zu vereinfachen und die Angleichung der Genehmigungen zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten zu unterstützen.

Informationsgesellschaft

1998 wurde dem Liechtensteinischen Parlament von der Regierung der Entwurf für ein Informationsgesetz vorgelegt.[15]  Der Entwurf sieht einen Wechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt vor. Grundsätzlich sollen in Zukunft Informationen - unter Wahrung öffentlicher und privater Interessen - der Öffentlichkeit zugänglich sein. Nach dem Informationsgesetz kann die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die privaten gedruckten und elektronischen Medien, amtliche Kundmachungsorgane, den Landeskanal, Gemeindekanäle und amtliche Publikationen erfolgen. Das Gesetz legt auch Aufgaben, Rechte und Pflichten der Medien fest.

Als Folge eines weiten Medienbegriffes des geplanten Medienförderungsgesetztes, werden auch die neuen elektronischen Kommunikationsformen wie Online-Dienste, Video-on-demand, Multimedia etc. in den Bereich der staatlichen Medienförderung einbezogen. Angestrebt wird damit die Förderung der neuen Kommunikationstechnologien im Sinne einer Optimierung des Medienangebotes, aber auch die Verfolgung wirtschaftspolitischer Zielsetzungen. Allerdings weist die Regierung darauf hin, daß insbesondere und gerade bei Video-On-Demand Diensten erhebliche Bedenken an der Förderungswürdigkeit bestehen werden.

1998 hat die Regierung ferner die Gesamtrevision des Urheberrechts beschlossen. In Zukunft sollen die technologische Neuerungen der Medien, des Kulturmarktes und der Kommunikationstechnologie urheberrechtlich erfaßt werden. Gegenstand der Gesetzesänderung sind insbesondere die verwandten Schutzrechte, Werknutzung und Vergütung, Senderechte und der Leistungsschutz für Computerprogramme und Datenbanken. Eingeführt wird ferner die Regelung der kollektiven Verwertung von Urheberrechte durch Verwertungsgesellschaften.

Weiterführende Literaturhinweise:

FirstLink ins Fürstentum Liechtenstein, Pressemitteilungen, www.firstlink.li/.

Adressen:

Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Ressort Verkehr, Frau Y. Dietrich (Mitarbeiterin der Regierung), FL-9490 Vaduz, Tel.: +423 236 60 23, Fax.: +423 236 60 28

Fürstentum Liechtenstein, Amt für Kommunikation, Herr F. Büchel, FL-9490 Vaduz, Tel.: +423 236 6049, Fax.: +423 236 60 38

Fürstentum Liechtenstein, Amt für Volkswirtschaft, Frau A. Constans-Lampert (geistiges Eigentum), FL-9490 Vaduz, Tel.: +423 236 68 81, Fax.: +423 236 68 95.

Medienkommission, Herr J. Kaiser (Vorsitzender), Gemeindevorstehung Mauren, 9493 Mauren, Tel.: +423 377 10 40.

 

[1]  Bericht und Antrag der Regierung vom 25. August 1976 an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein über die Bewilligung von Nachtragskrediten Return to Text

[2]  Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe vom 9. Januar 1978, LGBl. 1978 Nr. 37. Return to Text

[3]  Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zur Konzessionserteilung an die X-Media-AG; Nr. 81/1997. Return to Text

[4]  Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein über die Abgeltung der Programmleistungen der SRG für das Fürstentum Liechtenstein, Nr. 77/1997 Return to Text