This article provides a critical description of the provisions of the recently adopted Conditional Access Directive, with particular emphasis on the present legal situation in Germany as regards the legal protection of conditional access devices. In this context, the author examines to what extent existing legislation in Germany meets the requirements of the Directive.

Der rechtliche Schutz von zugangskontrollierten Diensten

Natali Helberger, Institute for Information Law, Faculty of Law, University of Amsterdam

 

Einleitung

Ist das Hacken von Premiere strafbar? Welche gesetzlichen Maßnahmen gibt es dagegen?

Premiere gehört zu der wachsenden Anzahl elektronischer Angebote, die auf der Grundlage von elektronischen Zugangskontrolltechniken angeboten werden, sog. zugangskontrollierte Dienste. Der Diensteanbieter schließt hierbei mittels entsprechender elektronischer Schutzvorrichtungen die Allgemeinheit vom Angebotsempfang aus und entscheidet individuel, wer das Angebot abrufen darf.

Nicht allzu überraschend provozieren Pay-TV Angebote eine wachsende Anzahl von Versuchen, sich Zugang zu derartigen Inhalten auf Umwegen und insbesondere unentgeltlich zu verschaffen. Interessierte können sich ohne allzuviel Aufwand Piratenkarten oder Anleitungen zur erfolgreichen Umgehung von Zugangskontrolltechniken beschaffen , was für eine beträchtliche Verunsicherung von Anbietern elektronischer Dienste sorgt. Die wachsende Unruhe wird gesteigert durch die Tatsache, daß sich mitterweile auch der kommerzielle Handel mit illegalen Programmen und Vorrichtungen entwickelt.

Die einzelnen Mitgliedstaaten gehen sehr unterschiedlich mit dem Problem "Piraterie" um. Unzweifelhaft ist, daß die Umgehung von Conditional Access Systemen durch den Damit zusammenhängenden Verlust von entgelten und Vertrauen in die Sicherheit eines Systems zu einem erheblichen finanziellen Schaden führen kann. Dennoch verfügen nur wenige Mitgliedstaaten über spezifische Gesetze verfügen, nach denen das Hacken von Pay-TV Angeboten strafbar ist. Zwar wenden die nationalen Gerichte im Streitfall, soweit keine Spezialgesetzgebung vorhande ist, die allgemeinen Gesetze an, insbesondere das Wettbewerbgsgesetz und das Strafrecht an. Doch sind dies Gesetze nur sehr begrenzt auf die Besonderheiten des elektronischen Umfeldes und die Vielzahl der dort möglichen Fallgestaltungen anwendbar und umfassen oftmals, wie im Falle des allgemeinen Wettbewerbsrechts, nur kommerzielle Umgehungsversuche, nicht das private Hacken. Infolge der unterschiedlichen Gesetze und Auslegung durch die Gerichte der verschiedenen Mitgliedstaaten, ist europaweit ein sehr uneinheitlicher Schutzstandard zu beobachten. Berücksichtigt man die zunehmenden Zahl grenzüberschreitenden Dienste, ist dieser Zustand bedenklich, begünstigt er doch die Entstehung von "Hackerparadiesen".

Doch auch die Mitgliedstaaten mit spezifische Schutzgesetze bieten nur lückenhaften Schutz.. Das zeigt bereits der Umstand, daß ein großer Teil der spezifischen Regelungen in den Strafgesetzen zu finden sind und diese den betroffenen Veranstaltern in den seltensten Fällen die Möglichkeit einräumen, den Ersatz des wirtschaftlichen Schadens einzuklagen. Darüberhinaus beschränken sich die speziellen Gesetze in der Regel auf einige spezifische Verhaltensweisen und sind damit in ihrem Anwendungsbereich stark eingeschränkt. Soweit ein Gesetz anwendbar ist, leidet dessen Wirksamkeit wiederum darunter, daß schon im Nachbarstaat im Zweifel ganz andere Regelungen gelten.

Diese Situation hat die Europäische Kommission schließlich dazu bewegt, in Jahre 1997 eine Richtlinie zum rechtlichen Schutz von Zugangskontrolldiensten vorzuschlagen.

Absicht der Richtlinie

Die europäische Kommission erkannte früh die wirtschaftliche Bedeutung von Conditional Access Diensten für den Gemeinsan Markt. In dem Grünbuch über den rechtlichen Schutz verschlüsselter Dienste[1]  führte die Kommission aus, daß die Entwicklung eines florierenden Marktes für elektronische Dienste bedroht würde durch eine "parallel and flourishing industry that manufactures and markets devices enabling unauthorised access". Im übrigen war das Problem "Piraterie" bereits Gegenstand zahlreicher weiterer offizieller Dokumente wie Die Mitteilung der Europäischen Kommission A European Initiative in Electronic Comerce[2] , das Strategic Programme for the Internal Market[3]  und die Empfehlung des Europäischen Rates zum rechtlichen Schutz verschlüsselter Dienste, in einer aktualisierten Form vom Januar 1995[4] .

Es war im Grünbuch, daß die Kommission zum Schluß kam, daß die bestehenden Unterschiede in den existierenden gesetzlichen Schutzmechanismen mit ein Grund waren, weshalb sich die elektronische Piraterie ausbreiten konnte. Deshalb entwarf die Europäische Kommission die vorliegende Direktive in der Absicht, die existierenden nationalen Gesetze zu harmonisieren und einen gewissen gemeinschaftsweiten einheitlichen Schutzstandard zu schaffen.

Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Regelungen im Sinne eines gewissen einheitlichen Schutzstandards, um auf diese Weise die Rahmenbedingeungen für den gemeinsamen Markt elektronischer Dienstleistungen zu verbessern. Die Richtlinie ist mittelweile sowohl vom Europäischem Parlament als auch vom Rat angenommen worden und wird bis zum Mai 2000 in nationales Recht umzusetzen sein sein.

Dieser Beitrag möchte die Richtlinie vorstellen. Vergleiche mit exitierenden natioalen Gesetzen sollen die Beurteilung der Richtlinie erleichtern. Untersucht wird auch, ob die Richtlinie geeignet ist, den gewünschten Schutz herbeizuführen und welche Aspekte bei ihrer Umsezung zu berücksichtigen sein werden.

Was sind zugangskontrollierte Dienste?

Wahrscheinlich die bestbekannteste Form eines zugangskontrollierten Dienstes sind Pay-TV-Programme - ein Fernsehprogramm, daß nicht an ein allgemeines Publikum ausgestrahlt wird, sondern nur an einen vorher bestimmten Kreis, zahlender, Zuschauer. Aber auch beim Surfen im Internet wird der Nutzer auf eine zunehmende Anzahl von Diensten stoßen, die ihren Inhalt erst nach der Eingabe einer Mitgliederkennung oder gar Kreditkartennummer offenbaren wollen. Auch hierbei handelt es sich um zugangskontrollierte Dienste. Das charakterisierende Merkmal eines Conditonal Access Dienstes ist demnach die Zwischenschaltung einer elektronischen Bariere, mittels deren der Dienstleister verhindert kann, daß andere als zuvor authorisierte Nutzer sein Programm empfangen, seine Datenbank abfragen oder Inhalte seiner webpage auf den eigenen Rechner laden. Die Bedingungen, nach denen der Empfang der Leistung zugelassen wird, richten sich nach dem Zweck, dem der Einsatz der Zugangskontrolle dient. In den meisten Faellen mag dies die Durchsetzung eines Entgeldinteresses des Diensteanbieters sein. Zugangskontrolltechniken können aber auch zu Zwecken des Jugendschutzes, der Datensicherung oder der Stastik eingestzt werden. Noch allgemeiner gesprochen: Elektronische Zugangskontrollsysteme könnten sich zu dem entscheidenden Instrument entwickeln, um in einem ständig wichtiger werdenden elektronischen Umfeld Bedingungen und Rechte durchzusetzen.

Die zugrundeliegende Technologie selbst setzt sich aus einer Vielzahl konsumer- oder technologieorientierter Einzeldienstleistungen zusammen[5] . Diese werden in zunehmendem Masse von selbständigen, zum Teil mehreren verschiedenen Dienstleistern betrieben. Die notwendigen Arbeitschritte sind zum Teil eng miteinander verwoben und umfassen die Zurverfügungstellen von Netzwerken, das Bündeln, Verschlüsseln und Versenden der Signale, das Entschlüsseln, die Verwaltung der Nutzerdateien, die Authorisierung, Identifizierung, Werbung sowie die Produktion der notwendigen Hard- und Software.

Die Conditional Access Richtlinie

"The objective of this Directive is to approximate provision in the Member states concerning measures against ilicit devices which gave unauthorised access to protected services"[6] .

Reichweite der Richtlinie

Der Richtlinie verfolgt den Schutz elektronischer Zugangskontrollsysteme, indem sie eine Reihe von Aktivitäten verbiete, die den unauthorisierten Empfang von Diensten ermöglichen, die unter de Schutzbereich dieser regelung fallen.

Umfaßt werden neben Pay-TV Diensten auch Radio und sog. Dienste der Informationsgesellschaft, die auf der Basis von Zugangskontrolle angeboten werden. Durch die Berücksichtigung der Neuen Dienste geht die Richtlinie weiter als die meisten exisitierenden nationalen Spezialgesetze, welche sich vorwiegend auf den Schutz von Pay-TV Angeboten beschränken. Nur wenige Mitgliedstaaten, wie die Niederlande, Finland, Großbritannien und Schweden, haben Gesetze erlassen, die auch auf andere Dienste als Rundfunkdiensten anwendbar sind.

Der Begriff "Dienste der Informationsgesellschaft" wurde ursprünglich durch die Richtlinie 83/189/EEC eingeführt[7] . Er umfaßt neben online-Diensten "any service normally provided against remuneration, at a distance, by electronic means and on the individual request of a service receiver", unabhägig vom Empfängermedium ( Fernsehbildschirm, Computer etc.).

Die Definition ist seinerzeit bewußt weit gehalten worden um in Abgrenzung zum Rundfunk eine umfassende Anwendbarkeit bestehender Gesetze auf einen möglichst weiten Kreis neuer elektronischer Dienst zu gewährleisten. Im Ergebnis fallen damit nahezu alle entgeldpflichtigen Informationen, die auf Abruf in elektronischer Form übersendet werden, unter den Begriff "Dienste der Informationsgesellschaft" und damit unter den Schutzbreich der Richtlinie.

Das es, trotz oder gerade wegen, der Unbestimmtheit der Definition zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen wird, lassen die nicht enden wollenden Diskussionen um Rundfunkbegriff und die Einordnung der neuen Dienste erahnen. Unter dem Schlagwort "Konvergenz" könnte die Praktikabität einer Regelung, die auf der traditionellen Unterscheidung zwischen den elektronischen Medien aufbaut, als Grundlage für fortschrittstaugliche Regelungen sogar ganz in Frage gestellt werden. Eine Entwicklung, die in diesem Zusammenhang in nächster Zeit voraussichtlich einige Fragen aufwerfen wird, ist die Abgrenzung zwischen "Dienste der Informationsgesellschaft" und Telekommunikationsdienstleistungen. Per definitionem nicht als Dienste der Informationsgesellschaft" Services anerkannt[8] , machen es die technologischen Expansionsbestrebungen einiger Telekommunikationsdiensteanbieter immer schwieriger, noch an die Gültigkeit dieser Einordnung zu glauben. Angeboten wird längst nicht mehr die Vermittlung von Gesprächen allein, sondern auch die Vermittlung von Informationen per Telephon über das Wetter, den Verkehr und Telephonnummern. Telekommunikationsdienstleister bieten Weckrufe, indoviduelle Reiseplanung, Hotelreservierungen und Pilotendienste an. Andere Dimensionen erhält das Telephonnieren auch durch die Bereitstellung von Platformen für Videokonferenzen oder Sichttelephonie. Ganz zu schweigen von der Möglichkeit der Interenettelephonie. Es wird deutlich, daß die Grenze, bis zu der dieses erweiterte Dienstleistungsangebot noch als Telekommunikation anzusehen und damit aus dem Schutzbereich der Richtlinie auszunehmen ist, zunehmend verblaßt.

Zugangskontrolle

Die Richtlinie definiert Zugangskontrolle als

"any technical measure and/or arragement whereby access to the service in an intelligible form is made conditional upon prior authorisation aiming at the ensuring of the remuneration of that service."[9] 

Auffaellig ist, daß jede Form elektronischer Zugangskontrolle unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Die vorliegende Richtlinie verlangt nicht, daß die ergriffenen Massnahmen auch effizient sind

Wichtig ist auch, daß Zugangskontrollsysteme im Sinne dieser Richtlinie nur solche technologischen Vorrichtungen sind, die dazu dienen, das Vergütungsinteresse des Diensteanbieters zu verwirklichen. Gegenstand des rechtlichen Schutzes unter dieser Richtlinie ist weder der Dienst selbst noch die zugrundeliegende Technologie, sondern vielmehr das Vergütungsinteresse. Damit wird auch deutlich, daß die Kommission nicht Zugangskontrollsysteme regulieren wollte, die einer Vielzahl anderer Interessen wie Jugendschutz, Sicherheit und Vertraulichkeit der Kommunikation, Urheberrechtsschutz oder Datenschutz. Im Ergebnis werden die Anbieter von elektronischen Inhalten gegen Entgelt deutlich besser gestellt als die Anbieter unentgeltlicher Leistungen. Diese Beschränkung ist deutlich kritisiert worden[10] . Die Kommission hat allerdings richtig erkannt, daß eine Regelung, die eine Vielzahl von Interessen, denen Zugangskontrolltechniken in Zukunft dienen wird, berücksichtigt, ein sehr viel komplexeres Regelungswerk fordern würde, als es diese Richtlinie ist[11] . Es fragt sich allerdings, ob der Schutz von Zugangskontrollmechanismen aus anderen Gründen weniger schützenswert ist und eventuelle Schwierigkeiten in der Gesetzgebung eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen..

Unklar bleibt, was unter dem Begriff "Vergütungsinteresse" überhaupt zu verstehen ist. Hinter dem kommerziellen Angebot eines elektronischen Dienstes stehen in der Regel eine Vielzahl wirtschaftlicher Interessen, die miteinander zum Teil eng verflochten sind. Da ist das Interesse des Diensteanbieters an dem Enteld des Nutzers, des Vermittlers des Kontaktes zum Nutzer an seiner Provision, dem Anbieter von Zugangskontrolldiensten selbst an seiner Entlohnung, des Rechteinhabers an seinem Anteil. Es wird klar: "Vergütung" kann eng, als ein unmittelbarer finanzieller Ausgleich, der dem Diensteanbieter von seinem Kunden zukommt, verstanden werden. Man kann aber auch ein weites Verständnis zugrunde legen, der auch den indirekten Gewinn erfassen, wie eine Provision, eine Belohnung, ein Gewinn, oder die Entlohnung des Diensteanbieters durch eine andere Partei als den Nutzer. Beispielsweise besteht die Dienstleistung im Falle eines des Betreibers eines elektronischen Kaufhauseds, wie sie zunehmend auf dem Internet gefunden werden in erster Linien in der Vermittlung von Produktinformationen sowie des Produktes/ der Leistung selbst an den Kunden. Soweit der Anbieter nicht eigene Produkte preist, wird er in der Regel von einem Dritten, dem eigentlichen Anbieter der Waren, dafür bezahlt werden, daß er dem Kunden auf Wunsch Produkte vorführt und, auf der Basis kontrollierten Zugangs, vermittelt. Sollte sich ein geschickter Hacker nun die Waren und/oder Leistungen ohne Zutun des Diensteanbieters verschaffen, stellt sich die Frage, wer sich gegen die Umgehung der Zugangskontrollvorrichtung wehren kann, d.h wer die Falle der Umgehung ein Vergütungsinteresse geltend machen kann.

Gebrauch von Verschlüsselungstechniken.

Soweit nationale Anti-Piraterie-Gesetzgebung existiert, beschränkt sich diese vorwiegend auf den Schutz von verschlüsselten Dienstleistungen. Wenngleich Verschlüsselungstechniken oft im Rahmen von Zugangskontrollsystemen eingesetzt werden, sind sie nicht unverzichtbarer Bestandteil dieser Technologie. Die Zugangsontrolle kann sich auch auf die Eingabe eines persönlichen Identifikationskodes und eine anschliessende, unverschlüsselte, Übersendung eines Inhaltes beschränken.

Diesem Umstand wird die Richtlinie gerecht, indem sie, abweichend von bisherigen nationalen und europäisch Ansätzen[12] , auf das Erfordernis der Verschlüsselung des versendeten Signals verzichtet. Damit ist die Richtlinie auch auf Systeme anwenbar, die ausschließlich auf der Basis von beispielsweise elektronischen Schlössern und Passwörtern arbeiten. Die Richtlinie läßt insoweit Raum für die weitergehende technologische Entwicklung. Darüberhinaus wird sie dazu führen, daß diejenigen Mitgliedstaaten wie Frankreich und Großbritannien, deren Gesetzgebung ausschließlich verschlüsselte Dienste erfaßt, ihre Gesetzgebung entsprechend auf unverschlüsselte Dienste ausweitern müssen.

Zugangskontrolle als eigenständige Dienstleistung

Neu ist das Konzept dieser Richtlinie, das nicht nur die Aniebeter von zugangskontrollierten Diensten, sondern auch die Anbieter von Zugangskontrolldienste selbst in den Schutzbereich einbezieht. Artikel 2 a Direktive schüzt die Anbieter geschützter Dienstleistungen sowie "the provision of conditonal access to the above services ...in its own right". Im Ergebnis werden damit die Vermittler von Zugangskontrolldiensten durch die Richtlinie den Dienstevermittlern gleichgestellt.

Auch diese Anordnung wird sicherlich eine Vielzahl von Fragen aufwerden. Eine grundlegende Frage ist in diesem Zusammenhang, welche Dienstleistungen die Richtlinie damit überhaupt zu erfassen beabsichtigt. Wie einleitend bereits angedeutet, besteht Zugangskontrolle in der Regel aus einem Netzwerk von Dienstleistungen, die zudem von unterschiedlichen Dienstleistungserbringern angeboten werden können. Die Richtlinie gibt keine Anhaltspunkte, welche Elemente eines Zugagskontrolldienstes gesetzlich geschützt werden sollen. Es ist kaum anzunehmen, daß die Europäische Kommission beabsichtigt hat, jedes Glied in einer Kette aufeinander abgestimmter Dienstleistungen, in den Schutzbereich einzubeziehen. Andernfalls könnte jeder Fall von Piraterie eine wahre Prozessflut bewirken durch die Klagen der Netzwerbetreiber, Hard- und Softwareproduzenten, Webpage-designer, Kundendatenverwalter etc., die die Verletzung eines Interesses geltend machen könnten.

Der Grund für die Einbeziehung der Anbieter von Zugangskontrolldiensten war die Vorstellung, daß im Falle des Einbruchs in einZugangskontrollsystem dem Anbieter der zugrundeliegenden Technologie ein Schaden entstünde, der zumindest gleichwertig dem des Dienstenanbieters selbst ist. Auch ersterer verliert im Zweifelsfalle sowohl Einkommen als auch Vertrauen in die Wirksamkeit der angebotenen Vorrichtung[13] . Ein unmittelbarer Schaden entsteht daher nur demjenigen, der im Rahmen seiner Tätigkeit gewissermassen die Garantie für die Sicherheit des Systems übernimmt. Das wird allenfalls derjenige sein, der unmittelbar die Schnittstelle zwischen Kunden und Keistung bildet. Aus dieser Erwägung heraus könnte man erwägen, den Begriff des Erbringers von Zugangskontrolldienstleistungen eng zu verstehen und darunter nur denjenigen fassen, der es vertraglich übernommen haben, anstelle des Diensteisters selber den Zugang zu dessen Angeboten zu kontrollieren. Diese, im übrigen vom Wortlaut der Richtlinie gedeckte, Interpretation ließe alle diejenigen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausfallen, die durch ihre Leistung einen untergeordneten Beitrag zum Funktionieren des Systems erbringen, ohne daß sie die Verantwortung für die Sicherheit des Systems selbst trifft. Die Lösung hätte den Vorteil, eine scharfe Abgrenzung zu ermöglichen und den Kreis potentieller Kläger überschaubar zu halten, würde allerdings gleichzeitig bedeuten, daß die Erbringer einzelner Komponenten eines solchen Systems, beispielsweise die Produzenten von Smart cards oder Verschlüsselungssoftware selbst keine Ansprüche geltend machen könnten[14] .

An späterer Stelle wird noch zu diskutieren sein, welches letztlich das konkrete Interesse des Erbringers von Zugangskontrolldiensten ist, daß durch eine Umgehung des Systems verletzt werden und einen rechtlichen Anspruch gegen den Verletzter begründen könnte.

Verbotene Aktivitäten

Artikel 4 endlich verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um auf ihrem Hoheitsgebiet eine Anzahl von Aktivitäten zu unterbinden, die die Umgehung von Zugangskontrolldiensten ermöglichen oder erleichtern, insbesondere die

"a) Herstellung, Import, Fabrikation, Verkauf, Vermietung oder Besitz zu gewerblichen Zwecken,

b) Installierung, Wartung oder Außtausch illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken oder zu direkten oder indirekten Geweinnzwecken,

c) Einsatz der kommeziellen Kommunikation zur Förderung des Verkaufs illegaler Vorrichtungen."[15] 

Gemeinsam ist den aufgezählten Tätigkeiten, daß es sich bei ihnen um vorbereitende Tätigkeiten handelt, die im Vorfeld der eigentlichen Umgehung stattfinden. Entsprechend ist der unerlaubte Empfang von zugangskontrollierten Diensten nach dieser Richtlinie nicht verboten. Die Richtlinie richtet sich ausdrücklich und ausschließlich gegen das kommerzielle Geschäft mit Piraterieprodukten[16] . Das hat unter anderem zur Folge, daß das eigentliche Hacken von zugriffskontrollierten Angebote unter Europäischem Recht nicht verboten ist. Europarechtskonform bleibt auch das Herunterladen von Informationen wie der Bau und Anwendung einer Piratenkarte. Anders sehen das diejenigen Mitgliedstaaten, die bei dem Erlaß spezifischer Gesetzgebung sich nicht darauf beschränken, Piraterie durch den Verbot des Handels mit illegaler Ausrüstung zu unterbinden, sondern den unerlaubten Zugriff zu elektronischen Angeboten selbst als illegal betrachten. Dementsprechend kann in Mitgliedstaaten wie Irland, Italien, dem französischsprachigen Teil Belgiens, dem Vereinigten Königreich und Finland auch die Anwendung von gefälschten Smartcards mit rechtlichen Mitteln verfolgt werden.

Zusätzlich steht es dem nationalen Gesetzgeber nach der Richtlinie frei, zu bestimmen, daß nur derjenige zivil- oder strafrechtliche verantwortlich macht, wußte oder wissen mußte, daß er durch sein Verhalten die Umgehung von Zugangskontrollsystemen ermöglichen oder erleichtern werde[17] .

Gewinnerzielungsabsicht

Ein hervorstechendes Merkmal dieser Richtlinie ist, daß sie nur solche Tätigkeiten untersagt, die wirtschaftlich motiviert sind. Die Umgehung von Zugangskontrollsystemen im privaten Interesse wird nicht durch diese Richtlinie verboten. Damit bleibt das Anbieten einer Anleitung zum Bau der eigenen Piratenkarte im Internet auch in Zukunft, jedenfalls nach europäischem Recht, rechtlich möglich, solange dies, wie in den meisten Fällen wohl, unentgeltlich geschieht. Eine straflose nicht-kommerzielle Umgehung liegt selbst dann vor, wenn der einmal zugänglich gemachte Inhalt anschließend verkauft werden soll, da nur das Geschäft mit Piratenvorrichtungen Gegenstand des Verbotes ist.

Damit ist allerdings nicht gesagt, daß die nichtkommerzielle Herstellung von Piratenkarten und Programmen von nun an grundsätzlich legal ist in Europa. Eine Anzahl vom Mitgliedstaaten, darunter Belgien, Dänemark, Finland, Irland, die Niederlande und Großbritannien haben auch nicht-kommerzielle Umgehungsversuche für illegal und sanktionierbar erklärt. Und die Europäische Kommission stellt es den Mitgliedstaaten frei, zu entscheiden, ob sie auf das Erfordernis der gewinnerzielungsabsicht verzichten wollen[18] .

Nationale Verbote werden jedoch zumindest bei europaweiten Angeboten nur bedingt wirksam sein, solange kein entsprechender europaweiter Konsens besteht. Da die staatliche Hoheitsgewalt auf das jeweilige Hoheitsgebiet beschränkt ist[19] , sind Staatne gegen Umgehungsversuche, die auf dem Gebiet der Nachbarstaaten mit liberalerer Gesetzgebung verübt werden, machtlos.

Als Grund für ihre Zurückhaltung verweist die Europäische Kommission auf Art. 3b EGV, der die Gemeinschaftsinitiative auf solche Maßnahmen beschränkt, die unbedingt notwendig sind, um die Ziele der Gemeinschaft zu erreichen. Es ist allerdings keineswegs erwiesen, daß der Schaden durch individuelle Einbrüche in Zugangskontrollsysteme hinter dem Schaden infolge kommerzieller Piraterie zurücksteht. Auch die erfolgreichen privaten Umgehungsversuche können die komplette Erseztung eines Systems erfordern und zu nicht unerhbelichen finanziellen Verlusten führen. Darüberhinaus kann davon ausgegangen werden, daß gegen kommerzielle Piraterie in allen Mitgliedstaaten ein gewisser rechtlicher Mindestschutz besteht, und sei es durch die Anwendbarkeit des unlauterem Wettbewerbsrecht. Damit besteht die Notwendigkeit für zusätzliche Gesetzgebung in erster Linie im Bereich privater Umgehungsversuche.

Illegale Vorrichtungen

"Illegale Vorrichtungen" sind:

"jedes Gerät, daß dazu bestimmt oder entsprechend adaptiert ist, um den unerlaubten Zugang zu einem geschützten Dienst zu ermöglichen"[20] .

Die Formulierung soll deutlich machen, daß die Hard- oder Softwar an sich grundsätzlich nicht illegal ist. Illegal wird sie erst durch die ausdrückliche Absicht, mit der Material benutzt wird, um sich unauthorisierten Zugang zu einem Dienst zu verschaffen. Ziel dieser Einschränkung ist es, zu vermieden, daß der "neutrale" Hard- oder Softwaremarkt behindert wird.

Die Definition von "illegale Vorrichtungen" umfaßt Piratenkarten und Softwareanwendungen, die sich z.B. mit dem "Knacken" von Passworten befassen. Eine interessante Frage ist, ob das Passwort selbst als "illegale Vorrichtung" angesehen werden kann, wenn es unbefugt benutzt oder weitergegeben wird. Ein Passwort ist weder Hart- noch Software. Es ist verkörpert Information, die erforderlich ist, um den Authorisierungsprozess zu initialisieren. Wie sich jedoch aus dem Wortlaut des Artikel 3 herleiten läßt, bezieht sich die Richtlinie ausschließlich auf Hard- oder Softwareelemente. Auch ein Blick auf die Liste der verbotenen Täigkeiten deutet darauf hin, daß sich die Richtlinie ausschließlich auf Geräte und Computerprogramme bezieht. Geht man von der Prämisse aus, daß die Richtlinie Passwörtern nicht erfaßt, fragt sich, ob sie dann überhaupt geeignet ist, einen hinreichenden Schutzstandard für den Bereich der kommerziellen Online-Angebote zu etablieren. Während Zugangskontrollsysteme im Pay-TV Bereich überwiegend mit Verschlüsselungstechniken und dem Einsatz sog. settop-boxen operienen, setzt sich im online Bereich die Verwendung von Systemen durch, die unmittelbar auf Passwortbasis arbeiten.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die niederländische Regelung[21] , die ausdrücklich den Mißbrauch von Passworten verbietet.

Sanktionen und Rechtsmittel

Ein Gesetz ist nur soweit wirksam, wieweit es durchsetzbar ist. Charakteristisch für die gegenwärtige rechtliche Lage in Europa ist die Existenz eine Vielzahl verschiedener zivil- oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen, angefangen bei Schadensersatz und Herausgabe des wirtschaftlichen Gewinns bis hin zu Geldstrafen[22] , Beschlagnahme von Material und Gefägnisstrafe[23] . Ihre Grundlage finden diese Maßnahmen entweder unmittelbar in den Spezialgesetzen, soweit sie exisitieren, oder in den allgemeinen Vorschriften. Im Eilfall sehen viele Mitgliedstaaten die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes vor. Die Auswahl der rechtlicher Handhaben gegen eine Umgehungsmaßnahme richten sich nach dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme fällt.

Die Richtlinie macht folgende Vorgaben für die Rechtsdurchsetzung:

Sanktionen

Mehr als eine formelhafte Aufzählung, denn eine gezielte Harmonisierungsmaßnahme erscheint Art. 5 (1) der Richtlinie, der den Mitgliedstaaten auferlegt, Maßnahmen zu erlassen, die "effective, dissuasive and proportional to the potential impact of the infringing activity" sind. Offenbar möchte die Kommission es vermeiden, einen bestimmten Katalog von Sanktionen vorzugeben[24] . Darüberhinaus läßt die vage Formulierung den Mitgliedstaaten einen erheblichen Spielraum, Art und Ausmaß von Sanktionen zu bestimmen.

Die Kommission verweist lediglich auf das TRIPS Abkommen[25] . Dieser Verweis mag auf den ersten Blick verwundern, bezieht sich das TRIPS Abkommen doch auf die Durchsetzung von Urheberrechten, während die Richtlinie Urheber ausdrücklich vom Schutzbereich ausschließt. Es ist der Europäischen Kommission jedoch insoweit zuzustimmen, als daß das TRIPS Abkommen eine Reihe von Maßnahmen enthält, die, da vorwiegend darauf gerichtet, den wirtschaftlichen Wert einer Leistung zu schützen[26] , auch für die Zwecke der Richtlinie wertvolle Vorgaben enthalten. Eine Besonderheit des TRIPS Abkommen ist es, daß es sich auf verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Sanktionen beschränkt. Dagegen ist die Mehrzahl der existierenden spezialgesetzlichen Regelungen zum Schutze von Zugangskontrolldiensten in den nationalen Strafgesetzen zu finden.

Rechtmittel

Art. 5 (2) der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten darüberhinaus, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, daß Diensteanbieter, deren Interessen betroffen sind, mindestens einen Anspruch auf Schadensersatz und Beschlagnahme schädlichen Materials durchsetzen können, nötigenfalls auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Wiederum beschränkt sich die Richtlinie darauf, eine Liste von Rechtmitteln vorzusehen und die Details den Mitgliedstaaten zu überlassen. Die Kommission beläßt es auch hier mit einen unverbindlichen Hinweis auf die bereits zitierten Vorschriften des TRIPS Abkommens.

Art. 5 (2) der Richtlinie erwähnt ausschließlich zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Rechtsmittel. Dies versteht sich vor dem Hintergrund, daß die Richtlinie in erster Linie das Vergütungsinteresse des Diensteanbieters schützt, welchem grundsätzlich durch das Strafrecht nicht Genüge getan wird. Die Folge ist, daß eine Umsetzung der Richtlinie ins Strafrecht, obwohl nicht ausdrücklich ausgeschlossen[27] , voraussichtlich nicht den Anforderungen der Richtlinie genügen würde. Diejenigen Mitgliedstaaten, deren spezifischen Regelungen im nationalen Strafgesetzbuch verankert sind, werden dementsprechend zusätzlich Gesetzgebung erlassen müssen.

Aktivlegitmation

Eine der meistkritisiertesten Bestimmungen dieser Richtlinie ist die Frage, wer berechtigt sein soll, rechtlichen Schutz gegen die Umgehung eines Zugangskontrollsystems einzuklagen. Artikel 5 (2) der Richtlinie berücksichtigt ausschließlich den Diensteanbietern "deren Interesse durch eine ... begangene Zuwiderhandlung verletzt worden ist". Dies sind einmal die Anbieter des elektronischen Dienstes selbst sowie der Erbringer der Zugangskontrolldienstleistung. Dabei ist allerdings problematisch, welches Interesse des Letzteren verletzt sein muß, um etwaige Haftungsansprüche auszulösen. Im Falle des Diensteanbieters selbst ist die Verletzung des Vergütungsinteresses unzweifelhaft Auslöser des rechtlichen Schutzanspruches..

Der Erbringer von Zugangskontrolldiensten selbst könnte möglicherweise eine Zerstörung des (wirtschaftlich durchaus bedeutsamen) Vertrauens in die Zuverlässigkeit eines Systems, bzw. den Verlust der Vergütung durch den Dienstleister geltend machen. Ersteres läßt sich jedoch nur im Ausnahmefall nachweisen, während letzters, soweit man einen engen Vergütungsbegriff zugrundliegt, gerade nicht Gegenstand der Richtlinie ist. Zu denken wäre an den Schutz des Integritätsinteresse des Systsembetreibers in ein funktionsfähiges System, ähnlich der Konstruktion des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes. Im Falle des kommerziellen Vertriebes von Piratenkarten wäre dieser aller Voraussicht nach gezwungen, sein System zu überarbeiten, um dessen Funktionsfähigkeit zu erhalten und könnte die insoweit getätigten Aufwendungen geltend machen.

Ein Vergleich zu bestehendem nationalen Recht zeigt, daß es nationale Gesetze gibt, die jedem Rechtschutz gewähren, der die Verletzung eines beliebigen, rechtlichen geschützten Interesses geltend machen kann[28] . Wie schon erwähnt, ist der Ausschluß der Geltendmachung anderer Interessen, z.B. der Schutz von Urheberrechten, durch die Richtlinie dementsprechend vielfach kritisiert worden. In seiner Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinie, schlug der Wirtschafts- und Sozialausschuß[29]  vor, die Aktivlegitimation nach der Richtlinie jedem einzuräumen, der die Verletzung eines unmittelbaren Interesses geltend machen kann. Der Ausschuß für rechtliche Angelegenheiten und Bürgerrechte forderte ausdrücklich die Berücksichtigung von INhabern von Urheberrechten[30] .

Die Europäische Kommission begründete ihre Haltung wie folgt: "though from an economic point of view, rightsholders will certainly benefit from such measures, this will be an indirect effect, and their interests remain distinct. The same reason applies to the issue of industrial property rights for conditional access devices."[31]  Gegen diese Annahme ist berechigterweise argumentiert worden, daß Rechteinhaber ein elemtares Interesse in die ordungsgemässe Ausnutzung ihrer Werke haben und daß insoweit nicht immer von einer Interessenidentität zwischen Diensteanbieter und Urheber ausgegangen werden kann, die eine angemessene Wahrnehmung der Interessen des Urhebers gewährleisten würden. Im Ergebnis könnten sich Rechteinhaber daher ausser stande sehen, ihre Interessen gegenüber dem unberechtigten Zugriff auf und Nutzung von elektronischen Angebote zu vertreten. Dagegen kann allerdings auch eingewandt werden, daß die Wahrung derartiger Interessen sinnvollerweise Gegenstand individueller vertraglicher Vereinbarungen sein könnte.

Grenzüberschreitende Dienste

Die Hoheitsgewalt jedes Mitgliedstaates beschränkt sich auf solche Rechtsverletzungen, die auf seinem Hoheitsgebiet begangen worden sind[32] . Unklar ist, ob der Mitgliedstaat auch Verletzten aus anderen Mitgliedstaaten Zugang zu seinen Gerichten zu gewähren verpflichtet ist. Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn die Verletzungshandlung zwar auf dem Gebiet des eines Mitgliedstaates begangen worden ist, sich aber auf den Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten auswirkt, die in dem Verletzerstaat nicht zugelassen ist und daher im Zweifelsfalle keine Rechtsfähigkeit haben. Geht man allerdings von der engültigen Fassung der Richtlinie aus....According to the final version of the directive...Die Europäische Kommission stellt audrücklich fest, daß dies zu den gleichen Bedingungen zu geschehen hat, wie sie für die Angehörigen des eigenen Staates geltend. Die Problematik wird deutlich an dem Beispiel Großbritanniens. Großbritannien verfügt über einschlägige Spezialvorschriften im Rahmen seines Urhebergesetze[33] . Rechtschutz vor britischen Gerichten gegen den unberechtigten Zugriff auf Dienste von Anbietern, die in anderen Mitgliedstaaten lizensiert sind, wird bislang nur unter der Bedingung gewährt, daß der Rechtssuchende erfolgreich eine vorherige Anordung des Ministry of National Heritage erlangt hat[34] . Eine derartige Anordung nur erlassen, wenn das Ministry of National Heritage der Überzeugung ist, daß die Gesetze des Mitgliedstaates, dem der Rechtssuchende angehört, Britischen Programmen einen gleichwertigen Rechtsschutz garantieren.

Abschließende Würdigung

Das Hacken von Premiere ist nach Europäischem Recht nicht verboten. Nur das Geschäft mit dem Bedürfnisses, Pay-per-content Inhalte zu knacken wird in Zukunft europaweit auf deutliche gesetzliche Hindernisse stoßen. Der Schutz gegen privates Hacken wird weiterhin lückenhaft bleiben.

Es erscheint fraglich, inwieweit diese Direktive zu einer Verbesserung der bisherigen gesetzlichen Lage in den Mitgliedstaaten führen wird. Im Ergebnis zielt die Regelung auf die Schaffung eines Minimumschutzstandards als kleinsten gemeinsamen Nenner ab, der angesichts der bestehenden Rechtslage in den Mitgliedstaaten allerdings bereits zuvor existiert hat. Angesichts der Unbestimmtheit der verwendeten Begriffe und des restriktiven Schutzumfanges der Richtlinie könnte es die Regelung sogar verfehlen, die beabsichtigte Harmonisierung der bereits existierenden Vorschriften zu bewirken. Auch fragt sich, ob das, was die Richtlinie regelt, Schritt halten kann mit den technologischen Entwicklungen im Internet und den Medien überhaupt.

Viel von der Wirksamkeit der Richtlinie wird von dem nationalen Gesetzgeber abhängen. Es ist kein Mitgliedstaat bekannt, der nicht durch die Richtlinie verpflichtet waere, seine Gesetze entsprechend deren Regelungen anzupassen. Die Europäische Kommission hat sich bei dem Entwurf der Richtlinie allerdings sehr zurückhaltend gezeigt und lediglich ein grobes Gerüst entworfen, das der nationale Gesetzgeber nun auszufüllen hat. Dabei werden die Mitgliedstaaten eine Vielzahl von Entscheidungen zu treffen haben, angefangen bei der Behandlung von Akten "privater" Piraterie über die Beurteilung, welche Sanktionen angemessen sind bis hin zur Definition von Schlüsselworten wie "Vergütung", "Zugangskontrolldienst" und "illegale Vorrichtungen".

Die Ausgestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten fängt bei der Wahl des richtigen Rechtsgebietes an. Die Richtlinie macht isoweit keine Vorgaben, abgesehen von der Vorgabe zivilrechtlicher Maßnahmen. Die Wahl des Rechtsgebietes wiederum wird einen erheblichen Einfluß auf die Bedingungen haben, unter denen Rechtsschutz gegen Systemknacker zu erlangen ist: die Wahl der Gerichte, die anwendbaren Prozessrechtsmaximen und die verfügbaren Rechtsmittel und Sanktionen. Wie bereits dargestellt, können die meisten der existierenden Spezialgesetze können in den nationalen Strafgesetz[35]  aber auch in den Rundfunkgesetzen[36]  gefunden werden. Nur Finland und Belgien verfügen über Regelungen in ihren Telekommunikationsgesetzen, wohingegen sich Großbritannien für eine Verankerung im Urhebergesetz entschieden hat. Merkwürdigerweise finden sich keine Spezialregelungen in den nationalen Wettbewerbsgesetzen. Dennoch erscheint gerade das Wettbewerbsrecht für die Zwecke dieser Richtlinie geeignet. Das zeigt sich bereits daran, daß die nationalen Gerichte, im Zweifelsfalle, das allgemeine Recht des unlauteren Wettbewerbs anzuwenden geneigt sind. Tatsächlich zeigt die Situation, in der ein Diensteanbieter durch illegale Angebote geschädigt wird, viel Ähnlichkeit mit einer wettbewerbwidrigen Schädigung nach UWG.

Im Ergebnis haben die Mitgliedstaaten erheblichen Einfluß auf die endgültige Gestaltung eines Europäischen Schutzniveaus im Hinblick auf den zukünftigen Markt elektronischer Angebote. Diese Aufgabe wird nicht gerade erleichter durch den Umstand, daß die Diskussion um die elektronischen Zugangskontrollsysteme offenbar noch keineswegs abgeschlossen ist. So plant die Europäische Kommission die Durchführung einer Studie zu der Frage, inwieweit auch andere Gründe, Zugangskontrolltechniken einzusetzen, existieren und eines ähnlichen rechtlichen Schutzes bedürfen. Wie sich bereits an Artikel 6 der vorgeschlagenen Urheberrechtsrichtlinie zeigt, kann dies zu einer Mehrzahl von protection schemes für ein und dieselbe Technologie führen, die sich von den den geforderten Vorraussetzungen her zum Teil deutlich voneinander unterscheiden können. Auf weniger Schwierigkeiten in dieser Hinsicht werden Staaten wie Irland, Italien und Deutschland haben: deren gesetzliche Regelungen richten sich nicht, wie es die Richtlinie tut, nach dem zu schützenden Interesse , sondern konzentrieren sich auf die Technologie selbst.

Doch geht die Bedeutung der Richtinie geht deutlich weiter als das bloße Verbot des Handels mit illegalen Vorrichtungen. Die vorliegende Maßnahme signalisiert in aller Deutlichkeit, daß die fortschreitende Kommerzialisierung der Medien ein erfolgreicher neuer Markt zu werden verspricht und daß diese Entwicklung, zumindest aus Europäischer Sicht, willkommen ist. Andernfalls wäre es schwierig zu verstehen, warum die Kommission sich nicht damit begnügt hat, die Erbringer von elektronischen Diensten zu unterstützen, sondern ihnen vielmehr die Zugangskontrolldienstung selbst gleichstellt. Mehr noch: Dank der Anknüpfung an ein Entgelt-Kriteriums wird es für die Anbieter von Inhalten in den Medien mit Wirksamwerden der Richtlinie eutlich attraktiver, ihre Leistungen von der Zahlung eines Entgeltes abhängig zu machen, fallen sie doch nur so in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Wird das Signal verstanden, werden wir in Zukunft nicht nur einen stärker werdenden pay-TV Markt beobachten, sondern auch im Internet eine deutliche Entwicklung zu einer pay-per-content - Präsentationsform der Medien erleben. Vom Standpunkt der Kommission mag dieser Effekt durchaus beabsichtigt sein, trägt er doch dazu bei, den Markt für elektronische Dienste zu stärken. Möglicherweise ist es dann aber an der Zeit, sich einige Gedanken viel grundsätzlicher Art zu machen:

Zu den vieldiskutierten Fragen in diesem Zusammenhang gehört, ob und wie ein Ausverkauf aller halbwegs interessanter und meinungsrelevanter Informationen ins Pay-TV verhindert werden kann. Auch im Rahmen dieser Richtlinie hat die Europäische Kommission das Problem durchaus gesehen und eingeräumt, daß es der Gemeinschaft bzw. den Mitgliedstaaten vorbehalten sein solle, zukünftige Regelungen zu erlassen, die es ermöglichen sollen, zu gewährleisten, daß eine Zahl von Rundfunkdiensten im öffentlichen Interesse auch weiterhin frei empfangbar bleiben sollen[37] . Damit wird u.a. auf die sog. "lists of important events" verwiesen, die auf der Grundlage von Art. 3a der revidierten Fernsehrichtlinie Gegenstand hitziger Auseinandersetzungen sind. Diese Listen, die von den einzelnen Mitgliedstaten aufzustellen sind, enthalten idealerweise Ereignisse, die jeder Mitgliedstaat von herausragender Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung hält (ganz an der Spitze offenbar die Olympischen Spiele und Fußballmeisterschaften). Ziel der Listen ist es, die aufgeführten Ereignisse von der ständigen Jagd nach Inhalten der Pay-TV Dienste auszunehmen und für das sog. free TV zu reservieren. Interessanter Weise richten sich diese Listen jedoch nur auf Rundfunkangebote. Freier Zugang zum Internet ist offenbar (noch) kein Thema, daß in diesem Zusammenhang diskutiert wird. Bleibt zu fragen, ob angesichts der zunehmenden Bedeutung des Intenets für die öffentliche Meinungsbildung, nun die Zeit für eine kritische Auseinandersetzung mit der bislang ungehemmten Kommerzialisierung des Internets gekommen ist.

Es besteht die nicht ganz unberechtigte Vermutung, daß die Richtlinie dazu verleiten könnte, das Problem Recht auf Zugang zu Informationen und freier Meinungsbildung in der Weise zu lösen, daß auf eine Thematisierung privaten Hackens verzichtet wird. Ungeachtet fortschreitender Kommerzialisierung kann sich nach diesem Ansatz individuel jeder nach wie vor Informationen frei auf dem einen oder anderen Umwege beschaffen. Dies setzt allerdings das nötige Know-how voraus, nachdem ja nun der Handel mit Piratenprodukten verboten werden soll. Zumindest aus der Sicht der weniger technisch versierten Mediennutzer ist die Befürchtung nicht ganz unberechtigt, daß eine derartige (zweifelhafte) Lösung, den Blick auf die Notwendigkeit einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Thema Meinungsfreiheit im Internet verstellen könnte.

Eine weitere Frage auch im Zusammenhang mit dem recht auf freie Meinungsbildung betrifft die Stellung der Erbringer von Zugangsdienstleistungen. Von der Richtlinie mit konkreten Einflußmöglichkeiten ausgestattet, erhalten die Vertreter der Zugangskontrolltechnologie eine deutlih bevorzugte rechtliche Stellung im Vergleich zu anderen technologischen Dienstleistern. Ungünstigerweise verzichtete die Europäische Kommission darauf, diese Position zu präzisieren. Besonders ein Aspekt, den die Richtlinie nicht erwähnt, dürfte die Frage sein, wie zu verhindern ist, daß die Vertreter dieser Technologie gegenüber Diensteanbietern und Nutzern ihre Stellung mißbrauchen und zum Nadelöhr der Medien werden. Im Rundfunkbereich ist dieses Problem durchaus gesehen worden. Die Folge war die Verabschiedung des Art. 4 der sog. Fernsehsignalübertragungsrichtlinie[38] . Dieser verpflichtet die Anbieter von Zugangskontrolldiensten sowohl Dienstleistern als auch Zuschauern den Zugang zu Fernsehdienstleistungen zu "fairen, vernünftigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu garantieren." Doch wiederum gibt es keine Regelung, weder auf Europäischer noch auf nationaler Ebene, die eine entsprechende Vepflichtung im Falle der Zugangskontrolle zu Internetdiensten auferlegt. Zum Teil wird in diesem Zusammenhang auf eine Lösung über das nationale Wettbewebsrecht verwiesen. Dieses mag geeignet sein, zumindest im Verhältnis Dienstleister - Zugangskontrolldienstleister in den meisten Fällen für Gerechtigkeit zu sorgen. Spätestens im Verhältnis zum Konsumenten wird aber auch nationales Wettbewerbsrecht, mangels des Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses, versagen. Trotz des Vorhandenseinseiner erheblich größeren Kapazität als im Rundfunkmarkt, könnte sich auch für den Bereich des Internets die Kontrolle der Zugangskontrolle als ein wesentlicher Punkt erweisen[39] .

Is the "era of the web as a gift economy"ending?


[1]  Return to Text

[2]  Return to Text

[3]  Return to Text

[4]  Return to Text

[5]  Return to Text

[6]  Return to Text

[7]  Return to Text

[8]  keine Erbringung elektronischer Leistung als Ergebnis eines elektronischen Verarbeitungsprozesses auf individuellen Abruf Return to Text

[9]  Art. 2 (b) der Richtlinie Return to Text

[10] u.a. Anastassopoulos, Report A4-0136/98 of the Committe on Legal Affairs and Citizen's rights on the proposal for conditional access (COM (97) 0356-C4-0475/97)DOC EN/PR/335/335410. Available at URL http://www.cl.cam.ac.uk/~mgk25/ca-law/ Return to Text

[11]  Greenpaper Return to Text

[12]  Return to Text

[13]  Grünbuch, p. 19 Return to Text

[14]  Es stünde allerdings immer die Möglichkeit offen, im Wege der vertraglichen Vereinbarung zu gewährleisten, daß, im Falle einer Umgehung, der Erbringer von Zugangskontrolldiensten zusätzlich die Interessen der Betroffenen Komponentenhersteller wahrnimmt. Return to Text

[15]  Artikel 4 der Direktive Return to Text

[16]  Return to Text

[17]  Vorbemerung 21 der Richtlinie Return to Text

[18]  Return to Text

[19]  vgl. Art. 4 der Richtlinie Return to Text

[20]  Art. 2 (e) der Richtlinie Return to Text

[21]  Art. 326 (c ) Wetboek van Strafrecht: "1. Hij die, met het oogmerk daarvoor niet volledig te betalen, door een technische ingreep of met behulp van valse signalen, gebruik maakt van een dienst die via telecommunicatie aan het publiek wordt aangeboden, wordt gestraft met gevangenisstraf van ten hoogste drie jaren of geldboete van de vijfdecategorie. 2. Met gevangenisstraf van een jaar of geldboete van de derde categorie wordt gestraft hij die opzettelijk een voorwerp dat kennelijk is bestemd, of gegevens die kennelijk zijn bestemd, tot het plegen van het misdrijf, bedoeld in het eerste lid, a. openlijk ter verspreiding aanbiedt; b. ter verspreiding of met het oog op de invoer in Nederland voorhanden heeft of c. uit winstbejag vervaardigt of bewaart. 3. Hij die van het plegen van misdrijven als bedoeld in het tweede lid, zijn beroep maakt of het plegen van deze misdrijven als bedrijf uitoefent wordt gestraft hetzij met gevangenisstraf van ten hoogste drie jaren en geldboete van de vijfde categorie, hetzij met één van deze straffen." Return to Text

[22]  Zwischen ECU 0.7 in Belgien und ECU 50.000,- in den Niederlanden. Return to Text

[23]  Zwischen 3 Monaten in Frankreich und drei Jahren in den Niederlanden. Return to Text

[24]  vgl. Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Artikel 4 der Richtlinie Return to Text

[25]  Kommentar zu den einzelnen Artikeln, Artikel 4 der Richtlinie Return to Text

[26]  vgl. Artikel 42-49 des Abkommens zu den handelsbezogenen Aspekten geistigen Eigentums (TRIPS Abkommen), Annex 1C zum Marrakesh Abkommen zur Gründung der Welt Handels Organisation, vom 15. April 1994 Return to Text

[27]  Siehe Common Position, Recital 22 Return to Text

[28]  Return to Text

[29]  Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz der Dienste, die einer Zugangskontrolle unterliegen oder deren Gegenstand die Zugangskontrolle selbst ist.", Amtsblatt Nr. C 129 vom 27/04/1998, S. 16 Return to Text

[30]  Return to Text

[31]  Amended proposal, Explanatory memorandum: Art. 1 (g) Return to Text

[32]  Artikel 3 (1) der Richtlinie Return to Text

[33]  Return to Text

[34]  Sec. 299 of the CDPA Return to Text

[35]  Return to Text

[36]  Return to Text

[37]  See Recital 9 of the Common Position. Return to Text

[38]  Return to Text

[39]  Return to Text