| In the framework of the
‘Legal Guide to Audiovisual Media in Europe’ of the
European Audiovisual Observatory, Strasbourg, this article
reports on the recent legal situation in Liechtenstein in the
fields of broadcasting, film, telecommunications and the
global information society. As well as giving a concise
overview of the relevant legislation and reflecting on the
most recent legal developments, the report includes
bibliographical references and addresses of responsible
authorities.
Rundfunk
Das Jahr 1998 hat den
liechtensteinische Rundfunkbereich durch verschiedene
Entwicklungen stark geprägt. Auf diese Entwicklungen sowie auf
deren Hintergründe wird im nachfolgenden Text eingegangen:
Um den Fernsehempfang in
Liechtenstein zu gewährleisten und zu verbessern, legten im
Jahr 1976 mehrere Gemeinden und das Land Liechtenstein mit der
Gründung einer Genossenschaft den Grundstein für die
Errichtung und den Bau einer Gemeinschaftsantennenanlage
(Kabelnetz).[1]
Auch verpflichteten sich die Schweizerische Eidgenossenschaft
aufgrund des Post- und Fernmeldevertrages vom 9. Januar 1978,[2]
über die Schweizerischen Post-, Telefon- und
Telegrafenbetriebe (PTT) dafür zu sorgen, daß die über die
schweizerischen Sendenetze ausgestrahlten Radio- und
Fernsehprogramme nach den in der Schweiz geltenden Regeln
(technisch) im Fürstentum Liechtenstein empfangen werden
können. Im Gegenzug leistete Liechtenstein eine jährliche
Pauschalabgeltung an die PTT sowie an die Schweizerische
Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) für entsprechende
Programmleistungen.
Mit dem Lokalradio "Radio L"
und dem, 1998 erstmals konzessionierten nationalen
Fernsehveranstalter, X-Media-AG[3]
wurde die liechtensteinische Medienlandschaft in den letzten
Jahren mit eigenen, privaten, Rundfunkveranstaltern
bereichert. Auch bemühen sich andere Veranstalter ihre
Berichterstattung zumindestens teilweise auf Liechtenstein
auszurichten. Heute ist in Liechtenstein ein breiter,
flächendeckender Empfang von Rundfunkprogrammen
gewährleistet. Diverse Radio- und Fernsehprogramme aus
verschiedenen Ländern können per Satellit empfangen werden.
Angesicht dieser Entwicklungen beschloß die liechtensteinische
Regierung, ab 1998 von der Abgeltung der Programmleistungen
der SRG abzusehen.[4]
Die SRG soll nunmehr im Rahmen eines neuen
Medienförderungsgesetzes nach den gleichen Prinizipien wie
andere in- oder ausländischen Medien behandelt werden.[5]
Der Entwurf für ein Medienfördergungsgesetz sieht vor, daß in-
und ausländische Medien bei Erfüllung bestimmter Kriterien,
künftig sog. Medienförderungsbeiträge erhalten sollen (siehe
infra).
Aufgrund der Liberalisierung
der Telekommunikation und des Postwesens in der Europäischen
Union und der Schweiz, wurde in Liechtenstein die
Neukonzeption dieser Bereiche und somit die einvernehmliche
Auflösung des Post- und Fernmeldevertrages von 1978 auf
den 1. April 1999 unumgänglich.[6]
Im Hinblick auf diese Auflösung sollte die Gewährleistung der
Versorgung ursprünglich Teil einer diesbezügliche Vereinbarung
mit der nunmehr dafür zuständigen SRG werden. Unter
Berücksichtigung der gegenwärtigen Empfangslage in
Liechtenstein gelangte die Regierung jedoch zur Ansicht, daß
Beiträge für Versorgungsleistungen allenfalls im Rahmen der
vorgesehenen Medienförderung ausgerichtet werden könnten.[7]
Über den Post- und
Fernmeldevertrag waren in Liechtenstein bis 1998 auch die
schweizerischen Regelungen im Bereich Radio- und
Fernsehwerbung anwendbar. Durch einen entsprechenden
Notenwechsel mit der Schweiz wurde diesbezüglich vereinbart,
in den beiden Bereichen Radio und Fernsehen - auf den
Zeitpunkt nach der Auflösung des Post- und Fernmeldevertrages
- im gegenseitigen Verhältnis die Bestimmungen der Art. 11 bis
18 des Europäischen Übereinkommens über das
grenzüberschreitende Fernsehen anzuwenden.
Über die Anlage II zum Post-
und Fernmeldevertrag wurden die Regelungen des Europäischen
Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen,
dem die Schweiz beigetreten ist, im Verhältnis
Liechtenstein-Schweiz als anwendbar erklärt. Mit der Aufhebung
des Post- und Fernmeldevertrages wurde in Liechtenstein die
Frage nach dem Beitritt zu diesem Übereinkommen aufgeworfen,
das es zwar 1989 unterzeichnet aber bisher noch nicht
ratifiziert hat. Im Februar 1999 verabschiedete die
liechtensteinische Regierung einen Bericht und Antrag zu
Händen des Landtages, demzufolge das Übereinkommen und das
Änderungsprotokoll vom 1. Oktober 1998 jetzt ratifiziert
werden sollen.[8]
Im Jahre 1998 hat die
Regierung auch einen Bericht und Antrag zur Abänderung des
geltenden Radio- und Fernsehgesetzes vom 15. November 1978
verabschiedet, der voraussichtlich vom Landtag im April 1999
in erster Lesung behandelt werden wird.[9]
Das Radio- und Fernsehgesetz ist die maßgebliche gesetzliche
Regelung für den Rundfunkbereich in Liechtenstein.[10]
Eine der vorgeschlagenen Änderungen betrifft das Verfahren
zur Erteilung der Konzessionen zur Veranstaltung und
Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. Bislang wurde
die Konzessionserteilung durch die Regierung von der
Zustimmung des Landtages abhängig gemacht. Mit dem geänderten
Radio- und Fernsehgesetz soll diese Einschränkung abgeschafft
werden. Eine weitere wichtige Neuerung im Zuge der Reform
befaßt sich mit den Gebühren, , die nach dem heute geltenden
Fernsehgesetz von den Radio- und Fernsehempfangskonzessionären
erhoben werden. Bislang war für den Empfang von Radio- und
Fernsehprogrammen nach Liechtensteinischem Recht eine
Konzession erfoderlich. Die Erteilung der Konzession war an
die Erhebung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren geknüpft.
Es ist geplant, den privaten und öffentlichen Radio- und
Fernsehempfang aus der Konzessionspflicht auszunehmen und
damit auf die Erhebung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren
zu verzichten.. Die Radio- und Fernsehempfangsgebühren wurden
bislang zur Abgeltung der Programmleistungen der SRG und der
Gewährung der Versorgungssicherheit durch die PTT verwendet,
welche mit Einstellung der Zahlungen an die SRG und der
Auflösung des Post- und Fernmeldevertrages obsolet werden.
Auch verfügt Liechtenstein selbst auf Landesebene über keine
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die durch die Erhebung
von Fernsehgebühren finanziert werden müßte; noch ist eine
solche Einrichtung in Zukunft geplant. Gemäss dem vorliegenden
Gesetzesentwurf zu einem Medienförderungsgesetz sollen
künftig elektronische Medien aber auch Printmedien finanzielle
Unterstützung erhalten können. Mit dem Medienförderungsgesetz
soll ein Beitrag zur Gewährleistung eines freien und
unabhängigen Meinungsbildungsprozesses in der Bevölkerung
geleistet werden. Nach Ansicht der Regierung ist es die
Aufgabe des Staates, die Ausübung der demokratischen
Grundrechte der Bevölkerung zu gewährleisten. Entsprechend
soll die Medienförderung nicht über die Radio- und
Empfangsgebühren sondern aus dem ordentlichen Staatshaushalt
bestritten werden.
Im Jahr 1998 wurde der
Entwurf zum Medienförderungsgesetz im Rahmen einer Anhörung
verschiedenen interessierten Kreisen zugestellt. Der
entsprechende Bericht und Antrag wurde von der Regierung im
März 1999 zu Händen des Landtages verabschiedet.[11]
Das geplante Medienföderungsgesetz sieht eine umfassende
Förderung der Medien (Rundfunk, aber auch Presse) vor, schafft
also die gesetzliche Grundlage für staatlichen Subventionen.
Unterstützt werden sollen nicht alleine die Berichterstattung
durch die Medien selbst, sondern auch Bildung und Forschung in
diesem Sektor sowie die Erstellung von Sende- und Druckanlagen
und weitere, für die Verbreitung von Medien, erforderliche,
technische Infrastrukturen. Voraussetzung für eine Förderung
ist unter anderem die Befassung mit politischen,
gesellschaftlichen, kulturellen oder wissenschaftlichen Themen
oder Ereignissen im Fürstentum Liechtenstein. Auch
ausländische Medien sollen unter bestimmten Voraussetzungen
(insbesondere Zugänglichkeit in Liechtenstein) in den Genuß
der Medienförderung kommen können. Ziel ist die Erhaltung und
Förderung einer möglichst vielfältigen und farbigen
Medienlandschaft und damit der Basis für einen demokratischen
Meinungsbildungsprozeß.
Die Liechtensteinischen
Gemeinden besitzen Konzessionen zur Veranstaltung eigener
Fernsehprogramme. Den gemeindeeigenen Fernsehprogrammen ist
gemeinsam, daß ihnen die bezahlte, direkte und indirekte
Werbung verboten ist. Die Abänderung einer entsprechenden
Verordnung zum Radio- und Fernsehgesetz hat 1998 dieses
Werbeverbot für Gemeindekanäle gelockert. Gemeindekanäle
können heute Radioprogramme, die Werbung enthalten, als
Tonteppich für ihren Bildschirmtext und ihr Teletextangebot
aufschalten.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß
hat 1998 beschlossen, die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 6. Oktober 1997, welche die
Richtlinie 94/450/EWG über irreführende Werbung um die
Bestimmungen der vergleichenden Werbung erweitert, zu
übernehmen. Die Bestimmungen der Richtlinie 94/450/EWG sollen
bis zum 23. April 2000 umgesetzt und in das Gesetz über den
unlauteren Wettbewerb eingefügt werden.
Film
Liechtenstein kennt keine
spezifische Gesetzgebung im Filmbereich. Das geltenden
Jugendschutzgesetz enthält jedoch in den Art. 14 bis 16
Bestimmungen in Bezug auf öffentliche Filmvorführungen und
Fernsehvorführungen.[12]
Im Bereich Film gab in Liechtenstein in 1998 keine
Entwicklungen.
Telekommunikation
Der Bereich Telekommunikation
wird in Liechtenstein durch das Telekommunikationsgesetz vom
20. Juni 1996 geregelt.[13]
1998 sind wichtige Entscheidungen zur Verselbstständigung und
Liberalisierung des Liechtensteinischen
Telekommunikationsnetzes gefallen. Mit der Aufhebung der
Monopolrechte der ehemaligen Schweizerischen Post-, Telefon-
und Telegraphenbetriebe (heute: Post und Swisscom) zum 1.
Januar 1998 ist die vollständige Liberalisierung auch des
Liechtensteinischen Telekommunikationsmarktes eingeleitet
worden. Angesichts der eingeleiteten Liberalisierung ist 1998
die Aufhebung des Postvertrages (siehe bereits bei Rundfunk),
der die Zusammenarbeit Liechtensteins mit der Schweiz im
Telekommunikationsbereich regelte, mit Wirkung zum 1. April
1999 beschlossen worden. Aufgrund einer neuen Vereinbarung mit
dem schweizerischen Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) soll
diese allerdings auch in Zukunft bestimmte Verwaltungsaufgaben
für Liechtenstein wahrnehmen.
Auch das Liechtensteinische
Telekommunikationsgesetz ist entsprechend geändert worden.
Während die Liechtensteinische Regierung auch in Zukunft als
Konzessionsbehörde eingesetzt ist, sollen alle weiteren
Aufgaben des Telekommunikationsgesetzes auf eine unabhängige
Regulierungsbehörde, das Amt für Kommunikation, übertragen
werden. Dieses wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1999 geschaffen
(IST DAS AMT SCHON GESCHAFFEN ???). Gleichzeitig hat die
Regierung eine Verordnung über Einzelkonzessionenen für
Telekommunikationsdienste (EKDV) erlassen und Grundsätze für
eine liberale Konzessionserteilungspraxis beschlossen. Die
Verordnung setzt die Richtlinie 97/13/EG über einen
allgemeinen Rahmen für die Erteilung von
Telekommunikations-Konzessionen um.
Ferner hat die Regierung die
Gründung der LTN Liechtenstein TeleNet Aktiengesellschaft
verfügt, welche das Liechtensteinische Telekommunikationsnetz
vollständig übernehmen soll. Aufgabe der LTN Liechtenstein
TeleNet AG ist es, den Erbringern von
Telekommunikationsdiensten im In- und Ausland
Telekommunikationsinfrastruktur zu wettbewerbsfähigen
Bedingungen bereitzustellen.
Mit der Erstellung eines
Nummerierungsplan, wurde 1998 auch die Einführung einer
eigenen Liechtensteinischen Landeskennzahl +423 ab dem 5.
April 1999 beschlossen.
Gleichzeitig wurden 1998 die
Pläne zur Gründung eines Europäischen Amtes für
Telekommunikation (ETO) im Rahmen der Europäischen Konferenz
für Post und Fernmeldewesen (CEPT) vorangetrieben.[14]
Aufgabe des Europäischen Büros für Kommunikation ist unter
anderem, die Verfahren zum Erhalt internationaler
Genehmigungen zu vereinfachen und die Angleichung der
Genehmigungen zur Bereitstellung von
Telekommunikationsdiensten zu unterstützen.
Informationsgesellschaft
1998 wurde dem
Liechtensteinischen Parlament von der Regierung der Entwurf
für ein Informationsgesetz vorgelegt.[15]
Der Entwurf sieht einen Wechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit
Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit
Geheimhaltungsvorbehalt vor. Grundsätzlich sollen in Zukunft
Informationen - unter Wahrung öffentlicher und privater
Interessen - der Öffentlichkeit zugänglich sein. Nach dem
Informationsgesetz kann die Unterrichtung der Öffentlichkeit
über die privaten gedruckten und elektronischen Medien,
amtliche Kundmachungsorgane, den Landeskanal, Gemeindekanäle
und amtliche Publikationen erfolgen. Das Gesetz legt auch
Aufgaben, Rechte und Pflichten der Medien fest.
Als Folge eines weiten
Medienbegriffes des geplanten Medienförderungsgesetztes,
werden auch die neuen elektronischen Kommunikationsformen wie
Online-Dienste, Video-on-demand, Multimedia etc. in den
Bereich der staatlichen Medienförderung einbezogen. Angestrebt
wird damit die Förderung der neuen Kommunikationstechnologien
im Sinne einer Optimierung des Medienangebotes, aber auch die
Verfolgung wirtschaftspolitischer Zielsetzungen. Allerdings
weist die Regierung darauf hin, daß insbesondere und gerade
bei Video-On-Demand Diensten erhebliche Bedenken an der
Förderungswürdigkeit bestehen werden.
1998 hat die Regierung ferner
die Gesamtrevision des Urheberrechts beschlossen. In Zukunft
sollen die technologische Neuerungen der Medien, des
Kulturmarktes und der Kommunikationstechnologie
urheberrechtlich erfaßt werden. Gegenstand der
Gesetzesänderung sind insbesondere die verwandten
Schutzrechte, Werknutzung und Vergütung, Senderechte und der
Leistungsschutz für Computerprogramme und Datenbanken.
Eingeführt wird ferner die Regelung der kollektiven Verwertung
von Urheberrechte durch Verwertungsgesellschaften.
Weiterführende
Literaturhinweise:
FirstLink ins Fürstentum
Liechtenstein, Pressemitteilungen,
www.firstlink.li/.
Adressen:
Regierung des Fürstentums
Liechtenstein,
Ressort Verkehr, Frau Y. Dietrich (Mitarbeiterin der
Regierung), FL-9490 Vaduz, Tel.: +423 236 60 23, Fax.: +423
236 60 28
Fürstentum Liechtenstein,
Amt für Kommunikation, Herr F. Büchel, FL-9490 Vaduz,
Tel.: +423 236 6049, Fax.: +423 236 60 38
Fürstentum Liechtenstein,
Amt für Volkswirtschaft, Frau A. Constans-Lampert
(geistiges Eigentum), FL-9490 Vaduz, Tel.: +423 236 68 81,
Fax.: +423 236 68 95.
Medienkommission, Herr
J. Kaiser (Vorsitzender), Gemeindevorstehung Mauren, 9493
Mauren, Tel.: +423 377 10 40. |